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   BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94   

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https://dejure.org/1994,329
BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die ihm drohende Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Türkischer Staatsangehöriger - Abschiebung - Staatliche Pflicht - Familienschutz - Familiäre Bindungen - Angemessene Berücksichtigung - Einwanderungspolitische Belange - Lebensgemeinschaft - Deutsches Kind - Ausländer - Mutterbeziehungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3155
  • NJW 1995, 1737
  • NVwZ 1995, 159 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 26
  • DVBl 1994, 1406
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" i.S.d. § 22 AuslG könnte nach Lage der Dinge im Streitfall allenfalls zu bejahen sein, wenn der Beschwerdeführer mit Kind und Mutter im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - zusammenleben würde und damit die Voraussetzung für die - faktische - Wahrung seiner elterlichen Verantwortung gegeben wäre.

    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 1. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 10 ).

    Kann die - in der angegriffenen Entscheidung zwar bezweifelte, aber letztlich als gegeben unterstellte - Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland statt finden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992, aaO.).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    1. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [79 f.]).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 1. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 10 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    1. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [79 f.]).
  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Fachgerichte können von ihr lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie Beschluss der1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

    Es müßte daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. Kammerbeschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

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