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   BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88   

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BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
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100%-Erstattungsgrenze

Art. 33 Abs. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    100%-Grenze

  • openjur.de

    100%-Grenze

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Private Krankenversicherung - Alimentationsprinzip - Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten 100 %-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen - Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 89
  • NJW 1991, 743
  • NJW-RR 1991, 469 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 359 (Ls.)
  • DVBl 1991, 201
  • DVBl 1992, 1590
  • DÖV 1991, 245
 
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Wird zitiert von ... (583)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen, daß § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) die genannte Vorschrift nicht angewendet hatte, weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Art. 33 Abs. 5 GG oder sonstiges als höherrangig den nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber bindendes Recht ist auch nicht dadurch verletzt, daß nach der Regelung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO -- anders als nach dem früheren Beihilferecht -- bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen Berücksichtigung finden, die dem Beihilfeberechtigten aufgrund eines Krankenversicherungsvertrages zufließen (vgl. BVerwGE 77, 331 [336 f.] m.w.N.).

    Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]).

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

    Dieser Grundsatz der sogenannten Vorsorgefreiheit besagt, daß der Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Seit der Neufassung der Beihilfevorschriften des Bundes im Jahre 1959 wurden Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung bei der Bemessung der Beihilfe nicht (mehr) berücksichtigt (vgl. BVerwGE 20, 44 [47, 49]).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 79, 223 [234 f.]; BVerwGE 57, 336 [338]; 71, 342 [346 f.]).

    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 [117]; 58, 68 [76 f.]).

    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (BVerfGE 58, 68 [77]).

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. BVerfGE 58, 68 [76]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.).

    § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO kürzt die Beihilfe und nicht die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Beihilfeberechtigten; er läßt die sich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergebenden Erstattungsansprüche und Anwartschaften dem Grunde wie der Höhe nach unberührt und trifft sie auch nicht mittelbar in einer die Eigentumsgarantie verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 256 [293 f.]).

    Soweit der zum 1. Januar 1983 in Kraft getretene § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO in tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]) bereits bestehende private Versicherungsvertragsverhältnisse der Beihilfeberechtigten berührt, genießt deren Erwartung, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche werde auch in Zukunft unabhängig von der Höhe der ihnen zufließenden Krankenversicherungsleistungen bleiben, keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 76, 256 [347 f.]).

    Spätestens mit Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage zur Berücksichtigung von Versicherungsleistungen im Beihilferecht in § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG zum 1. Juli 1978 durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV.NW. S. 456) mußten die Beihilfeberechtigten im Geltungsbereich des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes mit der Einführung einer entsprechenden Kappungsgrenze im Beihilferecht rechnen (vgl. BVerfGE 76, 256 [350]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Zwar fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, DVBl. 1984, S. 963 [964]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35; BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]).

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    aa) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]; 22, 160 [164 f.]).

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Es könnte daher geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]).

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Dieser Grundsatz der sogenannten Vorsorgefreiheit besagt, daß der Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

  • BVerwG, 16.10.1981 - 6 C 96.80

    Pauschalbeihilfe zu Bestattungskosten - Sterbegeld - Gesetzliche

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 10/86

    Leistungen einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung - Anspruch auf die

  • BVerwG, 26.07.1984 - 2 B 132.83

    Beihilfe - Beamte - Bemessung - Höhe - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88

    Anrechnung - Eigenleistung - Private Krankenversicherung - Beihilfe

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 19.88

    Beihilfeleistungen zugunsten eines freiwillig in der gesetzlichen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90, 2 BvR 123/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,466
BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90, 2 BvR 123/91 (https://dejure.org/1992,466)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90, 2 BvR 123/91 (https://dejure.org/1992,466)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90, 2 BvR 123/91 (https://dejure.org/1992,466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beamter - Beihilfe - Aufwendungen - Angehöriger - Fürsorgepflicht - Dienstherr

  • Wolters Kluwer

    Beamter - Beihilfe - Aufwendungen - Angehöriger - Fürsorgepflicht - Dienstherr

  • Wolters Kluwer

    Beamter - Beihilfe - Aufwendungen - Angehöriger - Fürsorgepflicht - Dienstherr

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beihilfe für Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2168 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 560
  • DVBl 1992, 1590
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89
    Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. BVerfGE 83, 89 (100 f.) [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89
    Daß in den nunmehr verbleibenden Restfällen, in denen ein Verzicht oder eine Beschränkung nicht stattfindet, eine gewisse Benachteiligung eintritt, durfte der Vorschriftengeber in Kauf nehmen, da er im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit nicht gehindert ist, durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu: BVerfGE 58, 68 (79 f.) [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]).
  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Im übrigen mag die unentgeltliche Behandlung naher Angehöriger nicht mehr der Verkehrssitte entsprechen, unüblich ist sie aber auch nach den heutigen gesellschaftlichen Anschauungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG NVwZ 1993, 560 f. und BVerwG ZBR 1991, 149 f. sowie Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4 m.w.Nachw. zur ähnlichen Problematik im Beihilferecht; OLG Celle aaO S. 184; Präve VersR 1997, 938, 939 f.).
  • VG Karlsruhe, 22.04.2010 - 9 K 1088/09

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Behandlung durch Angehörige

    19 Die Norm verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; Beschl. v. 07.06.1989 - 2 B 74.89 -, unveröff.; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; BayVerfGH, Entsch.

    Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560).

    Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung unter nahen Angehörigen möglicherweise nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden könnte (so noch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.03.1981 - IV 3104/78 -), bleibt die der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger zugrundeliegende Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt (so bereits BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560).

    14/4575; zu Verschwägerten: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 123/91 -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Saarl.

    Dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Abgrenzung des Personenkreises der nahen Angehörigen zustehenden Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560) überschritten hätte oder seine Einschätzung für den hier maßgeblichen Zeitraum haltlos wäre, ist nicht festzustellen.

    Dabei ist nicht allgemein auf das in der Gesellschaft übliche Verhältnis zwischen Geschwistern abzustellen, sondern auf solche Geschwisterverhältnisse, bei denen sich der zu Behandelnde zu einer Behandlung durch seinen Bruder oder seine Schwester entschließt und damit in der Regel ein besonderes Vertrauen zu diesem oder dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BayVerfGH, Entsch. v. 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl. 2008, 721).

    Anhaltspunkte für eine derartige Zwangslage sind jedoch vorliegend nicht gegeben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576; VG Saarl., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

    Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 23.07.2009 - 3 K 512/09

    Keine Beihilfe für Behandlung durch nahe Angehörige

    Mit Beschluss vom 16.09.1992 (2 BvR 123/91, DVBl 1992, 1590-1591) habe das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger als verfassungskonform anerkannt, denn es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt werde, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten.

    (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90 und 2 BvR 123/91 -, DVBl 1992, 1590, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 a.a.O., zitiert nach JURIS; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl 2008, 721, zitiert nach JURIS).

    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1992 (BayVBl 1993, 48 f.), der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, ausgeführt hat, liegt der Vorschrift die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung zugrunde, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein ärztliches Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt wird, was als Versicherungsleistung und Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden - gäbe es die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht - Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten.

    Die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem Fall wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden und würde zudem ein tiefes Eingreifen in die Privatsphäre des Betroffenen erfordern (vgl. BVerfG BayVBl 1993, 48/49).".

  • BVerwG, 30.10.2023 - 5 B 2.23
    Das gilt schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht mit einer ausführlichen Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 u. a. - juris Rn. 3 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 ff. und 22 m. w. N.) unter Aufzeigung des verfassungsrechtlichen Maßstabs eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG für nicht gegeben und eine anderweitige Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG oder des Art. 12 Abs. 1 GG für ersichtlich ausgeschlossen hält (UA S. 11 ff.).

    Dementsprechend setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche die Frage des Bestehens einer entsprechenden Verkehrssitte offengelassen und unter anderem angeführt hat: "Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung naher Angehöriger, sogar von Eltern, nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden kann, bleibt die Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt" (so BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2008 - 98-VI-07

    Heilbehandlung durch nahen Angehörigen des Beihilfeberechtigten

    Nach den - im Einzelnen wiedergegebenen - Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 16.9.1992 = BayVBl 1993, 48 f.) verstießen der Ausschluss von Leistungen auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV und die darin erfolgte Abgrenzung des Personenkreises der nahen Angehörigen weder gegen das mit Art. 118 Abs. 1 BV inhaltsgleiche Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das mit Art. 95 Abs. 1 BV inhaltsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1992 (BayVBl 1993, 48 f.), der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, ausgeführt hat, liegt der Vorschrift die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung zugrunde, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein ärztliches Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt wird, was als Versicherungsleistung und Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden - gäbe es die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht - Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten.

    Die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem Fall wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden und würde zudem ein tiefes Eingreifen in die Privatsphäre des Betroffenen erfordern (vgl. BVerfG BayVBl 1993, 48/49).

  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 8/99

    Stufe

    Der dort als Motiv genannte Aspekt der sozialen Gerechtigkeit ist auch im Rahmen der Beihilfegewährung, die in der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wurzelt und auf einen angemessenen Ausgleich von krankheitsbedingten Mehrbelastungen unter Berücksichtigung der jeweils zumutbaren Eigenbelastung des Beamten gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, DVBl 1992, S. 1590; BayVGH, aaO), ein grundsätzlich legitimes Bemessungskriterium.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 1 A 2712/19

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen

    Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -, juris).

    Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, die von dem Verwaltungsgericht zitierte verfassungsrechtliche Bewertung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992, vgl. Kammerbeschluss vom 16. September 1992- 2 BvR 1161/89 -, juris, Rn. 1 ff., sei durch die geänderte Rechtslage und den eingetretenen gesellschaftlichen Wandel überholt, trifft nicht zu.

    Siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 -, juris, Rn. 20 m. w. N.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2006 - 4 S 101/05

    Ausschluss von potenzsteigernden Medikamenten von der Beihilfefähigkeit

    Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 3166/11

    Beihilfe; wissenschaftlich anerkannte Heilmethode; Vertrauensschutz

    Dies kommt allenfalls bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen in Betracht, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; Beschl. v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308).
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 801/04

    Gestaltungsspielraum des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers beim Erlass

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 527/08

    Erteilung einer Kostenzusage für eine Beihilfe zu der beabsichtigten beidseitigen

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470

    Der (weitgehende) Leistungsausschluss für persönliche Behandlungen durch nahe

  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 R 11/02

    Beihilfefähigkeit einer intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI);

  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 R 5/02

    Beihilfe; Ausschluss bei Anwendung der ICSI; Missbildungsgefahr

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2010 - 5 LB 388/08

    Ausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2009 - 5 U 125/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Behandlungen durch

  • VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14

    Aufwendungen für Behandlung eines Beamten durch einen nahen Angehörigen;

  • BAG, 05.11.1992 - 6 AZR 311/91

    Beihilfeanspruch bei Teilnahme an Arbeitskampf

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer

  • VG Saarlouis, 27.06.2017 - 6 K 2441/16

    Beihilfeausschluss für eine vom Schwiegersohn durchgeführte Heilbehandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 258/21

    Beihilfe; Ausschluss; Angehörige; Behandler; Fürsorge

  • BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95

    Keine Beihilfe nach Wegfall des Vergütungsanspruchs

  • VG Regensburg, 26.01.1994 - RO 1 K 93.1842

    Gewährung von Beihilfe für zahnärztliche Behandlung durch einen nahen

  • VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 7 K 07.1672
  • VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92

    Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der

  • OLG Celle, 13.04.2000 - 8 U 40/99

    Anspruch auf Arztkostenerstattung von einer privaten Krankenversicherung;

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

  • VG Saarlouis, 02.11.2010 - 3 K 478/10

    Beamtenrecht; Beihilfe; Voraussetzung medizinischer Notwendigkeit ärztlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - 3 A 2979/07

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bei Überschreitung der

  • VG Karlsruhe, 16.05.2013 - 9 K 1070/12

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit - Typisierungsbefugnis des Dienstherrn - Gebot

  • VG Saarlouis, 09.09.2010 - 3 K 573/09

    Beamtenrecht; Beihilfe; keine Beihilfe zu den Aufwendungen für die

  • VG Saarlouis, 01.06.2010 - 3 K 185/10

    Keine Beihilfenfähigkeit der Bioresonanztherapie

  • VG Saarlouis, 20.04.2010 - 3 K 2/09

    Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

  • BVerwG, 02.03.2004 - 2 B 1.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Hamburg, 19.09.2003 - 1 Bf 180/02

    Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen; Gewährung von

  • VG Saarlouis, 16.05.2012 - 6 K 521/11

    Subsidiarität der Beihilfe im Falle der Mitgliedschaft des Beihilfeberechtigten

  • VG Saarlouis, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

  • VG Düsseldorf, 30.10.2007 - 2 K 1098/07

    Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die

  • VG Saarlouis, 01.02.2013 - 6 K 102/13

    Beihilfe zu krankheitsbedingten Fahrtkosten im Einzugsgebiet des Wohnorts mit

  • VG Saarlouis, 27.12.2010 - 3 K 1326/09

    Beamtenrecht, Beihilfe (Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger)

  • VG Saarlouis, 08.10.2010 - 3 K 624/10

    Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie

  • VG Saarlouis, 20.04.2010 - 3 K 40/10

    Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

  • BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 32.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fürsorgepflicht

  • VG Saarlouis, 01.02.2013 - 6 K 79/12

    Beihilfe zu krankheitsbedingten Fahrtkosten im Einzugsgebiet des Wohnortes mit

  • VG Saarlouis, 28.10.2008 - 3 K 301/08

    Beihilfe; Alizonne-Therapie; Ultraschall- und Endermologiebehandlung

  • VGH Bayern, 19.03.2008 - 14 ZB 07.1049

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Beihilfe; Behandlungen durch nahe Angehörige;

  • OVG Saarland, 11.03.2002 - 1 R 11/00

    Beihilfe für Therapie-Tandem - Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • OVG Saarland, 11.03.2002 - 1 R 12/00

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe; Beihilfefähigkeit von

  • VG Saarlouis, 21.12.2010 - 3 K 735/09

    Beamtenrecht, Beihilfe (Proimmuntest, Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger, Gabe

  • VG Saarlouis, 04.03.2008 - 3 K 372/06

    Beamtenrecht; Beihilfe; Mikroimmuntherapie; Laborkosten

  • VG Saarlouis, 08.05.2007 - 3 K 376/06

    Zur Beihilfefähigkeit einer Darmsanierung mittels

  • VG Darmstadt, 15.03.2001 - 1 E 1447/97

    Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von für den Ehegatten des

  • VG Saarlouis, 09.03.2010 - 3 K 69/10

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Hautcreme

  • VG Saarlouis, 25.08.2009 - 3 K 347/09

    Keine Beihilfe für Schuppenshampoo bei Psoriasis

  • VG Saarlouis, 08.05.2007 - 3 K 376/05
  • VG Saarlouis, 12.05.2016 - 6 K 2135/13

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit einer fachärztlichen ganzheitlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 25.12

    Fortgeltung nichtiger Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit; Merkmal der

  • VG Köln, 15.04.2012 - 19 K 3693/09

    Beihilfefähigkeit einer beabsichtigten kieferorthopädischen Behandlung

  • VG Ansbach, 14.12.2011 - AN 15 K 11.01568

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Cialis

  • VG Saarlouis, 14.10.2008 - 3 K 681/08

    Beihilfe; zytologische Untersuchung

  • VG Saarlouis, 29.03.2007 - 3 K 330/07

    Beamtenrecht; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit von Abmagerungsmitteln (Acomplia);

  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 7118/11

    Klage auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische

  • VG Saarlouis, 13.11.2007 - 3 K 346/06

    Beamtenrecht; Beihilfefähigkeit einer Langzeittherapie mit Tebonin intens 120 mg

  • VG Oldenburg, 11.09.2002 - 6 A 3275/00

    Ausnahmefall; Beihilfe; ESWT; extrakorporale Stoßwellentherapie; Fersensporn;

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