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   OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92   

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https://dejure.org/1993,6290
OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92 (https://dejure.org/1993,6290)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.1993 - 6 K 1444/92 (https://dejure.org/1993,6290)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 1993 - 6 K 1444/92 (https://dejure.org/1993,6290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 1 Abs. 1 RaumOG ND; § 5 Abs. 3 RaumOG ND; § 9 Abs. 3 RaumOG ND
    Eigentümer; Landwirtschaftlich genutzte Fläche; Flurlärmzone; Landesraumordnungsprogramm; Normenkontrolle; Nachteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigentümer; Landwirtschaftlich genutzte Fläche; Flurlärmzone; Landesraumordnungsprogramm; Normenkontrolle; Nachteil

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 296
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Nach der Rspr. des BVerwG ist der Nachteil für die Normenkontrolle von Bebauungsplänen (B-planen) gegeben, wenn der Ast. durch die angegriffene Planungsnorm oder deren Anwendung negativ in einem eigenen Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß der Norm als abwägungserheblich zu berücksichtigen war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, BVerwGE 81, 128 ff., 132).

    Dieser Nachteilbegriff gilt nicht nur für die Anfechtung von B-plänen, sondern allgemein für die Normenkontrolle von Rechtsvorschriften planerischen Inhalts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988, aaO, S. 132).

    Geklärt ist, daß ein Grundstückseigentümer einen Nachteil erleiden kann, wenn der Plan den Standort einer Abfallbeseitigungsanlage konkret festlegt und schädliche Umwelteinwirkungen auf sein benachbartes Grundstück zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988, aaO, S. 130).

    Nicht abwägungserheblich sind die wirtschaftlichen Interessen bereits in der Abfallbeseitigung tätiger Unternehmen (BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988, aaO, S. 146).

    Eine konkretere Standortfestlegung kann den Inhaber eines benachbarten gewerblichen Betriebes in einem abwägungserheblichen Interesse beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1988 - 7 NB 2.88 -, BVerwGE 81, 128 ff.).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Nicht schutzwürdig ist auch das Vertrauen auf eine besonders günstige Wettbewerbssituation (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.2.1991 - 4 NB 25/89 -, NVwZ 1991, 981 ff., 982).

    Die als Nachteil geltend gemachte Beschwer muß zwar nicht unmittelbar auf der Rechtsvorschrift beruhen; die Entwicklung von der Norm zur negativen Betroffenheit muß aber doch eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.2.1991 - 4 NB 25/89 -, NVwZ 1991, 981 ff., 982; Beschluß vom 9.7.1992 - 4 NB 39/91 -, NVwZ 1993, 470 f.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Nachteile liegen dagegen regelmäßig vor, wenn Inhalt und Schranken des Grundeigentums durch einen B-plan bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 ff., 445).

    Der Nachteil wird durch eine saldierende Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks durch den B-plan einerseits eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, andererseits jedoch eine Nutzungsbeschränkung hinnehmen muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992, aaO, S. 445).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Nicht abwägungserheblich sind alle (betroffenen) Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 ff., 102).

    Einschränkend sind die Besonderheiten des materiellen Planungsrechts - hier: des Raumordnungsrechts - zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9.11.1979, aaO, S. 97 f.).

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Die als Nachteil geltend gemachte Beschwer muß zwar nicht unmittelbar auf der Rechtsvorschrift beruhen; die Entwicklung von der Norm zur negativen Betroffenheit muß aber doch eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.2.1991 - 4 NB 25/89 -, NVwZ 1991, 981 ff., 982; Beschluß vom 9.7.1992 - 4 NB 39/91 -, NVwZ 1993, 470 f.).
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 6 K 1444/92
    Das gilt auch dann, wenn der B-plan eine tatsächlich ausgeübte Nutzung festsetzt; so erleidet der Gärtner, der das Betriebsgrundstück mit einem Wohnhaus bebauen will, durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets einen Nachteil (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.1.1993 - 4 NB 38.92 -, DVBl. 1993, 448).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 155/03

    Normenkontrolle gegen ein Regionales Raumordnungsprogramm; Rechtsnatur eines

    Die ältere Auffassung, nach der es für eine Normenkontrolle in Bezug auf Raumordnungspläne generell keine Antragsbefugnis für einzelne Bürger gebe (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.10.93 - 6 K 1444/92 -, DVBl 1994, 296; Ziekow, aaO, Rn. 222, Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand 09/03, § 47, Rn. 50), überzeugt nicht mehr.
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