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   BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90   

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BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90 (https://dejure.org/1991,438)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1991 - 7 C 19.90 (https://dejure.org/1991,438)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 (https://dejure.org/1991,438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung - Einwirkungsbereich eines Schießplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 210
  • NJW 1991, 3165 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 886
  • VBlBW 2000, 438
  • DVBl 1991, 880
  • DÖV 1991, 883
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Die baurechtlichen Genehmigungen berechtigen die Klägerin zu 2 öffentlich-rechtlich - auch gegenüber der Beklagten - zwar dazu, auf dem Grundstück einen Badebetrieb auszuüben; sie verwehren es der Beklagten, die die Baugenehmigungen nicht angefochten hat, dagegen einzuwenden, der Badebetrieb verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ; ferner Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532).

    Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus einem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis", das den Nachbarn verpflichtet, "durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherren zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten" und deshalb nach Erkennen einer Beeinträchtigung seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend zu machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll (BVerwGE 78, 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die Entscheidungen vom 18. Januar 1988, a.a.O. und vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen seien schutzmindernd Vorbelastungen zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort, zumal im Außenbereich (§ 35 BBauG/BauGB), vorfinde, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 59, 253 ; 71, 150, ; 77, 285, ).

    Der Gesichtspunkt der Vorbelastung rechtfertigt es lediglich, der an den Truppenübungsplatz herangerückten Nutzung das Maß an Lärmbelästigungen zuzumuten, das zur Zeit ihrer Entstehung in der örtlichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war (vgl. auch BVerwGE 59, 253 ).

  • BVerwG, 18.01.1988 - 4 B 257.87

    Verwirkung - Nachbarliches Abwehrrecht - Betroffener - Rechtsverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Die baurechtlichen Genehmigungen berechtigen die Klägerin zu 2 öffentlich-rechtlich - auch gegenüber der Beklagten - zwar dazu, auf dem Grundstück einen Badebetrieb auszuüben; sie verwehren es der Beklagten, die die Baugenehmigungen nicht angefochten hat, dagegen einzuwenden, der Badebetrieb verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ; ferner Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532).

    Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus einem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis", das den Nachbarn verpflichtet, "durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherren zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten" und deshalb nach Erkennen einer Beeinträchtigung seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend zu machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll (BVerwGE 78, 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die Entscheidungen vom 18. Januar 1988, a.a.O. und vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730).

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, der Maßstab dafür, was der Kläger zu 1 an Schießlärm von dem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen habe, ergebe sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, und er sei identisch mit dem Maßstab, mit dem § 906 BGB die Duldungspflicht gegenüber Immissionen von einem Nachbargrundstück begrenze, nämlich mit den Merkmalen der Wesentlichkeit und der Ortsüblichkeit (vgl. dazu schon BVerwGE 79, 254 ; 81, 197 ; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/59 - DVBl. 1990, 771; NJW 1990, 2465; NVwZ 1990, 1104).
  • BVerwG, 30.07.1975 - 4 B 102.75

    Beginn der Widerspruchsfrist des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Die baurechtlichen Genehmigungen berechtigen die Klägerin zu 2 öffentlich-rechtlich - auch gegenüber der Beklagten - zwar dazu, auf dem Grundstück einen Badebetrieb auszuüben; sie verwehren es der Beklagten, die die Baugenehmigungen nicht angefochten hat, dagegen einzuwenden, der Badebetrieb verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ; ferner Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen seien schutzmindernd Vorbelastungen zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort, zumal im Außenbereich (§ 35 BBauG/BauGB), vorfinde, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 59, 253 ; 71, 150, ; 77, 285, ).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Die baurechtlichen Genehmigungen berechtigen die Klägerin zu 2 öffentlich-rechtlich - auch gegenüber der Beklagten - zwar dazu, auf dem Grundstück einen Badebetrieb auszuüben; sie verwehren es der Beklagten, die die Baugenehmigungen nicht angefochten hat, dagegen einzuwenden, der Badebetrieb verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ; ferner Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532).
  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus einem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis", das den Nachbarn verpflichtet, "durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherren zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten" und deshalb nach Erkennen einer Beeinträchtigung seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend zu machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll (BVerwGE 78, 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die Entscheidungen vom 18. Januar 1988, a.a.O. und vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen seien schutzmindernd Vorbelastungen zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort, zumal im Außenbereich (§ 35 BBauG/BauGB), vorfinde, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 59, 253 ; 71, 150, ; 77, 285, ).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
    Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, der Maßstab dafür, was der Kläger zu 1 an Schießlärm von dem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen habe, ergebe sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, und er sei identisch mit dem Maßstab, mit dem § 906 BGB die Duldungspflicht gegenüber Immissionen von einem Nachbargrundstück begrenze, nämlich mit den Merkmalen der Wesentlichkeit und der Ortsüblichkeit (vgl. dazu schon BVerwGE 79, 254 ; 81, 197 ; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/59 - DVBl. 1990, 771; NJW 1990, 2465; NVwZ 1990, 1104).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

  • BGH, 23.05.1960 - V ZR 58/59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 und vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    3.1 Im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlage (hier: gemeindlicher Fußballplatz) können zunächst faktische Vorbelastungen dazu führen, daß dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, a.a.O., S. 244 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1991 BVerwG 7 C 19.90 BVerwGE 88, 210 m.w.N. zum Schießlärm eines Truppenübungsplatzes).
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    So ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof die industrielle Vorbelastung des Baugebiets (vgl. zur Erhöhung der Duldungspflichten durch faktische Vorbelastungen BVerwGE 88, 210 ; 98, 235 ; 109, 314 ) aus Sicht der Beschwerdeführerin bei der Wahrscheinlichkeitsprognose hinreichend beachtet hätte.
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