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   BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95   

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https://dejure.org/1996,298
BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer - Bestimmung des Steuergegenstandes - Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a
    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuer für Drittwohnungen, Steuererhebung bei zeitweiliger Vermietung der Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 178
  • DVBl 1997, 1058
  • DÖV 1997, 924
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Danach erfassen derartige örtliche Aufwandsteuern (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 346 f.).

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 354 f. m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.) für die vergleichbare Problematik der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber ausdrücklich neben der Einzelfallregelung auch eine generalisierende Satzungsregelung für zulässig erklärt und insoweit den Beschluß vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - in dem dieser Aspekt der typisierenden Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage nicht behandelt worden war - klargestellt (vgl. zur Bindungswirkung derartiger Kammerbeschlüsse: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, § 37 Rn. 1235; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rn. 64; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 775; Winter in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93 c Anm. 3 und 5; Ulsamer, ebenda, § 15 a, Anm. 10 am Ende; Clemens/Umbach/Eichberger, BVerfGG, § 15 a Rn. 51; Clemens/Umbach, BVerfGG, § 93 b, Rn. 64).

    Im Zusammenhang mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - auf die sich der Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995 mehrfach bestätigend bezieht - kann mit dieser Bemerkung nur gemeint sein, daß es der Gemeinde obliegt, unter anderem im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Der Satzungsgeber ist nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht auf die vom Oberverwaltungsgericht für allein zulässig gehaltene Einzelfallprüfung beschränkt, sondern kann sich auch - wie hier - für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden (vgl. zu dieser Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber: BVerfG, Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.) für die vergleichbare Problematik der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber ausdrücklich neben der Einzelfallregelung auch eine generalisierende Satzungsregelung für zulässig erklärt und insoweit den Beschluß vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - in dem dieser Aspekt der typisierenden Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage nicht behandelt worden war - klargestellt (vgl. zur Bindungswirkung derartiger Kammerbeschlüsse: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, § 37 Rn. 1235; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rn. 64; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 775; Winter in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93 c Anm. 3 und 5; Ulsamer, ebenda, § 15 a, Anm. 10 am Ende; Clemens/Umbach/Eichberger, BVerfGG, § 15 a Rn. 51; Clemens/Umbach, BVerfGG, § 93 b, Rn. 64).

    Die bloße Andeutung der Möglichkeit einer "anteiligen Berechnung nach der jeweiligen Vermietungsdauer" als angemessener Steuerschlüssel in dem Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 (a.a.O., am Ende) nötigt zu keiner anderen Beurteilung.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es in erster Linie den Gemeinden zu - ist also im Ausgangspunkt eine Frage des irrevisiblen Landesrechts -, ob und ab welcher Dauer eine zeitweilige Nutzung der auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehaltenen Zweitwohnung zu anderen Zwecken die Steuerpflicht berührt; auch insoweit sind generalisierende Regelungen zulässig (BVerfG, Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Dritte und weitere "Zweitwohnungen" eines Inhabers im Gebiet einer Gemeinde scheiden deshalb nicht von vornherein als Gegenstand der Zweitwohnungssteuer aus, sondern sind im Ansatz in gleicher Weise wie "zweite" Wohnungen eines Inhabers nach den im Urteil vom 10. Oktober 1995 (a.a.O., S. 307 f.) entwickelten Kriterien daraufhin zu überprüfen, ob sie auch Zwecken der persönlichen Lebensführung oder ausschließlich als der Kapitalanlage dienen.

    Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung erfordert nämlich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 307) eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

    Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht dem unter Anlegung der im Urteil des Senats vom 10. Oktober 1995 (a.a.O.) dargelegten Maßstäbe im einzelnen nachzugehen haben.

  • BFH, 31.05.1995 - II B 126/94

    Zweitwohnungsteuer in Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Denn für den Zeitraum der Vermietung an Dritte treiben zwar allenfalls die Feriengäste den besteuerungsfähigen Aufwand; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung den Wohnungsinhaber steuertechnisch gleichwohl für die gesamte Zeit als Schuldner der Steuer in Anspruch nimmt, weil sich die Zweitwohnungssteuer insoweit in eine abwälzbare Aufwandsteuer wandeln könnte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 - UPR 1996, 269 sowie zu dem vergleichbaren Problem der abwälzbaren Vergnügungssteuern: BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.w.N.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111 ).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Diese innere Tatsache ist vielmehr nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - ggf. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ; Scholz, BWGZ 1990, 285 ).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hiergegen erhobene Einwände mit Blick auf § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes als Ausdruck des Nominalwertprinzips, die §§ 1 und 16 Abs. 1 des Stabilitätsgesetzes und das aus Art. 109 Abs. 2 GG folgende Gebot, die Belange des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten, zurückgewiesen (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1988 - BVerwG 8 B 162.87 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3 S. 1); die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluß der Dritten Kammer des 2. Senats vom 15. Dezember 1989 - 1 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Denn für den Zeitraum der Vermietung an Dritte treiben zwar allenfalls die Feriengäste den besteuerungsfähigen Aufwand; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung den Wohnungsinhaber steuertechnisch gleichwohl für die gesamte Zeit als Schuldner der Steuer in Anspruch nimmt, weil sich die Zweitwohnungssteuer insoweit in eine abwälzbare Aufwandsteuer wandeln könnte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 - UPR 1996, 269 sowie zu dem vergleichbaren Problem der abwälzbaren Vergnügungssteuern: BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.w.N.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111 ).
  • BVerwG, 10.02.1988 - 8 B 162.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Lediglich dann, wenn in Fällen der Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen ist, bleibt eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
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