Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.09.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95   

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BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95 (https://dejure.org/1995,2400)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1995 - 11 C 2.95 (https://dejure.org/1995,2400)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1995 - 11 C 2.95 (https://dejure.org/1995,2400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Ausschlussfrist; Flurbereinigungsplan; Fristen; Klage; Klagefrist; Rücknahme; Rücknahme unter aufschiebender Bedingung; Unanfechtbarkeit; Voraussetzung; Widerspruch; Widerspruchsrücknahme; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen von Widersprüchen gegen Flurbereinigungspläne - Entwässerung bei Grünlandflächen - Abhängigkeit der Rückname eines Widerspruchs von einer Bedingung - Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit von Flurbereinigungsplänen - Zulässigkeit von Bedingungen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 61 § 141 § 142 Abs. 2; VwGO § 58 § 68
    Verwaltungsprozeßrecht: Unwirksamkeit einer bedingten Widerspruchsrücknahme - Flurbereinigungsrecht: Rechtsbehelfsbelehrung und Beginn der Klagefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 105
  • DVBl 1996, 106
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Diese Grundsätze haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 57, 342 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78]) auch für das Widerspruchsverfahren als förmlich ausgestaltetes Rechtsbehelfsverfahren Gültigkeit: Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs sind im Interesse der Rechtssicherheit einer Bedingung oder einer Anfechtung wegen Willensmängeln nicht zugänglich, gleichgültig, ob das Widerspruchsverfahren insgesamt dem Verwaltungsstreitverfahren oder dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist oder ob ihm der Charakter eines Verwaltungsverfahrens zukommt, das zugleich dem Verwaltungsprozeßrecht angehört.

    Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Kläger gerade durch das Verhalten der Behörde von einer fristgerechten Klageerhebung (bis März 1990) abgehalten worden wäre, insbesondere nichts dafür, daß die Behörde beim Kläger etwa den Eindruck erweckt hätte, er dürfe selbst über das Jahr 1990 hinaus noch mit einem Widerspruchsbescheid rechnen und folglich mit einer Klage zuwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (vgl. dazuUrteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 60 S. 9).

  • BVerwG, 05.01.1970 - V B 42.69

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens - Erlass eines

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war § 60 VwGO auf die Ausschlußfrist des früheren § 76 VwGO nicht anwendbar (vgl. Beschluß vom 5. Januar 1970 - BVerwG 5 B 42.69 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7); das Bundesverwaltungsgericht hat dies allerdings unter anderem damit begründet, daß § 76 VwGO - anders als § 142 Abs. 2 FlurbG - eine Ausnahmeregelung für "besondere Verhältnisse des Einzelfalles" enthielt.
  • BVerwG, 20.01.1967 - VII C 4.66
    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 76 VwGO im Urteil vom 20. Januar 1967 - BVerwG 7 C 4.66 - (BVerwGE 26, 54 [BVerwG 20.01.1967 - VII C 4/66]) angestellt hat, treffen auch auf § 142 Abs. 2 FlurbG zu; auf sie wird verwiesen.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Ihre Folgen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ins Ungewisse gestellt werden (so bereits RGZ 144, 71 ff.; vgl. auch BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]; 68, 132 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, Grdz 54 vor § 128).
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65

    Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei dessen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Dies ist weder damals noch später geschehen, so daß der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 142 Rn. 11; ferner - zum früheren § 76 VwGO - BVerwGE 28, 305 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 124/65]).
  • BVerwG, 13.07.1981 - 5 B 50.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Nichtentscheidung über eine

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Obwohl § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG seinem Wortlaut nach keine Ausnahme kennt, hat das Bundesverwaltungsgerichtim Beschluß vom 13. Juli 1981 - BVerwG 5 B 50.81 - (Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 3) erwogen und offengelassen, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, fristgerecht Klage zu erheben.
  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 4.74

    Einjahresfrist zur Einlegung einer Untätigkeitsklage - Behördliche Zusage einer

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Hätten besondere Umstände der genannten Art vorgelegen, so wäre daran zu denken, daß - entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 76 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG 4 C 4.74 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 16) - die Klage erst nach Wegfall dieser besonderen Umstände binnen der üblichen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 142 Abs. 1 FlurbG a.F.) hätte erhoben werden müssen; bis dahin wäre der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans hinausgeschoben worden.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Ihre Folgen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ins Ungewisse gestellt werden (so bereits RGZ 144, 71 ff.; vgl. auch BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]; 68, 132 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, Grdz 54 vor § 128).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Abänderung - Vollstreckung -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Ihre Folgen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ins Ungewisse gestellt werden (so bereits RGZ 144, 71 ff.; vgl. auch BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]; 68, 132 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, Grdz 54 vor § 128).
  • VGH Hessen, 30.01.1973 - III F 76/69
    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95
    Soweit die Länder von der in § 141 Abs. 2 FlurbG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sogenannte Spruchstellen zu bilden, drängt es sich erst recht auf, Verfahrenshandlungen im Widerspruchsverfahren den Grundsätzen für Parteihandlungen im Prozeß zu unterwerfen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 1973 - III F 76/69 - ).
  • RG, 02.03.1934 - III 117/33

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 1 MN 34/08

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen bereits beschlossenen

    So kann beispielsweise auch eine Berufung oder eine Klage nicht für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässigerweise eingelegt/erhoben werden (Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl. § 253 Rdnr. 16; Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., § 65 S. 383; BGH, Beschl. v. 26.10.1989 - IVb ZB 135/88 (KG) -, NJW-RR 1990, 67; Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, NJW 1984, 1240; Urt. v. 14.11.1994 - II ZR 160/93 -, NJW 1995, 1353; Urt. v. 11.7.1996 - IX ZR 226/94 -, NJW 1996, 3147 = MDR 1997, 52; BAG, Beschl. v. 22.11.1968 - 1 AZB 31/68 -, NJW 1969, 446; BVerwG, Urt. v. 17.1.1980 - 5 C 32.79 -, BVerwGE 59, 302; Urt. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, DVBl 1996, 105).

    Bleibt die unter eine Bedingung gestellte Prozesshandlung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens, besteht möglicherweise Unsicherheit darüber, wie über den Antrag entschieden wird, keine Unsicherheit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Verfahren anhängig ist (BVerwG, Urt. v. 16.8.1995, aaO, und Beschl. v. 10.4.2002 - 4 BN 12.02 -, 4 PKH 2.02 -, DVBl. 2002, 1048 = NVwZ 2002, 990; BGH, Urt. v. 14.11.1994, 11.7.1996, jeweils aaO).

  • VGH Bayern, 24.09.1998 - 13 A 96.3515
    Da sie hiervon absahen, wurde der Flurbereinigungsplan unanfechtbar (vergl. BVerwG vom 16.8.1995 RdL 1995, 332, ferner zum früheren § 76 VwGO: BVerwGE 28, 305/307).

    Einer Belehrung über diese Frist bedurfte es nicht (BVerwG vom 16.8.1995 a.a.O.).

    Obwohl § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG seinem Wortlaut nach keine Ausnahme enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. Juli 1981 (a.a.O.) und vom 16.8.1995 (a.a.O.) geprüft, im Ergebnis aber offen gelassen, ob etwas anderes dann gelten könne, wenn der Beteiligte durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der genannten Frist Klage zu erheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 2337/10

    Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz

    Da es sich insoweit um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VGH Bad-Württ., Urt. v. 20.05.2010 - 7 S 3034/07 - BayVGH, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 15.11.1976, AgrarR 1977, 149; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332).

    Eine Ausnahme ist aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch geboten, wenn die Flurbereinigungsbehörde bei dem Widersprechenden den Eindruck erweckt hat, er dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (noch) rechnen und folglich mit der Untätigkeitsklage noch weiter abwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (BayVGH, Urt. v. 20.04.2004 - 13 A 02.718 -, RdL 2004, 322, juris Rdnr. 18 m.w.N. aus der Literatur; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 13.07.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 3 und Urt. v. 16.08.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Beschwerde - Fehlende Begründung - Urteil - Abfassung - Unterschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 633
  • NVwZ-RR 1996, 299
  • DVBl 1996, 106
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95
    Denn nach Ablauf dieser Frist verlieren die schriftlichen Gründe die ihnen vom Gesetz zugedachte Funktion, den Beteiligten alsbald offenzulegen, von welchen Gründen sich das Gericht bei seiner Entscheidung hat leiten lassen, weil der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Urteils nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23).
  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95
    Ein nicht mit Gründen versehenes oder verspätet abgefaßtes Urteil beruht insoweit auf einem Verfahrensfehler, als es jedenfalls hinsichtlich seiner - fehlenden - Entscheidungsgründe an einem Verfahrensfehler leidet und deshalb eine revisionsgerichtliche Überprüfung ausschließt (im Ergebnis ebenso der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21, für den Fall einer am Tage der mündlichen Verhandlung beschlossenen, allerdings nicht verkündeten Urteilsformel).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95
    Im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen ist ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil auch dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichte des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95
    Ist das Urteil nicht binnen fünf Monaten abgefaßt, so kommt es auf die Umstände des konkreten einzelnen Prozesses nicht an; die früher vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung (etwa in dem in der Beschwerdeerwiderung zitierten Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92 - NVwZ 1989, 472) ist durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats (aaO.), dem der Senat folgt, überholt.
  • BVerwG, 07.11.1990 - 7 B 130.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge der verzögerten urteilsabfassung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 7 B 130.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 22 - DVBl 1991, 160 m.w.N.) entschieden, daß ein nach seiner Verkündung unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO verzögert abgefaßtes Urteil nicht auf diesem Verstoß im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen" könne, weil die Entscheidungsformel schon vor diesem Verstoß verkündet worden sei.
  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

    Für die Verfahrensfehlerrelevanz einer unterbliebenen Vorlage spricht, dass es sich um einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO handelt und dass ein solcher - seit der Streichung der zulassungsfreien Verfahrensrevision durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - grundsätzlich stets mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 42 S. 1 = NVwZ-RR 1996, 299 ; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 138 Rn. 14 und 84).
  • BFH, 03.03.2021 - I R 32/17

    Unwirksames Urteil

    Die Unterschriften der Richter unter einem Urteil müssen dabei stets einen Text decken, der dem Beratungsergebnis entsprechend verfasst und den Unterschreibenden zur Gänze bekannt war (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.1978 - 2 StR 654/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 899, Rz 6; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.1995 - 4 B 173/95, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 106, Rz 7).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 27.96

    Eigenheim - Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück - Selbständiges

    Jedoch kann das mit der Verkündung im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits so weit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 -, DVBl 1996, 106 ).
  • BVerwG, 17.04.2009 - 8 B 28.09

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher

    Jedoch kann das durch die Verkündung des Tenors im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits so weit gelockert ist, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Beschlüsse vom 15. September 1995 BVerwG 4 B 173.95 Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 42, vom 9. August 2004 BVerwG 7 B 20.04 juris und vom 26. April 1999 BVerwG 8 B 67.99 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30).
  • BVerwG, 06.01.2009 - 8 C 6.08

    Fehlen von Entscheidungsgründen eines Urteil aufgrund fehlender besonderer

    Im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht von allen beteiligten Berufsrichtern besonders unterschrieben worden sind (Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 26.04.1999 - 8 B 67.99

    Republikflucht; Entzug des dinglichen Nutzungsrechts; generelle

    Jedoch kann das mit der vorab erteilten Bekanntgabe des Tenors - der mit den Unterschriften der Berufsrichter am 30. Juli 1998, also am Tag nach der mündlichen Verhandlung, der Geschäftsstelle übergeben worden war - im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils bzw. hier der Bekanntgabe des Tenors einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits soweit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - DVBl 1996, 106).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1999 - 15 A 2781/99
    vgl. dazu, daß ein unter Verstoß gegen die prozessuale Begründungspflicht abgefaßtes Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - 4 B 173.95 -, NVwZ-RR 1996, 299 f.
  • BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98

    Möglichkeit einer Restitution - Entziehung eines Vermögenswerts durch

    Jedoch kann das mit der Verkündung bzw. Niederlegung des Urteilstenors im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits so weit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - DVBl 1996, 106).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 7 N 91.13

    Zulassungsbegehren; Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen;

    Ein formal fehlerhafter Verhinderungsvermerk dürfte jedenfalls dann, wenn - wie hier - alle nach dem Gesetz erforderlichen Elemente vorhanden sind und die Urheberschaft des Vorsitzenden nicht in Frage steht, vor dem Hintergrund des Zwecks des Unterschriftserfordernisses nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Wiedergabe des Beratungsergebnisses zu verantworten, nicht ohne weiteres dazu führen, dass eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO vorliegt (so für den Fall des Fehlens einer Unterschrift: BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 4 B 173.95 -, NVwZ-RR 1996, 299), denn die Möglichkeit von Verhinderungsvermerken zeigt gerade, dass für diese Prüffunktion nicht die Unterschrift aller Berufsrichter erforderlich ist, sie äußerstenfalls sogar nur durch einen von ihnen wahrgenommen werden kann.
  • BFH, 27.02.2002 - VII B 113/01

    Rüge der mangelnden Urteilsbegründung; Verfahrensmangel

    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann zwar als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden, das angefochtene Urteil sei i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen und deshalb als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 1995 4 B 173/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 117 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99

    Versehung eines Urteils mit Gründen - Begründung eines Urteils nach der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 7 N 90.13

    Zulassungsbegehren; Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen;

  • VGH Hessen, 19.03.1997 - 1 UE 1193/95

    Anrechnung des Zivildienstes auf das Anstellungsdienstalter eines Beamten zwecks

  • BVerwG, 09.10.1996 - 4 B 166.96

    Klage gegen die Bepflasterung einer vor dem eigenen Grundstück verlaufenden

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2009 - 3 L 154/07

    Urteil mit angeblichem Begründungsmangel

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