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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90   

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OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90 (https://dejure.org/1991,9904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.05.1991 - 7 C 11749/90 (https://dejure.org/1991,9904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Mai 1991 - 7 C 11749/90 (https://dejure.org/1991,9904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kernkraftwerk; Teilgenehmigung

Papierfundstellen

  • DVBl 1992, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Deshalb ist das vor Erteilung einer Teilgenehmigung erforderliche vorläufige positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage nicht eine bloße, dem Antragserfordernis oder dem berechtigten Interesse an der Erteilung gerade einer Teilgenehmigung vergleichbare verfahrens-, sondern auch materiell-rechtliche Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BVerwGE 72, 300/306 ff.).

    Diese Klammerfunktion, die das vorläufige positive Gesamturteil im gestuften Genehmigungsverfahren hat, führt dazu, daß es nicht nur Genehmigungsvoraussetzung ist, sondern darüber hinaus zum notwendigen feststellenden Regelungsgehalt jeder Teilgenehmigung gehört; denn nur das ist der Grund, weshalb die Summe aller Telgenehmigungen einer Vollgenehmigung gleichsteht: Das vorläufige positive Gesamturteil stellt, beginnend mit der ersten Teilgenehmigung, den Bezug auf das Gesamtprojekt her; es verfestigt sich mit dem Fortschreiten der Teilgenehmigung und erstarkt mit der letzten Teilgenehmigung zum abschließenden positiven Gesamturteil (BVerwGE 72, 300/308 f.).

    Denn dieses Gebot ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwGE 53, 30/50 f.; BVerwGE 72, 300/310; OVG Berlin, NVwZ 1988, S. 181/182; HessVGH, NVwZ-RR 1990, S. 128/133; OVG Berlin, NVwZ-RR 1991, S. 180/181).

    Im vorliegenden Falle geht es insbesondere um die Einhaltung der unstreitig drittschützenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, wonach eine atomrechtliche Anlagengenehmigung nur erteilt werden darf, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist; dabei ist die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, S. 624/625; BVerwGE 72, 300/312).

    Das daraus folgende Ermittlungs-, Bewertungs- und Regelungsdefizit kann wegen der durch § 7 Abs. 2 AtG der Exekutive übertragenen Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung und des daraus folgenden Beurteilungsspielraums der Genehmigungsbehörde auch nicht dadurch geheilt werden, daß das Gericht die notwendigen Ermittlungen nachholt und auf dieser Grundlage in der Sache entscheidet (vgl. BVerwGE 72, 300/316 f.; 78, 177/180 f.).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Seine Bildung steht nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr muß ein solches Gesamturteil mit jeder Teilgenehmigung verbunden sein (BVerwGE, a.a.O., S. 303 f.) Nur durch die Einbeziehung aller Bestandteile des genehmigungspflichtigen Vorhaben in das Gesamturteil über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher läßt sich nämlich gewährleisten, daß die für ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren kennzeichnenden einzelnen Teilgenehmigungen so aufeinander abgestimmt werden, daß sie zusammengenommen eine rechtmäßige Vollgenehmigung ergeben (vgl. BVerwGE 80, 207/223).

    Eine Teilgenehmigung ist nur als Teil eines solchen, insgesamt zu einer Vollgenehmigung führenden und durch das jeweils erneut abzugebende positive Gesamturteil verknüpften Verfahrens gerechtfertigt (BVerwGE 80, 207/223).

    Jede weitere Teilgenehmigung einschließlich einer solchen, die die aufgehobene Teilgenehmigung ersetzen soll, muß deshalb zunächst und in erster Linie alles dasjenige neu regeln, was Gegenstand der aufgehobenen Teilgenehmigung war und weiterhin Teil des Gesamtvorhabens bleiben soll (vgl. BVerwGE 80, 207/223).

    Sie muß darüber hinaus prüfen, ob sich durch diese Neuregelung Rückwirkungen auf den Regelungsgehalt der nachfolgend erteilten - obwohl schon bestandskräftigen - Teilgenehmigungen ergeben, mit der Folge, daß dann auch diese insoweit zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen sind (vgl. BVerwGE 80, 207/223).

  • OVG Berlin, 22.12.1986 - 2 A 4.85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Denn dieses Gebot ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwGE 53, 30/50 f.; BVerwGE 72, 300/310; OVG Berlin, NVwZ 1988, S. 181/182; HessVGH, NVwZ-RR 1990, S. 128/133; OVG Berlin, NVwZ-RR 1991, S. 180/181).

    Andernfalls hätte es der Beklagte in der Hand, diesen Rechtsschutz ohne weiteres zu unterlagen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1988, S. 181/182).

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Soweit über die Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen in einer Teilgenehmigung abschließend befunden worden ist, sind Aussagen späterer Teilgenehmigungen zu dieser Frage - soweit es sich nicht um Änderungsgenehmigungen handelt - grundsätzlich nur wiederholender Natur und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, S. 624/625; Schmidt-Aßmann, in: Verwaltungsrecht zwischen Freiheit, Teilhabe und Bindung, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts, S. 569/579 f.; Jarass, in: UPR 1983, S. 241/242/246).

    Im vorliegenden Falle geht es insbesondere um die Einhaltung der unstreitig drittschützenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, wonach eine atomrechtliche Anlagengenehmigung nur erteilt werden darf, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist; dabei ist die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, S. 624/625; BVerwGE 72, 300/312).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Das daraus folgende Ermittlungs-, Bewertungs- und Regelungsdefizit kann wegen der durch § 7 Abs. 2 AtG der Exekutive übertragenen Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung und des daraus folgenden Beurteilungsspielraums der Genehmigungsbehörde auch nicht dadurch geheilt werden, daß das Gericht die notwendigen Ermittlungen nachholt und auf dieser Grundlage in der Sache entscheidet (vgl. BVerwGE 72, 300/316 f.; 78, 177/180 f.).
  • OVG Berlin, 05.06.1990 - 2 A 2.85

    Bevölkerungsschutz; Dosierungsgrenzwerte; Strahlenschutzverordnung; Kernreaktor;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Denn dieses Gebot ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwGE 53, 30/50 f.; BVerwGE 72, 300/310; OVG Berlin, NVwZ 1988, S. 181/182; HessVGH, NVwZ-RR 1990, S. 128/133; OVG Berlin, NVwZ-RR 1991, S. 180/181).
  • VGH Hessen, 01.11.1989 - 8 A 2902/88

    Verletzung der Planungshoheit eines Landkreises und des Eigentumsrechts durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Denn dieses Gebot ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwGE 53, 30/50 f.; BVerwGE 72, 300/310; OVG Berlin, NVwZ 1988, S. 181/182; HessVGH, NVwZ-RR 1990, S. 128/133; OVG Berlin, NVwZ-RR 1991, S. 180/181).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Soweit diese normative Regelung auch Genehmigungen, die nur die Errichtung einer Anlage betreffen oder in sonstiger Weise eingeschränkt sind, von einem vorläufigen positiven Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb abhängig macht, hat sie ihren Sinn darin, daß ein effektiver Schutz Dritter gegen Gefährdungen nur dann zuverlässig gewährleistet ist, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 53, 30/50 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.1977 - 1 B 15/77
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Davon abzugehen besteht um so weniger Anlaß, als die Genehmigungsbehörde die Freigabebescheide im für die Beurteilung ihres Regelungsgehalts maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nicht einmal als Verwaltungsakte, sondern als verwaltungsinterne, rein vorbeugende Kontroll- und Schutzmaßnahmen ohne jede Außenwirkung ansah (vgl. den Beschluß des erkennenden Gerichts vom 03. Mai 1977 - 1 B 15/77 -, S. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1990 - 10 S 2495/89

    Anwendbarkeit des § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG bei einem Teilgenehmigungsdefizit -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90
    Bei der Auslegung einer atomrechtlichen Genehmigung darf zudem nicht allein auf den Empfängerhorizont des Genehmigungsadressaten abgestellt werden; vielmehr gehören auch die Drittbetroffenen zu den Erklärungsempfängern, aus deren Sicht der objektive Erklärungsinhalt zu erschließen ist (vgl. VGH Baden-Würtemberg, VBlBW 1990, S. 415/418).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Mit Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, S. 57 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den auf dasselbe Ziel gerichteten Klagen anderer Kläger stattgegeben, weil diese Teilgenehmigung die durch die Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle.
  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen durch Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, 57 = ET 1991, 605) stattgegeben und die 1. TG (NEU) - mit Ausnahme einer Nebenbestimmung sowie der Entscheidung über die Deckungsvorsorge und die Kosten des Genehmigungsverfahrens - mit der Begründung aufgehoben, sie fülle die durch die Aufhebung der 1. TG (ALT) entstandene Regelungslücke nicht aus.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 25.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Besorgnis der Befangenheit eines vorbefassten Richter

    Dieser Klage gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 1991 - 7 C 11749/90 - (DVBl 1992, 57) statt.
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 12.96

    Revisionsbegründung; Verfahrensrügen; Aufklärungspflicht; Kernkraftwerk;

    Mit Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, S. 57 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den auf dasselbe Ziel gerichteten Klagen anderer Kläger stattgegeben, weil diese Teilgenehmigung die durch die Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle.
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 13.96

    Revisionsbegründung; Verfahrensrügen, Aufklärungspflicht; Kernkraftwerk;

    Mit Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, S. 57 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Klagen stattgegeben, weil diese Teilgenehmigung die durch die Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 26.96

    Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch der Beigeladenen - Misstrauen gegen die

    Dieser Klage gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 1991 - 7 C 11749/90 - (DVBl 1992, 57) statt.
  • LG Mainz, 19.06.1992 - 7 O 384/91

    Aufhebung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung; Funktionslosigkeit von

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