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   BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96   

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BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96 (https://dejure.org/1997,49)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 (https://dejure.org/1997,49)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 (https://dejure.org/1997,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungskompetenz des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Hinblick auf alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse eines Asylsuchenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 4, 6, § 55; EMRK Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Medizinischen Stand im Heimatstaat berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • abschiebehaft.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (RAin Theresia Wolff)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 383
  • NVwZ 1998, 524
  • DVBl 1998, 284
 
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Wird zitiert von ... (1587)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung der Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

    Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 (a.a.O.) entschieden hat, obliegt deshalb die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt.

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung der Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Bereits im Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (BVerwGE 99, 324) ist durch die Wendung in den Entscheidungsgründen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG frage nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stelle lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab (a.a.O. S. 330), angedeutet, daß der Begriff "Gefahr" in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen ist.

    Schließlich wird die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. S. 327 ff.).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

  • BVerfG, 26.07.1996 - 2 BvR 521/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wonach eine durch die gesundheitliche Konstitution des Ausländers bedingte Leibes- und Lebensgefahr nicht tatbestandsmäßig sei, als bedenklich bezeichnet (BVerfG, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 - DVBl 1996, 1190 = NVwZ-Beilage 10/1996, 74 = InfAuslR 1996, 342).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt sind, und die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung verpflichten, so bliebe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt, denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung (vgl. Senatsurteile vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, <NVwZ 1997, 1127>).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt sind, und die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung verpflichten, so bliebe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt, denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung (vgl. Senatsurteile vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, <NVwZ 1997, 1127>).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.1997 - 1 L 4595/96

    Ausländer; Abschiebungshindernis; Konkrete Gefahr; Zielstaatsbezogene Gefahr;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1997 - A 14 S 292/97

    Zielstaatbezogenheit der Abschiebungshindernisse des AuslG 1990 § 53 Abs 6 S 1 -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Der Wortlaut ("erheblich") und die aus den oben zitierten Materialien erkennbare Zielsetzung des Gesetzgebers, den im verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Erforderlichkeit wegen der großen Eingriffsintensität von Ausgangsbeschränkungen besonders hervorzuheben, lässt deshalb den Schluss zu, dass Ausgangsbeschränkungen nicht bereits dann zulässig sind, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde (vgl. zu dem vom Bundesgesetzgeber gewählten Begriff der "erheblichen konkreten Gefahr für Leib (und) Leben" in § 60 Abs. 7 AufenthG etwa ähnlich BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    etwa BVerwG, Beschluss vom 12.07.2015 - 1 B 84.16 - Rn. 4 m.w.N. sowie insgesamt auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712, juris Rn. 14 ff.; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 7, 53 juris Rn. 9; vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -, juris Rn. 7 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524.
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