Weitere Entscheidung unten: EuGH, 02.10.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1997 - C-409/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,27
EuGH, 11.11.1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel

  • Europäischer Gerichtshof

    Marschall

  • EU-Kommission PDF

    Hellmut Marschall gegen Land Nordrhein-Westfalen.

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 4
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Tragweite - Nationale Vorschrift, die der Beförderung von Frauen ...

  • EU-Kommission

    Marschall / Land Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts ; Vorrang der weiblichen Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen ; Begriff der Öffnungsklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Marschall../. Land Nordrhein-Westfalen Die Quotenregelung mit Öffnungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbi... ldung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Absätze 1 und 4
    Quotenregelung zur Frauenförderung: Vereinbarkeit mit europäischem Recht bei Einschränkung durch Öffnungsklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stellenbesetzung - Berücksichtigung der Frauenquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 4 RL 76/207/EWG
    (Gleichbehandlung von Frauen und Männern) - Landesrecht mit "Öffnungsklausel"

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3429
  • MDR 1998, 349
  • NVwZ 1998, 166 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 45 (Ls.)
  • EuZW 1997, 756
  • NZA 1997, 1337
  • NJ 1998, 44
  • DVBl 1998, 183
  • BB 1997, 2590
  • DB 1997, 2383
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-409/95
    Dazu führt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) aus, die in der streitigen Bestimmung grundsätzlich vorgeschriebene Bevorzugung von Frauen stelle wohl eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie dar.

    Sie bleibe somit innerhalb der vom Gerichtshof im Urteil Kalanke gezogenen Grenzen.

    Folglich kämen die im vorerwähnten Urteil Kalanke angestellten Erwägungen zum Tragen.

    Die letztgenannte Vorschrift hat den bestimmten und begrenzten Zweck, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen (Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 15, und Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 18).

    So sind danach nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zulässig, die Frauen spezifisch begünstigen und ihre Fähigkeit verbessern sollen, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 19).

    Wie der Rat in der dritten Begründungserwägung seiner Empfehlung 84/635/EWG vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331, S. 34) ausgeführt hat, reichen die "geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des einzelnen erlassen wurden, ... nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird" (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 20).

    Da Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht darstellt, kann diese nationale Maßnahme zur spezifischen Begünstigung weiblicher Bewerber jedoch den Frauen bei einer Beförderung keinen absoluten und unbedingten Vorrang einräumen, sollen die Grenzen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme nicht überschritten werden (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-409/95
    Die letztgenannte Vorschrift hat den bestimmten und begrenzten Zweck, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen (Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 15, und Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-476/99

    Lommers

    Der Gerichtshof hat dort Voraussetzungen und Grenzen derartiger Maßnahmen markiert, so wie er z. B. im Urteil Kalanke einer Maßnahme, die bei gleicher Qualifikation der Bewerber den weiblichen Bewerbern automatisch den Vorrang einräumt, eine Absage erteilt hat und im Urteil Marschall eine Maßnahme mit ähnlicher Struktur, allerdings ausgestaltet mit einer "Öffnungsklausel", die gemeinschaftsrechtliche Verträglichkeit bescheinigt hat.

    4: - Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331 vom 19.12.1984, S. 34); Empfehlung 92/241 des Rates zur Kinderbetreuung (zitiert in Fußnote 3); Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens vom 1. November 1993 zu dem Protokoll Nr. 14 über die Sozialpolitik; Artikel 141 Absatz 4 EG und die Erklärung Nr. 28 zu Artikel 141 (ex-Artikel 119) Absatz 4.5: - Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315); Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) einschließlich der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 6. April 1995 (Slg. 1995, I-3053) und Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) einschließlich der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 15. Mai 1997 (Slg. 1997, I-6365).

    19: - Zitiert in Fußnote 5.20: - Zitiert in Fußnote 5.21: - Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 29).

    22: - Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 31).

    59: - Für die nach der Rechtsprechung des Gerichthofes mit einer zulässigen Quotenregelung in Bezug auf Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen einhergehende Beurteilung aller "die Person der Bewerber betreffenden Kriterien" (Urteil Marschall, zitiert in Fußnote 5, Randnrn.

    33 und 35), die dazu führen kann, dass Frauen "nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (.Öffnungsklausel')" (Urteil Marschall, zitiert in Fußnote 5, Randnr. 24) ist hier kein Anlass.

    63: - Die Urteile Marschall, Badeck und Abrahamsson lassen eher das Gegenteil vermuten.

    64: - Vgl. Maidowski, zitiert in Fußnote 47, S. 82.65: - Vgl. dritter Erwägungsgrund der Empfehlung 84/635 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (zitiert in Fußnote 4): "Die geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des Einzelnen erlassen wurden, reichen nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird." Vgl. Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 29), Urteil Badeck (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 49) und Maidowski (zitiert in Fußnote 47, S. 35 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Der Europäische Gerichtshof hat dies entschieden für eine Quotenregelung, die eine Öffnungsklausel enthält und den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997, Marschall - C-409/95 -, juris Rn. 32 f.).
  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Indem das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende Finanzausstattungsgebot des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf diesen finanziellen Spielraum für eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenerledigung fordert, schreibt es also eine finanzielle Mindestausstattung der Kommunen vor, die nicht unterschritten werden darf (vgl. auch im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in anderen Landesverfassungen: BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]; BayVBl. 1997, 303, [304]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]; Schmitt Glaeser/Horn, BayVBl. 1999, 353, [355]).

    Diese richtet sich - wie der gesamte kommunale Finanzausgleich im eigentlichen Sinne - einerseits nach der Aufgabenbelastung und der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes, ist also - anders als die Verpflichtung zur Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung - auch leistungskraftabhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen in dem Sinne ausgeht, daß die Aufgaben des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises ihrer Art nach ebenso Angelegenheiten der ,,res publica" sind wie die Landesaufgaben, die ihrerseits ihre ,,Wertigkeit" nicht deshalb verlieren, weil sie der kommunalen Ebene zur Erledigung übertragen sind (vgl. NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]).

    Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.1997 - C-1/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,222
EuGH, 02.10.1997 - C-1/95 (https://dejure.org/1997,222)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.1997 - C-1/95 (https://dejure.org/1997,222)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - C-1/95 (https://dejure.org/1997,222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

  • EU-Kommission PDF

    Gerster / Freistaat Bayern

    EG-Vertrag, Artikel 119
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendungsbereich - Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Gerster / Freistaat Bayern

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerster

    Sozialpolitik

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen; Ablehnung der Bewerbung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; Richtlinie 75/117/EWG; ; Richtlinie 76/207/EWG; ; LbV § 13 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2961 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 721
  • EuZW 1997, 764
  • NZA 1997, 1277
  • DVBl 1998, 181
  • DVBl 1998, 183
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    22 Die Klägerin macht geltend, es handele sich im vorliegenden Fall wie in der mit Urteil vom 7. Februar 1991 entschiedenen Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297) um ein System der quasiautomatischen Einstufung in die Vergütungsgruppen, das unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 des Vertrages falle und gegen die Richtlinie 75/117 verstosse.

    39 In dem genannten Urteil Nimz hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich der Behauptung, es bestehe ein besonderer Zusammenhang zwischen der Dauer einer beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb eines bestimmten Kenntnis- oder Erfahrungsstands, keine objektiven Kriterien entnehmen lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, da es sich dabei lediglich um eine verallgemeinernde Aussage zu bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern handelt.

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 14, Bilka, a. a. O., Randnr. 36, und Rinner-Kühn, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    Wie der Gerichtshof schon im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 12) festgestellt hat, gehört dieser Grundsatz zu den Grundlagen der Gemeinschaft.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    21 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 20) festgestellt, daß die Tragweite des Artikels 119 nicht auf andere Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses als diejenigen erstreckt werden kann, auf die er sich ausdrücklich bezieht.
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16) festgestellt, daß die Richtlinie 76/207 - wie auch die Richtlinie 75/117 - für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gilt; ebenso wie Artikel 119 haben diese Richtlinien, wie es dem in ihnen niedergelegten Prinzip entspricht, allgemeine Bedeutung.
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    (cc) Die Rechtsvorschriften des Unionsrechts über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allgemeine Bedeutung und umfassen beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (vgl. EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16 zu ua. den Vorgänger-Richtlinien der Richtlinie 2006/54/EG: Richtlinie 75/117 und Richtlinie 76/207) .

    Danach ist es nicht von Belang, ob das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist (EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16) oder ein Rechtsverhältnis sui generis.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 2. Oktober 1997 - Rs C-1/95 - sei klargestellt, dass Beamte Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts seien.
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