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   BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93   

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BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93 (https://dejure.org/1993,1950)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93 (https://dejure.org/1993,1950)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 (https://dejure.org/1993,1950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des passiven Wahlrechts im Kommunalwahlrecht des Landes Brandenbrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Altersgrenze von 62 Jahren - Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister - Neuordnung des Kommunalwahlrechts im Land Brandenburg - Kommunalverfassung - Amtsordnung

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 43
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit schränkt die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein (vgl. BVerfGE 9, 338 [344 ff.]; 64, 72 [82]; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 - NJW 1993, S. 1575 ).

    Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit der angestrebten Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben vermag jedenfalls in den Bereichen, in denen - wie auch hier - daran ein besonderes Interesse der Allgemeinheit besteht, altersbedingte Zulassungsbeschränkungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 9, 338 [346] - zum Beruf der Hebamme; BVerfGE 64, 72 [83] - zum Prüfingenieur; BVerfG NJW 1993, S. 1575 f. - zum Notar).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit schränkt die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein (vgl. BVerfGE 9, 338 [344 ff.]; 64, 72 [82]; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 - NJW 1993, S. 1575 ).

    Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit der angestrebten Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben vermag jedenfalls in den Bereichen, in denen - wie auch hier - daran ein besonderes Interesse der Allgemeinheit besteht, altersbedingte Zulassungsbeschränkungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 9, 338 [346] - zum Beruf der Hebamme; BVerfGE 64, 72 [83] - zum Prüfingenieur; BVerfG NJW 1993, S. 1575 f. - zum Notar).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    a) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der durch die vom Beschwerdeführer beanstandete Vorschrift berührt sein könnte, ist ein Anwendungsfall des allgemeinen, als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Gleichheitssatzes; er ist diesem gegenüber allerdings durch eine weit stärkere Formalisierung charakterisiert (vgl. BVerfGE 4, 375 [382], st. Rspr.) und fordert, daß jeder seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [79]; st. Rspr.).

    Durchbrechungen sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 [382]; 28, 220 [225]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]; 41, 399 [413]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit schränkt die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein (vgl. BVerfGE 9, 338 [344 ff.]; 64, 72 [82]; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 - NJW 1993, S. 1575 ).

    Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit der angestrebten Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben vermag jedenfalls in den Bereichen, in denen - wie auch hier - daran ein besonderes Interesse der Allgemeinheit besteht, altersbedingte Zulassungsbeschränkungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 9, 338 [346] - zum Beruf der Hebamme; BVerfGE 64, 72 [83] - zum Prüfingenieur; BVerfG NJW 1993, S. 1575 f. - zum Notar).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    b) Art. 12 Abs. 1 GG , der auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung findet (BVerfGE 17, 371 [377]; 39, 334 [369]) und nur durch Sonderregelungen im Rahmen von Art. 33 GG zurückgedrängt werden kann (vgl. BVerfGE 73, 301 [315]), ist ebenfalls nicht verletzt.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Solche Einschränkungen sind nur statthaft, soweit durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 55, 185 [196]; 69, 209 [218]); sie dürfen zudem nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.];64, 72 [82]; 69, 209 [218]).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Solche Einschränkungen sind nur statthaft, soweit durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 55, 185 [196]; 69, 209 [218]); sie dürfen zudem nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.];64, 72 [82]; 69, 209 [218]).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    a) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der durch die vom Beschwerdeführer beanstandete Vorschrift berührt sein könnte, ist ein Anwendungsfall des allgemeinen, als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Gleichheitssatzes; er ist diesem gegenüber allerdings durch eine weit stärkere Formalisierung charakterisiert (vgl. BVerfGE 4, 375 [382], st. Rspr.) und fordert, daß jeder seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [79]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Durchbrechungen sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 [382]; 28, 220 [225]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]; 41, 399 [413]; 82, 322 [338]).
  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
    Durchbrechungen sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 [382]; 28, 220 [225]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]; 41, 399 [413]; 82, 322 [338]).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1991 - 1 S 944/91

    Erlaßzeitpunkt beim Gerichtsbescheid; Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zum

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).
  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

    Als besonderer rechtfertigender Grund in dem obigen Sinne ist das Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung von hauptamtlichen Bürgermeistern anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 - DVBl 1994, S. 43 f. m.w.N. - Altersgrenze hauptamtlicher Bürgermeister nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlrecht).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (zur Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister vgl. auch BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1993, a.a.O.; BayVerfGHE 21, 83 [88 ff.]; BayVerfGH , BayVBl 1984, 301 [302]; VGH Bad.

    Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar (vgl. BVerfGE 9, 338 [344 ff.]; 64, 72 [82]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 - NJW 1993, S. 1575 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 - DVBl 1994, S. 43 f.).

    Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch hierfür geeignete Amtsträger rechtfertigt altersbedingte Zulassungsbeschränkungen (vgl. BVerfGE 9, 338 [346]; 64, 72 [83]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BvR 1581/91 - NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 - DVBl 1994, S. 43 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - VGH B 27/06

    Idar-Obersteiner Oberbürgermeisterwahl kann stattfinden

    Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Hinsichtlich von Regelungen, die die Wählbarkeitsgrenze für eine Wiederwahl hauptamtlicher Bürgermeister auf das 62. und das Ruhestandsalter grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr festlegten, ist ausgeführt, der Gesetzgeber sei schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Gefahr eines Nachlassens der Leistungsfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs zu einem Hinausschieben des Ruhestandsalters nicht verpflichtet gewesen ([3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]).

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13

    Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern -

    Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 -, LKV 1993, S. 423; BayVerfGHE 21, 83 ; BayVerfGH, BayVBl 1984, S. 301 ; RhPfVerfGH, NVwZ 2007, S. 1052; BayVerfGH, BayVBl 2013, S. 269).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 B 46.18

    Zehnjährige Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbezügen

    Im Hinblick hierauf ist die gesetzliche Altersgrenze ein zulässiges Mittel um sicherzustellen, dass während der gesamten Amtszeit des kommunalen Wahlbeamten die körperliche und gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Amtsinhabers uneingeschränkt gewährleistet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 - DVBl 1994, S. 43 f.).
  • VG Koblenz, 02.08.2006 - 1 L 1146/06

    Wahlvorbereitungen in Idar-Oberstein können anlaufen

    Angesichts dessen hält die Kammer die Festlegung einer Höchstaltersgrenze auf 68 Jahre für hauptamtliche Kommunalbeamte wie den Antragsteller in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so ausdrücklich: Beschluss vom 26. August 1993, DVBl. 1994, 43 f.) für verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - 20 B 2004/03
    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 339, 345; Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, 82; Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, 1575; Kammerbeschluss vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 -, DVBl. 1994, 43 f. Indes können Sonderregelungen die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG umso stärker zurückdrängen, je näher ein Beruf durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen an den "öffentlichen Dienst" bzw. an einen spezifischen Funktionsbereich der Verwaltung herangeführt wird.
  • VGH Bayern, 17.08.2011 - 11 C 11.1687

    Streitwertbeschwerde

    Grenzen ergeben sich insoweit aus dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und dem Willkürverbot (BVerfG vom 8.10.1992 DVBl 1994, 43).
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