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   BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93   

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https://dejure.org/1995,1563
BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Staatsvertrag - Norddeutscher Rundfunk - Zustimmungsgesetz - Amtszeit - Rundfunkrat - Entsendebefugnis - Amtsenthebung - Rundfunkfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammensetzung des Rundfunkrates beim NDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 781
  • DVBl 1996, 97
  • DÖV 1996, 167
  • ZUM 1996, 515
  • afp 1996, 56
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 [333]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats.

    Dementsprechend erweist sich die einer Gruppe eingeräumte Möglichkeit zur Entsendung eines Mitglieds zumindest auf der Ebene des Verfassungsrechts als bloßer Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit der Gefahr einseitiger Einflußnahme und Programmgestaltung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 60, 53 [66]; 83, 238 [334]).

    Anders als die entsendenden Gruppen lassen sie sich als "Sachwalter der Allgemeinheit" begreifen (so BVerfGE 83, 238 [333] nicht nur für den Rundfunkrat als Ganzen, sondern auch für seine einzelnen Mitglieder).

    Im Hinblick auf die Funktion der Kontrollgremien, die Rundfunkfreiheit organisatorisch gegen einseitige Indienstnahme durch eine Partei oder Gruppe zu sichern und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen zu lassen, gebietet die Vorschrift eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte bei der Zusammensetzung der Gremien sowie die Sicherstellung ihres effektiven Einflusses (BVerfGE 83, 238 [333 f.]).

    Deshalb muß er eine grob einseitige Gremienzusammensetzung vermeiden, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge zu tun (BVerfGE 83, 238 [334 f.]).

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch dazu, daß das Bundesverfassungsgericht die Stellung der Rundfunkratsmitglieder als eine "temporär unangreifbare Position" bezeichnet hat (BVerfGE 83, 238 [335]).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Das ist ein Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 72, 175 [196]).
  • BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zusammensetzung des Rundfunkrates in Hessen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 [333]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Ob solche Regelungen zulässig sind, ist aufgrund einer Abwägung der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl gegen das durch die Gesetzesänderung beeinträchtigte Vertrauen des Rechtsbetroffenen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 75, 246 [280]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Dementsprechend erweist sich die einer Gruppe eingeräumte Möglichkeit zur Entsendung eines Mitglieds zumindest auf der Ebene des Verfassungsrechts als bloßer Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit der Gefahr einseitiger Einflußnahme und Programmgestaltung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 60, 53 [66]; 83, 238 [334]).
  • BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Radio Bremen"

    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    Deswegen müssen hier zur Verhütung von Mißbräuchen an den Änderungsbedarf hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2021 - 13 B 1403/20

    Verpflichtung zur Erklärung des Einvernehmens zur Festlegung von

    vgl. zu § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 -, BVerwGE 116, 175 = juris, Rn. 65; anders z. B. für die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 1 BvR 209/93 -, DVBl. 1996, 97 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 2487/94

    Rundfunkräte ohne Sinti und Roma

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 1995, NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992, NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88 und 902/88 - Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 327/86 -).
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