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   EuGH, 17.04.1997 - C-351/95   

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EuGH, 17.04.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines ...

  • EU-Kommission

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 S. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat davon abhängig, ob er über einen Zeitraum von drei Jahren mit dem Arbeitnehmer zusammengewohnt hat; Manifestierung des tatsächlichen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 973 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1104
  • EuZW 1997, 501
  • FamRZ 1997, 1067
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98

    Eyüp

    Nach dem Urteil Kadiman soll Artikel 7 Satz 1 " günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird , in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen"(16).

    Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).

    Die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die Kommission stützen sich hauptsächlich auf das Urteil Kadiman, in dem Sie entschieden haben, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses - außer bei einem kurzen Aufenthalt (z. B. um Urlaub zu machen oder seine eigene Familie im Heimatland zu besuchen) oder einem unfreiwilligen Aufenthalt des Betreffenden in seinem Heimatland - voraussetzt, daß der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers während des darinvorgesehenen Zeitraums ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat wohnen muß.

    Außerdem würde die vorgeschlagene Lösung von der Auffassung des Gerichtshofes im Urteil Kadiman abweichen, auf das sich die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, und die Kommission berufen haben.

    Hinsichtlich der zweiten und der dritten Frage bin ich, für den Fall, daß (entgegen meinem Vorschlag zur ersten Frage) der Zeitraum der außerehelichen Lebensgemeinschaft einem ehelichen Zusammenlebennicht "gleichgestellt" werden kann, der Auffassung, daß man - in Übereinstimmung mit der Folgerung aus dem Urteil Kadiman - das Zusammenleben von Herrn und Frau Eyüp in eheähnlicher Gemeinschaft (im Rahmen der bereits aufgezeigten Besonderheiten) berücksichtigen muß, um den Zeitraum der ersten und der zweiten ehelichen Lebensgemeinschaft "zusammenzurechnen".

    19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).

    Im Urteil Kadiman heißt es außerdem, daß Artikel 7 Satz 1 "bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, daß ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird " (Randnr. 34; Hervorhebung von mir).

    67 und 68.23: - Vgl. den in Nr. 17 zitierten Auszug aus dem Urteil Kadiman.

    24: - Im Urteil Kadiman hat der Gerichtshof eine ähnliche Position vertreten: "verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 .

    25: - Vgl. Nr. 30.26: - Vgl. Urteil Kadiman, Randnrn.

    32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.

    28: - Urteil Kadiman, Randnr. 46.29: - Urteil Kadiman, Randnrn.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Insoweit ist unerheblich, daß der Kläger zwischen 1985 und 1989 dreimal die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis jeweils erst nach dem Ablauf von deren Geltungsdauer beantragt hat, so daß er während kurzer Zeiträume nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, denn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben die Ordnungsmäßigkeit seines Aufenthalts deswegen nicht in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr jedesmal eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 54, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 69).

    Sie haben insbesondere gemäß Artikel 7 Satz 1 vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich in diesem Staat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (erster Gedankenstrich), und weiter das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Gedankenstrich)(Urteil Kadiman, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, daß Artikel 7 Satz 1 für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers das Recht vorsieht, in diesem Staat eine Beschäftigung auszuüben, nachdem sie dort während einer bestimmten Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben, ohne daß dadurch die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats berührt würde, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, sowie Vorschriften über ihren Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zu erlassen (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, daß sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und daß dieses Zusammenleben so lange andauern muß, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat den Beschluß Nr. 1/80 deshalb dahin ausgelegt, daß es den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Dreijahreszeitraums tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Aus dem Urteil Kadiman folgt jedoch zwingend, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, auch noch nach Ablauf dieser drei Jahre den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in dieser Weise von Voraussetzungen abhängig zu machen.

    Zweitens verliert ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verläßt (vgl. dazu Urteil Kadiman, Randnr. 48), grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Artikels 7 Satz 1 erworben hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Dem Urteil Kadiman(12) zufolge hat der Mitgliedstaat die Befugnis, "dieses Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht "(13).

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman(34) entschieden, dass objektive Gegebenheiten - wie etwa eine entfernt gelegene Arbeitsstelle oder Berufsausbildungsstätte des Familienangehörigen - ein Nichtzusammenleben rechtfertigen könnten.(35) Ich verstehe dies jedoch nicht als Abkehr von dem Erfordernis, soweit möglich und praktikabel tatsächlich zusammenzuleben.

    10 - Urteil vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    14 - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 34.

    15 - Vgl. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 36, Ayaz, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnrn.

    19 - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42.

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Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.1997 - C-171/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,215
EuGH, 23.01.1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Tetik / Land Berlin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags

  • EU-Kommission

    Tetik / Land Berlin

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Türkischer Staatsangehöriger, der über vier Jahre lang in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und seine Beschäftigung aufgegeben hat - Aufenthaltsrecht zum Zwecke der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER ÜBER VIER JAHRE LANG IN EINEM MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS BESCHÄFTIGT WAR UND SEINEN ARBEITSVERTRAG FREIWILLIG GEKÜNDIGT HAT, UM DORT EINE NEUE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN, EIN RECHT AUF ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei; Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers, um im Hoheitsgebeit eines Mitgliedsstaates eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 652
  • NVwZ 1997, 677
  • EuZW 1997, 176
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    13 Aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1995, der am 25. September 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, geht hervor, daß es die erste Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475) für ausreichend geklärt hält.

    20 Die Vorschriften des Kapitels II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat es daher als unabdingbar bezeichnet, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden (vgl. Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnr. 20).

    29 und 30, und Bozkurt, Randnr. 28).

    44 Die deutsche und die französische Regierung haben ferner vorgetragen, daß das Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat nur aus dem Recht auf Beschäftigung abgeleitet sei; da sich aus dem Urteil Bozkurt (a. a. O.) ergebe, daß ein türkischer Staatsangehöriger nach einem Arbeitsunfall, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, nicht das Recht habe, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verbleiben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats durch Aufgabe seiner Beschäftigung bewusst verlassen habe.

    45 Im Urteil Bozkurt (a. a. O., Randnrn. 38 und 39) hat der Gerichtshof wegen des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift einem türkischen Staatsangehörigen, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, durch den er unfähig geworden ist, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgesprochen.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    22 Zweitens hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    24 Drittens implizieren die Rechte, die in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 dem türkischen Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Beschäftigung verliehen sind, nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (genannte Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    22 Zweitens hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    23 Wie sich aus den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, sind diese Rechte und ihre Voraussetzungen je nach der Dauer der ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden (vgl. Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    Die Dauer des Aufenthalts des Arbeitssuchenden in dem betreffenden Mitgliedstaat darf zwar aufgrund der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beschränkt werden, die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 erfordert es jedoch, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben kann (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    21 Erstens lässt der Beschluß Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Artikel 6, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).

    Jede andere Auslegung würde das Recht des Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aushöhlen (vgl. Urteile Tetik, Randnr. 31, und Dogan, Randnrn.

    48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Eine Unterbrechung der Beschäftigung führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 (EuGH, Urt. v. 10.1.2006, Rs. C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-00157, Rn. 46; Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Rn. 58; s. auch Urt. v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-00957, Rn. 40, 41 zu 13 Monaten Untersuchungshaft; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31).

    Auch die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes führt nicht notwendig dazu, dass der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 40).

    Dies erfordert es, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er sich eine neue Tätigkeit suchen kann (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31 unter Hinweis auf das Urt. v. 26.2.1991, Rs. C-292/89, Antonissen zu Art. 48 EWG-Vertrag, Slg. 1991, I-00745).

    Dieser Zeitraum muss lang genug sein, um das durch Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 gewährte Recht nicht wirkungslos zu machen und die Chancen des türkischen Arbeitnehmers auf eine neue Beschäftigung tatsächlich nicht zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 32).

    Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften keine Regelung für einen solchen Zeitraum, ist es Sache des nationalen Gerichts, diesen Zeitraum im Lichte der Umstände des ihm vorliegenden Einzelfalles zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 33).

    Das Fortbestehen des Rechts auf freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Falle einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit setzt voraus, dass der türkische Arbeitnehmer tatsächlich eine neue Arbeit sucht und dabei alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat ggf. vorgeschrieben sind, sich also beispielsweise arbeitslos meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 19; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 41).

    Mit diesen Anforderungen wird sichergestellt, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht (Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97

    Akman

    Dagegen ergibt sich aus Ihrem Urteil Tetik, daß ein türkischer Staatsangehöriger, "bei dem es sich um einen echten Arbeitsuchenden handelt, der tatsächlich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sucht und gegebenenfalls den Vorschriften der im Aufnahmemitgliedstaat insoweit geltenden Regelungen nachkommt", nicht so anzusehen ist, als habe er den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen.

    61 Somit vertrete ich im Interesse der Kohärenz die Auffassung, daß es dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers zwar gemäß Artikel 7 Absatz 2 freisteht, sich nach Abschluß seiner Berufsausbildung auf jede Stellenanzeige zu bewerben, und daß es ein korrelatives Aufenthaltsrecht hat; dieses Recht muß jedoch in einer "angemessenen Frist" ausgeuebt werden, d. h. in einem Zeitraum, der es ihm ermöglicht, "im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis [zu] nehmen und sich gegebenenfalls [zu] bewerben", wie Sie es im Urteil Tetik(43), im Anschluß an das Urteil Antonissen(44) für die türkischen Arbeitnehmer formuliert haben.

    Vgl. ebenfalls Urteil Eroglu (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 10) und Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    14 und 19) und Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 20).

    (17) - Vgl. Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 26).

    Vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 20 und 28).

    (42) - Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 46).

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   BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94   

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https://dejure.org/1996,1211
BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94 (https://dejure.org/1996,1211)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1996 - 1 C 19.94 (https://dejure.org/1996,1211)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 (https://dejure.org/1996,1211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zum Zweck der Kinderbeaufsichtigung in der Familie des Sohnes - Rechtmäßigkeit einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage; Verwaltungsverfahrensrecht - Entscheidungszuständigkeit bei Umzug in ein anderes Bundesland während des Vorverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 388 (Ls.)
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94
    Die Klägerin konnte gegen die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz ihres weitergehenden, auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Anliegens (isolierte) Anfechtungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2).

    Zu dem bei (isolierten) Anfechtungsklagen im Grundsatz für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 29. März 1996, a.a.O.) besaß der Beklagte, wie erwähnt, keine Zuständigkeit als Körperschaft (Verbandskompetenz) mehr.

  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 66.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Aufhebung des Erstattungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94
    Wird eine Aufenthaltsgenehmigung durch eine Behörde versagt, deren Träger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 6 Abs. 1 AuslG) oder dahin gehende Ermessensbetätigung (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 AuslG) nicht erfüllen kann, leidet der Versagungsbescheid nicht nur an einem Zuständigkeitsmangel, sondern verstößt auch gegen materielles Recht, das bei einem Anspruch den richtigen Anspruchsgegner einbezieht (vgl. auch BVerwGE 90, 25 [BVerwG 20.02.1992 - 5 C 66/88]).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94
    Die Zustimmung einer bayerischen Behörde zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG; dazu BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - NVwZ 1987, 224) lag ausweislich der Behördenakten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht vor.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94
    Die Zustimmung einer bayerischen Behörde zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG; dazu BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - NVwZ 1987, 224) lag ausweislich der Behördenakten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht vor.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94
    Die Klägerin hat auch das Rechtsschutzinteresse für den Aufhebungsantrag, weil der Beklagte die Befugnis, in der Sache und damit über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (§ 69 Abs. 3 AuslG; vgl. Senatsurteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - DokBer A 1996, 369) zu entscheiden, für sich in Anspruch genommen hat.
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist (stRspr; vgl. Urteil vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG Nr. 1), und die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen angeblichen Nichtbetreibens des Verfahrens (Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 3 Rn. 6; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 82 Rn. 80 ff.; Oldiges, DÖV 1989, 873 ff.; zur Verbandskompetenz im Ausländerecht vgl. im Übrigen auch Urteil vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 S. 2 f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    Ein derartiger Fehler ist weder nach § 45 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG heilbar, noch kommt in Betracht, ihn gemäß § 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG als unbeachtlich anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - BVerwG 1 C 19.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 -, juris Rn. 29; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LB 136/07

    Ausweisung und Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet; Verschleierung der

    Dagegen hat der Wegzug eines Klägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge, dass die Behörde mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, so dass sich ihr gegenüber das Begehren erledigt hat und ein Kläger deshalb die Möglichkeit hat, zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder zur isolierten Anfechtungsklage überzugehen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, InfAuslR 1997, 239; Urt. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 -, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10

    § 6 Abs 3 AufenthGZustV BW mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig

    Dieser Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen die Zuständigkeitsregeln nicht auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 - InfAuslR 1997, 239), insbesondere, weil es bei der Verlustfeststellung um eine in Freiheitsrechte eingreifende Ermessensentscheidung geht (Harms in Storr/Wenger u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 6 FreizügG/EU Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

    Das Rechtsschutzinteresse für den isolierten Aufhebungsantrag folgt daraus, dass sich das Bundesamt der Befugnis berühmt, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Kläger in der Sache und damit über einen Asylanspruch der Kläger zu entscheiden (vgl. zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996, - BVerwG 1 C 19.94 -, Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1).
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2009 - 11 LB 56/09

    Ermessensausweisung i.S.d. Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzgl. eines in

    Dagegen hat der Wegzug eines Klägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge, dass die Behörde mangels Fortbestehens einer Passivlegitimation zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, so dass sich ihr gegenüber das Begehren erledigt hat und ein Kläger deshalb (lediglich) die Möglichkeit hat, zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder zur isolierten Anfechtungsklage überzugehen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, InfAuslR 1997, 239; Urt. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 -, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 L 136/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verwurzelung des Ausländers

    Zwar kann der Kläger, nachdem sich der von ihm geltend gemachte Anspruch durch seinen Wohnsitzwechsel nach A-Stadt erledigt hat, seinen gegen die Beklagte gerichteten Verpflichtungsantrag auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24 [25], RdNr. 13 in juris; Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, InfAuslR 1997, 239, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 21.06.1993 - 1 C 16.93 -, InfAuslR 1993, 322).
  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    Diese kann den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf (Neu-)Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht mehr erfüllen, vgl. entsprechend zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Übergang der örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 18 A 399/09 -, juris, Rn. 3 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 L 136/12 -, juris, Rn. 25, da die Verantwortung für die Rechte und Pflichten des Klägers aus seiner asylrechtlichen Rechtsposition nach Art. 2 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II, S. 2645 - EÜÜVF -) und damit nach Art. 5 Abs. 1 EÜÜVF auch die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge mit Ablauf des 19. Dezember 2016 auf die Niederlande übergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 - 2 L 193/12

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer

    Wird die Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, durch den Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde unbegründet, kann der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (BVerwG, Beschl. v. 21.06.1993 - BVerwG 1 C 16.93 -, Juris RdNr. 2; Urt. v. 10.12.1996 - BVerwG 1 C 19.94 -, Juris RdNr. 12 und Urt. v. 21.11.2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, Juris RdNr. 16).
  • VGH Hessen, 29.06.2020 - 2 B 608/20

    Verkehrsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 19 E 205/13

    Änderung der örtlichen Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsverfahren nach

  • OVG Hamburg, 09.09.2004 - 3 Bf 175/03

    Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2007 - 18 E 124/07

    Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten maßgeblicher Zeitpunkt

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95

    Ausländerrecht - Ausweisung eines EG-Bürgers aus schwerwiegenden Gründen der

  • VG Freiburg, 22.11.2004 - 1 K 1400/03

    Ausländerrecht-freiwillige Rückkehr in den Irak

  • OVG Thüringen, 10.07.2007 - 2 EO 184/07

    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers, Wechsel der

  • VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 6604/18

    Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen, die im Zusammenhang mit

  • FG Düsseldorf, 15.03.2019 - 1 K 1433/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe - Festsetzung nach KiStG des

  • VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 K 2321/10

    Aufnahme von Kunstwerken Oskar Schlemmers in das Verzeichnis national wertvollen

  • VG Köln, 24.05.2016 - 12 K 5655/14

    Rechtsmittel gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

  • OVG Bremen, 06.06.2023 - 2 B 58/23

    Entstehen der Wohnsitznahmeverpflichtung durch eine Zuweisungsentscheidung;

  • VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 C 21.1649

    Wechsel der Behördenzuständigkeit im Verwaltungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2018 - 13 ME 397/17

    Isolierter Anfechtungsantrag; Anfechtungsantrag; Anspruchsvoraussetzung;

  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2014 - 4 MB 38/14

    Bestandskrafteinwand aufgrund Beendigung eines Klageverfahrens gegen unzuständig

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 6 S 21.1147

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel von Bachelor- zu Masterstudium

  • VG Braunschweig, 30.07.1999 - 5 B 152/99

    Zum einstweiligen Rechtsschutz bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis.;

  • OVG Sachsen, 01.07.2019 - 3 B 80/19

    Aufenthaltsgenehmigung; Erledigung; Umzug; Zuständigkeitswechsel

  • VG Münster, 24.09.2008 - 8 K 1280/08
  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 569/01

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen

  • VG Magdeburg, 20.11.2015 - 4 A 83/15

    Isolierte Anfechtung eines Ablehnungsbescheides (hier: Aufenthaltserlaubnis)

  • VG Braunschweig, 22.10.2004 - 6 B 317/04

    Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte; eheliche Lebensgemeinschaft; Verlängerung;

  • VG Oldenburg, 17.03.2004 - 7 A 3005/03

    Apotheker; Approbation; Ersterteilung; Wiedererteilung; Zuständigkeit

  • VG Stade, 10.10.2023 - 10 A 885/20

    Tierschutzverein; Verbandskompetenz; Verbandskompetenz für Entscheidungen über

  • VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 6604/19

    Abschiebungsandrohung; Sachliche Zuständigkeit; Regierungspräsidium; Untere

  • VG Ansbach, 10.07.2012 - AN 5 K 11.01552

    Isolierte Anfechtungsklage nicht statthaft

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96   

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https://dejure.org/1996,1106
BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung des Wohngeldes zu den sonstigen eigenen Mitteln - Anforderungen an den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen des Familiennachzuges zu Ausländern - Begriff der Einkommensquellen aus eigener Erwerbstätigkeit - ...

  • rechtsportal.de

    AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; BSHG § 12 § 22; WoGG § 1
    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 441
  • DVBl 1997, 916
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96
    Das Wohngeld mindert nicht den für den Wohnraum zu erbringenden Aufwand (vgl. BVerwGE 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]), sondern ist eine staatliche Geldleistung, die der Einzelne wegen seiner wirtschaftlichen Lage zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens erhält.
  • BVerwG, 27.10.1995 - 1 B 34.95

    Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung des Lebensunterhaltes -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96
    Das Gesetz stellt den Einkommensquellen eigener Erwerbstätigkeit, eigenen Vermögens und sonstiger eigener Mittel verschieden geartete öffentliche Leistungen (Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen; Arbeitslosengeld und sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel; Arbeitslosenhilfe) je nach Regelungszusammenhang in unterschiedlicher Weise gleich (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; vgl. dazu auch Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher an dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles - durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. etwa Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 an bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln ist.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Wohngeld gehört nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 8 LC 277/10

    Gesicherter Lebensunterhalt bei tatsächlichem Bezug von Wohngeld durch einen

    Denn es handelt sich um öffentliche Mittel, die nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleiben können, da es sich weder um die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Mittel noch um auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Mittel handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996 - 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441 (zu § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG); Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2007 - 24 C 06.3344 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 12.12.2006 - 3 TG 2484/06 -, InfAuslR 2007, 101, 102; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2005 - 11 ME 373/05 -, juris Rn. 11).

    Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht genannten öffentlichen Mittel, wie hier das Wohngeld, sind bei der Einkommensermittlung hingegen nicht zu berücksichtigen, bleiben mithin auf das zur Unterhaltssicherung einzusetzende Einkommen des Ausländers ohne Einfluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschl. v. 12.12.2006, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2005, a.a.O.).

    Wohngeld ist zwar fraglos eine subjektbezogene Sozialleistung (vgl. §§ 7, 26 SGB I), die abhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berechtigten gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O., S. 441 f.); das Wohngeldgesetz gilt als besonderer Teil des SGB I (vgl. § 68 Nr. 10 SGB I).

    Sein Zweck ist es, auch Haushalten mit niedrigem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O.; Schwerz, WoGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 2; Stadler u.a., a.a.O., § 1 Rn. 1).

  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Wenn § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG eine Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bezweckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441; GK-AuslR, § 17 Rn. 111), dann drängt es sich auf, zunächst die Voraussetzungen zugrunde zu legen, unter denen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden können, und den Unterhaltsbedarf in dem Umfang zu bestimmen, in dem zu seiner Deckung öffentliche Mittel herangezogen werden könnten.

    Diese Ausrichtung am Notwendigen (Existenzminimum) rechtfertigt es, die Unterhaltssicherung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die eigenen Mittel des den Nachzug vermittelnden Ausländers nicht einmal den Betrag erreichen, der den laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens entspräche, die gemäß § 22 BSHG, § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung nach Regelsätzen gewährt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 , a.a.O., Seite 442; GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 119).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat es in dem Urteil vom 24. Februar 1999 offengelassen, ob auf die Regelsätze ein Aufschlag von 20 % anzusetzen ist (NVwZ-RR 1999, 534 [535]; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, NVwZ-RR 1997, 441 [442]).

    Er hat das damit begründet, dass das Kindergeld eine öffentliche Leistung sei und öffentliche Leistungen - möglicherweise mit Ausnahme von Renten - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = DVBl. 1997, 917 = ZAR 1997, 96 = NVwZ-RR 1997, 441) unterschiedslos nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehörten.

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Er soll mit anderen Worten seine zum Lebensunterhalt zählenden Bedürfnisse ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erfüllen können (vgl. dazu Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1997, 156).
  • VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298

    Niederlassungserlaubnis; gesicherter Lebensunterhalt; BAföG-Leistungen

    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, sicherzustellen, dass eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts nur bei einer ausreichenden Existenzsicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 4.11.1996 Az.: 1 B 189/96 ), kann für den Kläger eine günstige Prognose in diesem Sinne nicht getroffen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005 -2 M 70.04, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2.3.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss v. 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten eines Ausländers;

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze des § 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005 - 2 M 70.04 -, AuAS 2005, 110; Hess. VGH, Beschl. v. 14.3.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rdnr. 43.1; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann/Kreher, Komm. z. Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG Rdnr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG v. 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG v. 30.11.2005; für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996 - 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Diese allein genügen aber nicht offensichtlich, um den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger zu decken, wie daraus folgt, daß sie nach dem Vorbringen der Parteien Wohngeld beziehen (vgl. dazu Beschluß vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - InfAuslR 1997, 156) und jedenfalls zeitweise auf die Zuweisung einer gemeindlichen Unterkunft angewiesen waren.
  • VGH Hessen, 05.06.2012 - 3 B 823/12

    Prozesskostenhilfe und Rückführungsrichtlinie

    Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher an dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles - durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln ist.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 5.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

  • OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt,

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 14.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

  • OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Ernstliche Zweifel,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - 7 A 10542/14

    Zur Frage der "Sicherung des Lebensunterhalts" bei Antrag auf

  • VG Trier, 06.11.2015 - 6 K 2120/15

    Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05

    Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht

  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 24 C 06.3344

    Niederlassungserlaubnis - Lebensunterhalt - Wohngeld - Erziehungsgeld

  • VG Oldenburg, 25.02.2009 - 11 A 1907/07

    Einbürgerung; Ehegatte; deutsch; Lebensunterhalt; Wohngeld; Härtefall

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 ME 373/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter;

  • VG Oldenburg, 30.05.2005 - 11 A 2664/03

    Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehegattennachzug

  • OVG Berlin, 24.05.2002 - 8 N 87.02

    D (A), Ausländer, Ehegatte, Familienzusammenführung, Visum, Lebensunterhalt,

  • OVG Berlin, 19.02.2004 - 2 N 22.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug,

  • VG Stuttgart, 17.01.2002 - 19 K 4711/01

    Abschiebeschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Sachsen, 02.06.2010 - 3 A 677/08

    Gesicherter Lebensunterhalt, Existenzgründungszuschuss

  • VG Berlin, 15.06.2016 - 29 K 126.15

    Freizügigkeit: Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit; Fehlen ausreichender

  • VG Saarlouis, 14.04.2010 - 10 L 101/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei eingetragener gleichgeschlechtlicher

  • VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00

    Anspruch auf Erteilung eines Visums im Wege eines Familiennachzugs

  • OVG Saarland, 21.01.1998 - 9 R 328/95

    Sicherung des Lebensunterhaltes; Leistungen aus öffentlichen Kassen; Kindergeld;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2191
BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93 (https://dejure.org/1996,2191)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1996 - 1 C 37.93 (https://dejure.org/1996,2191)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 (https://dejure.org/1996,2191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Deutscher Volkszugehöriger - Vertreibung - Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Staatsangehörigkeitsrecht - Einbürgerungsanspruch nach Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 384 (Ls.)
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 163.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Der Kläger ist nicht mit Billigung der zuständigen deutschen Behörden in die Bundesrepublik gelangt und hat deshalb nicht Aufnahme gefunden (BVerwGE 9, 231 ; 38, 224 ).

    Ferner ist der Kläger nicht als Vertriebener, d.h. im Zustand der Vertreibung (BVerwGE 9, 231 ), eingereist, weil er in den USA weit über 30 Jahre und in das dortige Leben voll eingegliedert gelebt hatte.

    So endet der den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG begründende Zustand der Vertreibung mit endgültiger Aufnahme in einem anderen Staat (BVerwGE 9, 231 ), wobei es in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres nur auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ankommt (BVerwGE 38, 224 ).

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 4.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einbürgerung - Vorliegen eines besonderen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Ziel des zu Art. 116 Abs. 1 GG ergangenen Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ist die Bereinigung kriegs- und kriegsfolgenbedingt offener staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen für deutsche Volkszugehörige, die den staatlichen Schutz ihres Heimatstaats verloren haben; das Schicksal der Betroffenen soll in geordnete Bahnen gelenkt werden (vgl. BVerwGE 20, 155 ; Urteile vom 25. November 1965 - BVerwG 1 C 122.63 - Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 und vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 2.68 - Buchholz a.a.O. Nr. 4).

    Für die Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 1. StARegG ist erheblich, ob der Antragsteller de jure oder de facto staatenlos oder in den Staatsverband, dessen Staatsbürger er geworden ist, eingegliedert ist (vgl. BVerwGE 20, 155 ; Urteil vom 25. Juni 1970 a.a.O.).

    Dieses besagt, daß bei den de jure oder de facto staatenlosen Volksdeutschen nicht auf ein positives Interesse des Staates an der Einbürgerung abzustellen, sondern zu prüfen ist, ob staatliche Interessen der Einbürgerung entgegenstehen (BVerwGE 20, 155 ).

  • BVerwG, 01.06.1965 - I C 112.62

    Aufgabe des Wohnsitzes trotz dortigen Besuches von nahen Verwandten -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Die rückwirkende Aberkennung der Staatsbürgerschaft der USA ist auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Einfluß geblieben (BVerwGE 21, 200; Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG 1 C 33.63 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 3).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das weitere Schicksal der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in den Wortlaut des § 25 Abs. 1 RuStAG einbezogen (BVerwGE 21, 200 ).

    Wie die Erwägungen des erkennenden Senats zur Frage belegen, ob der nachträgliche Fortfall einer im Ausland verfügten Einbürgerung den mit ihr eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes beseitigt (BVerwGE 21, 200), muß vielmehr der Regelungsgehalt der jeweils in Rede stehenden Vorschrift mit Hilfe der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelt werden.

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 2.68

    Voraussetzungen der Einbürgerung vertriebener Volksdeutscher - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Ziel des zu Art. 116 Abs. 1 GG ergangenen Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ist die Bereinigung kriegs- und kriegsfolgenbedingt offener staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen für deutsche Volkszugehörige, die den staatlichen Schutz ihres Heimatstaats verloren haben; das Schicksal der Betroffenen soll in geordnete Bahnen gelenkt werden (vgl. BVerwGE 20, 155 ; Urteile vom 25. November 1965 - BVerwG 1 C 122.63 - Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 und vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 2.68 - Buchholz a.a.O. Nr. 4).

    Für die Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 1. StARegG ist erheblich, ob der Antragsteller de jure oder de facto staatenlos oder in den Staatsverband, dessen Staatsbürger er geworden ist, eingegliedert ist (vgl. BVerwGE 20, 155 ; Urteil vom 25. Juni 1970 a.a.O.).

    Das Wohlwollensgebot entfaltet dann keine Wirkung mehr, wenn der Betroffene eine neue Staatsbürgerschaft erwirbt und die neue Staatsbürgerschaft zu einer Eingliederung in den aufnehmenden Staat geführt hat, die als Regelung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Schicksals im Sinne des 1. StARegG angesehen werden kann; erfüllen sich weitere Erwartungen des im Ausland Eingebürgerten nicht und wünscht er dann, in der Bundesrepublik aufgenommen zu werden, so muß er sich auf den allgemeinen Weg der Einbürgerung weisen lassen (Urteil vom 25. Juni 1970 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Der Kläger ist nicht mit Billigung der zuständigen deutschen Behörden in die Bundesrepublik gelangt und hat deshalb nicht Aufnahme gefunden (BVerwGE 9, 231 ; 38, 224 ).

    So endet der den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG begründende Zustand der Vertreibung mit endgültiger Aufnahme in einem anderen Staat (BVerwGE 9, 231 ), wobei es in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres nur auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ankommt (BVerwGE 38, 224 ).

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren und unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 10.000 DM festgesetzt (Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76).
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 28.58
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Einen Einbürgerungsanspruch nach § 8 1. StARegG hat nicht, wer durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine neue Heimat gefunden hat (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 28.58 - Buchholz 132.0 § 8 1. StARegG Nr. 2).
  • BVerwG, 07.10.1965 - I C 33.63
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Die rückwirkende Aberkennung der Staatsbürgerschaft der USA ist auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Einfluß geblieben (BVerwGE 21, 200; Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG 1 C 33.63 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 3).
  • BVerwG, 25.11.1965 - I C 122.63

    Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland - Bestehen eines Rechtsanspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    Ziel des zu Art. 116 Abs. 1 GG ergangenen Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ist die Bereinigung kriegs- und kriegsfolgenbedingt offener staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen für deutsche Volkszugehörige, die den staatlichen Schutz ihres Heimatstaats verloren haben; das Schicksal der Betroffenen soll in geordnete Bahnen gelenkt werden (vgl. BVerwGE 20, 155 ; Urteile vom 25. November 1965 - BVerwG 1 C 122.63 - Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 und vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 2.68 - Buchholz a.a.O. Nr. 4).
  • BVerwG, 11.10.1985 - 1 B 102.85

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessensausübung -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1996 - 1 C 37.93
    § 8 Abs. 1 RuStAG eröffnet der Einbürgerungsbehörde ein weites Ermessen, für dessen Ausübung die Interessen des Staates maßgebend sind; eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit denen der Allgemeinheit findet grundsätzlich nicht statt (stRspr; vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 m.w.N.; BVerwGE 84, 93 ).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 5.89

    Wertentscheidung des Art. 6 GG - Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren

  • BVerwG, 23.02.1959 - I C 120.57
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 61.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohlwollensgebot - Zurückstellung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 18 E 816/08

    Deutsche Staatsangehörigkeit, ehemalige Deutsche, Verlust,

    So ausdrücklich Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 5 = EZAR 278 Nr. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, 62 = NWVBl. 2008, 300.

    Darin könnte ebenso wie in dem oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 - zum Ausdruck kommen, dass der Rechtsakt der Einbürgerung nicht in jeder Hinsicht als von vornherein unwirksam zu behandeln ist und auch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2008 - 18 A 4547/06

    Einbürgerung Erlöschen Aufenthaltstitel Wiederaufleben Niederlassungserlaubnis

    So ausdrücklich Urteil vom 29.10.1996 - 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 5 = EZAR 278 Nr. 4; dies verkennen VG Braunschweig, Urteil vom 23.11.2006 - 5 A 88/06 -, a.a.O.; Marx, in: GK-StAR, IV § 17 Rn. 35, 2 f.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2009 - 12 LC 77/07

    Feststellung der Fortgeltung einer im Jahre 1994 erteilten

    An dieser Betrachtungsweise hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1996 (- 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 5) festgehalten und ausgeführt, der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der USA) sei für den Einbürgerungsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen nach § 9 Abs. 2 1. StARegG anspruchsvernichtend, ohne dass es auf das weitere Schicksal bzw. die rückwirkende Entziehung der neuen Staatsangehörigkeit ankomme.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 609/00

    PKK-Sympathisant nicht einzubürgern

    Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - 1 C 163.80 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 18, S. 17 (19); Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 B 102.85 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 26, S. 44 (45); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (857); Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54 (55 f.); Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0, § 9 1.StARegG Nr. 5, S. 1 (2); vgl. ferner: Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 17 UA.
  • VG Braunschweig, 04.11.2003 - 5 A 308/03

    Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde; Ermessen; Pakistan; Rücknahme;

    Denn dieses Wohlwollensgebot begünstigt nicht denjenigen, der seine Staatenlosigkeit durch unlauteres Verhalten selbst verschuldet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 29.10.1996 - 1 C 37/93 - EZAR 278 Nr. 4 a.E.).
  • VG Wiesbaden, 12.11.2009 - 4 L 1245/09

    Kein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels nach Rücknahme der Einbürgerung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom materiellen Recht entschieden, dass eine solche Rechtsregel jedenfalls für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gilt (so ausdrücklich Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG NR.
  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 89/03

    Abstammung; Ausbildungsförderung; Ausbürgerung; Auswanderung; Einbürgerung;

    Diese Bestimmung, die dem Begünstigten unter den dort genannten Voraussetzungen einen Einbürgerungsanspruch verschafft, setzt nämlich einen - bei der Klägerin zu 1) ersichtlich nicht gegebenen - dauernden Aufenthalt in Deutschland bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Februar 1955 voraus (vgl. Urteil des BVerwG v. 29.10.1996 - 1 C 37/93 - EZAR 278 Nr. 4).
  • VG Köln, 17.03.2021 - 10 K 1332/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 -, juris, Rn. 12 und Urteil vom 1. Juni 1965 - I C 112.62 - (zu dem soweit hier maßgeblichen Regelungsgehalt inhaltsgleichen § 25 RuStAG).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95   

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https://dejure.org/1996,2429
BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - 1 B 178.95 (https://dejure.org/1996,2429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AuslG § 87 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3
    Ausländerrecht - Anforderungen an einen Entlassungsantrag i.S. von § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassung aus Staatsangehörigkeit - Mehrstufiges Verfahren - Formloser Antrag in Landessprache - Entlassungsgrund - Entlassungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 442
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95
    Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, StAZ 1997, 282, juris, Rn. 12 ff. (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.).

    BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996, a. a. O., Rn. 14 (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 -, juris, Rn. 37.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die

    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1998 - 13 L 3332/95

    Einbürgerung; Mehrstaatigkeit

    Der Ablauf des Entlassungsverfahrens richtet sich nach diesem Recht (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, Az: 1 B 178.95, InfAuslR 1997, 79).

    Sieht das Recht des Heimatstaates für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein derartiges mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Grundes zu stellen ist, so stellt ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag grundsätzlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. AuslG dar, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1999 - 8 A 1537/98

    Rechtliche Ausgestaltung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen in

    vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (319); vgl. ferner: BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79 (80).

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit - Untätigkeit der (ehemaligen)

    Sieht dieses für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, so stellt ein die Voraussetzungen der ersten Verfahrensstufe erfüllender Antrag grundsätzlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in diesem Sinne dar (so bereits zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a.F. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79).
  • VG Gießen, 25.04.1997 - 10 E 728/96

    EINBÜRGERUNG; ANSPRUCH; MEHRSTAATIGKEIT; HINNAHME; ENTLASSUNGSBEMÜHUNGEN;

    Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.1995 (InfAuslR 1995, 419), bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996 (1 B 178/95) - die Beteiligten wurden mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Entscheidungen hingewiesen -, denen das erkennende Gericht auch aufgrund eigener Kenntnisse des Verfahrens betreffend den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit folgt, sieht das insoweit maßgeblich iranische Recht vor, daß zunächst ein formloser Entlassungsantrag in der Landessprache Farsi mit Angabe des Grundes an die Botschaft geschickt werden muß und daraufhin die notwendigen Formulare zugestellt werden, die der Entlassungsbewerber nach Vervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare als Entlassungsantrag bei der Botschaft persönlich abgeben muß; der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet.

    Der Heimatstaat könnte dann die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die bloße Verweigerung derartiger Unterlagen verhindern, was mit § 87 Abs. 1 S.1 AuslG nicht vereinbar wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 20.03.1997 - Bs III 12/97
    In staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und in Einbürgerungsverfahren ist der Streitwert regelmäßig nach dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (a.A. BVerwG, Beschl. v. 28.9.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76; Beschl. v. 1.10.1996 - BVerwG 1 B 178.95-).
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