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   BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96   

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BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
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Erweiterte Gewerbeuntersagung

§§ 68, 73 VwGO, grundsätzliche Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren (hier: durch Widerspruchsbehörde, die gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde ist)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landesorganisationsrechtliche Erweiterung der Befugnisse der Widerspruchsbehörde durch "reformatio in peius" ein Gewerbe zu untersagen - Anforderungen an die Annahme der Zulässigkeit einer Verböserung durch die Widerspruchsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 2; VwGO § 68 § 73
    Gewerberecht: Erweiterte Gewerbeuntersagung durch Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 26
  • DVBl 1996, 1318
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Die Bestimmung soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Diese Vorschriften stellen die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtigt, wie es hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Nr. 83 = NVwZ 1987, 215 [VerfGH Bayern 21.11.1986 - Vf VII 5/85]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muß grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwGE 67, 129 [BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]), jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wenn solche Regelungen fehlen, ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (BVerwGE 65, 313 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]).
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris, wonach die mit der Erstbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde die Gewerbeuntersagung je nach Landesrecht sogar im Wege der "reformatio in peius" in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitern kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 8 S 2121/00

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - vorherige Anhörung

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Befugnis der Widerspruchsbehörde, den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Widerspruchsführers abzuändern ("reformatio in peius") nicht schon aus den §§ 68 ff., 73 VwGO, sondern richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; Beschl. v. 29.8.1986 - 7 C 51.84 - NVwZ 1987, 215; Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313, 319; Urt. v. 12.11.1976 - 4 C 34.75 - BVerwGE 51, 310, 313 f.).

    Diese Vorschriften stellten die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtige (Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17

    Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris).

    Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 14.01

    Festsetzung des Wertausgleichs; Berechnungsmethode; Freibetrag; jährliche

    a) Deren Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung; vielmehr ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 83, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 1 B 100.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 64; vgl. bereits Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG 5 C 73.61 - BVerwGE 14, 175 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 1 sowie den Überblick bei Pietzner-Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 40 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Mit der Anfechtung des Verwaltungsakts kann dieser nicht mehr Grundlage seines Vertrauensschutzes sein, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (BVerwG, Beschl. v. 17.06.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren, BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 51.84 - juris; Urt. der Kammer v. 05.11.2019 - 2 K 12403/17 - nicht veröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 8 B 441/12

    Bei Anfechtung eines Verwaltungsakts ist "reformatio in peius" möglich

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218, juris Rn. 9, sowie vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 5 m.w.N.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 79 Rn. 41.
  • VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18

    Maßnahmen gegenüber Tierhaltern zum Schutz vor der Geflügelpest

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss auch grundsätzlich mit einer Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - ; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

    Eine sogenannte "reformatio in peius" (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84-, juris; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

  • OVG Saarland, 07.02.2018 - 1 A 342/17

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

    Seine Entscheidung bildet den - nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen - Abschluss des Verfahrens der Exekutive.(siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 867/10

    Abgrenzung zwischen sog. Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen i.R.e.

    vgl. zur "reformatio in peius": BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318 = juris, und Urteil vom 12. November 1976 IV 34.75 -, BVerwGE 51, 310 = juris, Danach ist die Beklagte zu 2., die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW i. V. m. § 57 KrO NRW die Sonderaufsicht über den Beklagten zu 2. führt, grundsätzlich zur Verböserung einer angefochtenen rettungsdienstlichen Genehmigung befugt.
  • VG Leipzig, 04.07.2018 - 6 L 274/18
    Die Kammer geht zwar davon aus, dass die mit Widerspruch angefochtene Ausbindungsverfügung im Bescheid vom 10.7.2017 im Widerspruchsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verbösert werden konnte, da hier der Antragsgegner zugleich Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11206/04

    Kein Kostenerstattungsanspruch nach BSHG § 92a ohne rechtzeitigen

  • VG Saarlouis, 25.04.2019 - 6 K 1404/17

    Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Kosten für vollzugspolizeiliche

  • VG Köln, 29.04.2003 - 14 K 7858/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Nutzung einer Abfalltonne zur

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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95   

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https://dejure.org/1996,477
BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
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Diclo 75

§ 549 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Anwendung von nicht-revisiblem Landesrecht

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrenabwehr - Entschädigungsanspruch - Amtshaftung

  • rechtsportal.de

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung wegen Inanspruchnahme zur Abwehr einer Anscheinsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3151
  • MDR 1996, 1241
  • NVwZ 1997, 99 (Ls.)
  • NJ 1997, 54
  • WM 1996, 2063
  • DVBl 1996, 1312
  • DVBl 1996, 1318
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    3) Der Grundsatz, daß jemand, der von der Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Anscheinsgefahr rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist, wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn er die Gefahr und deren Anschein nicht zu verantworten hatte, gilt auch im Anwendungsbereich des ASOG Bln (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 117, 303 und 126, 279).«.

    Dies hat der Senat für §§ 18, 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW entschieden (BGHZ 117, 303; s. auch Senatsurteil BGHZ 126, 279); der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die hier in Rede stehende Anspruchsnorm des § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln zu übertragen.

    Es gilt vielmehr insoweit der Grundsatz, daß die Klägerin auf Belehrungen und Erklärungen des zuständigen Amtsträgers grundsätzlich vertrauen konnte und es ihr nicht zum Verschulden gereichte, wenn sie nicht klüger war als der Beamte (vgl. Senatsurteile BGHZ 113, 17, 25 und 126, 279, 286).

    Dies könnte für die Klägerin zu Beweiserleichterungen führen, wie der Senat sie in BGHZ 126, 279, 285 in Erwägung gezogen hat.

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.) und die auch der erkennende Senat teilt (zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, für BGHR vorgesehen), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5/6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/96

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.) und die auch der erkennende Senat teilt (zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, für BGHR vorgesehen), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5/6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 128/91

    Entschädigung des Eigentümers bei unberechtigter Inanspruchnahme als

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    3) Der Grundsatz, daß jemand, der von der Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Anscheinsgefahr rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist, wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn er die Gefahr und deren Anschein nicht zu verantworten hatte, gilt auch im Anwendungsbereich des ASOG Bln (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 117, 303 und 126, 279).«.

    Dies hat der Senat für §§ 18, 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW entschieden (BGHZ 117, 303; s. auch Senatsurteil BGHZ 126, 279); der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die hier in Rede stehende Anspruchsnorm des § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln zu übertragen.

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 33/94

    Schutzzweck der Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Das gleiche hat der Senat für das Verhältnis der Amtshaftung zu dem Anspruch nach § 68 des Rheinland-Pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetzes angenommen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 33/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 14).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 18/91

    Genehmigugspflicht eines Gewerberaummietvertrags nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB -

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Hat jedoch - wie hier - das Berufungsgericht nicht revisibles Landesrecht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt, so ist es vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen; hier handelt es sich nicht darum, daß das Revisionsgericht die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht korrigiert (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1993, §§ 549, 550 Rn. 10; MünchKomm ZPO/Walchshöfer 1992, § 549 Rn. 11; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. September 1992 - XII ZR 18/91 = NJW-RR 1993, 13 f.; s. dazu auch, allerdings in anderem Zusammenhang und mit anderer Zielrichtung: BGHZ 24, 159, 163 f.).
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56

    Irrevisibles Landesrecht

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Hat jedoch - wie hier - das Berufungsgericht nicht revisibles Landesrecht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt, so ist es vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen; hier handelt es sich nicht darum, daß das Revisionsgericht die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht korrigiert (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1993, §§ 549, 550 Rn. 10; MünchKomm ZPO/Walchshöfer 1992, § 549 Rn. 11; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. September 1992 - XII ZR 18/91 = NJW-RR 1993, 13 f.; s. dazu auch, allerdings in anderem Zusammenhang und mit anderer Zielrichtung: BGHZ 24, 159, 163 f.).
  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 59/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    b) Eine derartige Einheitlichkeit des Streitgegenstands hat der erkennende Senat verneint bei einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung gegenüber Ansprüchen aus Gefährdungshaftung (nach dem Luftverkehrsgesetz) und aus Amtspflichtverletzung (Senatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 = NJW 1993, 2173; insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Es gilt vielmehr insoweit der Grundsatz, daß die Klägerin auf Belehrungen und Erklärungen des zuständigen Amtsträgers grundsätzlich vertrauen konnte und es ihr nicht zum Verschulden gereichte, wenn sie nicht klüger war als der Beamte (vgl. Senatsurteile BGHZ 113, 17, 25 und 126, 279, 286).
  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 39/91

    Revision bei irrevisibler Rechtsgrundlage - Anhörungspflicht nach

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Das ASOG Bln ist an sich nicht revisibel, da sich sein Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Kammergerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsurteil BGHZ 118, 295, 297 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16.09.2008, a.a.O.).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16. September 2008, aaO).
  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13).
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   OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bs IV 313/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6092
OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bs IV 313/95 (https://dejure.org/1996,6092)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.1996 - Bs IV 313/95 (https://dejure.org/1996,6092)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - Bs IV 313/95 (https://dejure.org/1996,6092)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorabentscheidung; Prozeßkostenhilfe; Hauptsacheverfahren; Anordnungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 178
  • DVBl 1996, 1318
  • DVBl 1996, 1319
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bs IV 313/95
    Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (zB Urt vom 5.5.1994 BVerwGE 96 S 18) auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Prozeßkostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Hilfe in besonderen Lebenslagen iS des Bundessozialhilfegesetzes ist.
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2009 - 4 PA 252/09

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Beteiligten

    Das hat zur Folge, dass nach dessen Tod für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr ist (vgl. u. a. Hamb. OVG, Beschl. v. 13.2.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996 S. 1318; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 12 CE 3.2604 -).

    Denn Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, um die Erben eines verstorbenen Beteiligten zu begünstigen oder dem Rechtsanwalt, der den Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten vertreten hat, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 13.2.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996 S. 1318; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 12 CE 3.2604 - Sächs. OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2001 - 19 B 1888/00

    Bestimmung des mitwirkungsberechtigten Elternteils im schulischen Bereich;

    vgl. Hess VGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 1 TG 1966/89 u.a. -, NVwZ-RR 1990, 223 (224); OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996, 1318 (1319); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ 1998, 647 (649); Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 Rdnr. 63.
  • OVG Sachsen, 18.01.2001 - 5 BS 272/00
    Hierfür geben aber weder die Regelungen über die Prozesskostenhilfe etwas her, noch entspricht dies ihrem Sinn und Zweck (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.1996, DVBl 1996, 1318 [1319]).
  • OVG Hamburg, 28.07.2016 - 1 So 42/16

    Gemeinsame Entscheidung über Sach- und Prozesskostenhilfeantrag

    Allerdings wird es in eilbedürftigen Verfahren wie (zumeist) bei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oft gerechtfertigt sein, über den Eilantrag und den Prozesskostenhilfe-Antrag für dieses Verfahren gemeinsam zu entscheiden; bei einer solchen Entscheidungskombination kann im allgemeinen nicht von einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag gesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, 4 Bf 171/01, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.1996, Bs IV 313/95, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 1 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.9.1993, 6 S 1970/93, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, 1 TG 1966/89 u.a., NVwZ-RR 1990, 223, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2005 - 4 ME 541/04

    Zuständigkeit der Sozialgerichte in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nach

    Entgegen der Meinung des Antragstellers ist eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den Hauptantrag zulässig (NdsOVG, Beschl. v. 19.09.2000 - 4 M 2653/00 -, V. n. b.; HessVGH, Beschl. v. 09.10.1989, NVwZ-RR 1990, 223; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1993, FEVS Bd. 44, 475;Hamb. OVG, Beschl. v. 13.02.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996, 1318).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2003 - 19 E 220/03
    OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ 1998, 647 (649), OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996, 1318 (1319); Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 1 TG 1966/89 u.a. -, NVwZ-RR 1990, 223 (224).
  • OVG Sachsen, 24.11.2010 - 5 D 162/10

    Prozesskostenhilfe, Versterben, nachträgliche Bewilligung

    Hierfür geben aber weder die Regelungen über die Prozesskostenhilfe etwas her noch entspricht dies ihrem Sinn und Zweck (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.1996, DVBl 1996, 1318 [1319]).
  • VG Leipzig, 07.05.2012 - NC 2 L 183/12

    Prozesskostenhilfe im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eines Studenten auf

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es grundsätzlich keiner Vorabentscheidung über den gleichzeitig mit dem Eilantrag gestellten Prozesskostenhilfeantrag eines anwaltlich vertretenen Antragstellers, sondern es kann hierüber mit der Entscheidung in der Sache befunden werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.2.200 - 10 ZE 00.524 -, [...]; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.1996, DVBl. 1996, 1318; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.10.1989, NVwZ-RR 1990, 223).
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