Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.1990 - C-192/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,57
EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,57) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    EWG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b, 228 und 238
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

  • EU-Kommission

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • Wolters Kluwer

    Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ; Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 228; ; EWG-Vertrag Art. 238

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 255
  • DVBl 1991, 529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    11 Dies gilt um so mehr, als Artikel 177 EWG-Vertrag die einheitliche Anwendung aller zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft sichern und damit verhindern soll, daß diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten ( vergleiche Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ).
  • EuGH, 14.11.1989 - 30/88

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    8 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen eines vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden ( vergleiche Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 30/88, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 3711, Randnr. 12 ).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    11 Dies gilt um so mehr, als Artikel 177 EWG-Vertrag die einheitliche Anwendung aller zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft sichern und damit verhindern soll, daß diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten ( vergleiche Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    8 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen eines vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden ( vergleiche Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 30/88, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 3711, Randnr. 12 ).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    10 Da der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über das Abkommen als eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans befugt ist ( vergleiche Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Hägeman, Slg. 1974, 449 ), ist er auch befugt, über die Auslegung von Beschlüssen des durch das Abkommen geschaffenen und mit dessen Durchführung beauftragten Organs zu entscheiden.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung für die Auslegung von Handlungen zuständig ist, die, obwohl sie nicht von Einrichtungen vorgenommen wurden, die als "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union" eingestuft werden können, den Charakter von Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 10, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 17); diese Lösung ist durch den Gegenstand selbst von Art. 267 AEUV gerechtfertigt, der die einheitliche Anwendung aller zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Union sichern und damit verhindern soll, dass diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten (Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 11).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    b) Der Assoziationsrat hat den Beschluß Nr. 1/80 zur Durchführung von Art. 12 des Abkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, Slg. 1990, I-3461 (3503)).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet (Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3500 f.).

    Er hat ferner geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - einschließlich des ersten Spiegelstrichs - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat, und dazu ausgeführt, diese Bestimmung enthalte unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen (EuGH, Urteile vom 20. September 1990, a.a.O. I-3461 (3501 f.) und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 (43 Rn. 28, 30); EuGH, Sechste Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385).

    Indem die Bestimmungen des Art. 6 ARB 1/80 den Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewährten, implizierten sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zustehe; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3505).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Der Gerichtshof stellt dazu fest, daß sich aus den im Rahmen der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Erklärungen kein neuer Beurteilungsgesichtspunkt ergeben hat, der den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, von den Feststellungen abzugehen, die er in diesem Zusammenhang im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) getroffen hat.

    12 Insoweit ergibt sich aus dem bereits angeführten Urteil Sevince, daß die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt (Randnr. 30 des Urteils) und daß ein türkischer Arbeitnehmer sich während eines Zeitraums, während dessen er infolge der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entscheidung, durch die ihm das Aufenthaltsrecht verweigert worden ist, vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf, nicht in einer solchen Position befindet (Randnr. 31).

    20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich die beschäftigungsrechtliche, nicht aber die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer regelt (siehe Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 28).

    28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil Sevince für Recht erkannt, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (Nr. 2 des Urteilstenors).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Sevince (a. a. O., Randnr. 22) bereits ausgeführt hat, wird durch Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Bestimmung gegebenenfalls erforderlich sind, nämlich nur konkretisiert, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt würden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht