Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.06.1996 - 3 C 95.4126 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1997, 357
- DVBl 1997, 378
- DVBl 1997, 379
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.604
Antrag auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab …
Indessen kann die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen, dass auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597).Daher ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als ausreichend anzusehen, wenn - wie geschehen - der Dienstherr Inhalt und Bewertung des Eignungstests exemplarisch erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 a.a.O. S. 598).
Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Testergebnis plausibel macht, indem er Inhalt und Bewertung des Eignungstests erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597/598).
- VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
Anforderungen an ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur …
Indessen kann die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen, dass auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597).Daher ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als ausreichend anzusehen, wenn - wie geschehen - der Dienstherr Inhalt und Bewertung des Eignungstests exemplarisch erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 a.a.O. S. 598).
Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Testergebnis plausibel macht, indem er Inhalt und Bewertung des Eignungstests erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597/598).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1999 - 6 A 3061/97
Zulassung eines dienstältesten Polizeibeamten zu einem Aufstiegslehrgang von dem …
A.A. für die Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Bayerns - allerdings ohne Erwähnung des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1995: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 -, DVBl 1997, 378; ebenso wie hier (für eine Zwischenprüfung von Beamtenanwärtern des gehobenen Dienstes) aber: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 6. Mai 1977 - 1 TZ 1183/97 -, ZBR 1997, 403.
- VG Ansbach, 01.03.2018 - AN 1 E 18.00297
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter der 3. Qualifikationsebene im …
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996 (Az. 3 C 95.4126), dass Prüfungsunterlagen zwar nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig sind, aber bei Abwägung im Einzelfall doch als geheimhaltungsbedürftig bewertet werden können, u.a. da es sich bei der Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst nicht um eine durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte berufsbezogene Prüfung handle, ist mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung (…BVerwG, U.v. 26.9.2012, a.a.O.) zum Umfang des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr in Einklang zu bringen. - VGH Hessen, 29.06.2017 - 1 A 2394/15
Zulassung zur Aufstiegsausbildung
Der Bayerische VGH (Beschluss vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 -) habe entschieden, dass es sich bei dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht um eine durch Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte berufsbezogene Prüfung handele, wobei Art. 12 Abs. 1 GG im Beamtenbereich durch Art. 33 Abs. 2 GG verdrängt werde. - VG Berlin, 25.07.2018 - 12 L 214.18
Einstweilige Anordnung auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten; Bewachungsgewerbe
10 Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig (BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 - NVwZ-RR 1997, 357). - VG Ansbach, 01.03.2018 - AN 1 E 18.297
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter der 3. Qualifikationsebene im …
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996 (Az. 3 C 95.4126), dass Prüfungsunterlagen zwar nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig sind, aber bei Abwägung im Einzelfall doch als geheimhaltungsbedürftig bewertet werden können, u.a. da es sich bei der Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst nicht um eine durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte berufsbezogene Prüfung handle, ist mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung (…BVerwG, U.v. 26.9.2012, a.a.O.) zum Umfang des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr in Einklang zu bringen. - VG Augsburg, 26.11.2013 - Au 3 K 13.983
Einstellungsprüfung; 3. Qualifikationsebene; strukturiertes Interview; Eignung
Hier hätte sich in der Tat die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gestellt, da die Verbreitung des Fragenkatalogs in Bewerberkreisen zu befürchten wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 94.4126 - BayVBl. 1997, 597). - VG Düsseldorf, 23.11.2004 - 2 K 6217/02
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III …
A.A. für die Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Bayerns - allerdings ohne Erwähnung des oben zitierten Urteils des BVerwG vom 1. Juni 1995: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 -, NVwZ-RR 1997, 357; siehe im übrigen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -. - VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73
Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung
266 ff. zu Art. 12; diese Frage offen lassend: OVG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 2 BS 383/07; diese Frage betreffend eine Vorprüfung für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst verneinend: BayVGH, Beschluss vom 11.06.1996, Az. 3 C 95.4126, DVBl. 1997, 378; VG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2001, Az. 9 G 561/01 (V)).