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   VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96   

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https://dejure.org/1998,1503
VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96 (https://dejure.org/1998,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 (https://dejure.org/1998,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 (https://dejure.org/1998,1503)
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Razzia bei rechtsextremem Liederabend

§ 26 PolG, Spezialität des Versammlungsrecht, §§ 1, 13 VersG, Art. 8 GG;

§ 12a VersG, Videoaufnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 VersG zulässig

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage polizeilicher Maßnahmen gegen die Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung; Rechtsqualität des Filmens der Teilnehmer einer Versammlung durch die Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 312 (Ls.)
  • NJW 1998, 3138 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 761
  • VBlBW 1998, 340
  • DVBl 1998, 837
  • DÖV 1998, 650
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Es muß im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber abträglichen Nachwirkungen eines Verwaltungshandelns vorhanden sein, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwGE 61, 164 (166)).

    Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG müssen die behaupteten Grundrechtsverletzungen auch nach Erledigung der Maßnahmen gerichtlich überprüfbar bleiben (vgl. BVerwGE 61, 164ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1997 - 1 S 2555/96

    Frist für die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind auch nicht verfristet; der Kläger hat am 6.2.1995 innerhalb der offenen Jahresfrist des § 58 VwGO (vgl. dazu Senatsurt. v. 15.10.1997 - 1 S 2555/96) rechtzeitig Klage erhoben.

    Es ist anerkannt, daß auch vergangene Rechtsverhältnisse einer Feststellungsklage zugänglich sein können, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 15.10.1997 - 1 S 2555/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 1 S 1397/94

    Definition der Versammlung; kulturelle und wissenschaftliche öffentliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Es besteht aber Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung darüber, daß eine öffentliche Versammlung eine Zusammenkunft einer zahlenmäßig nicht bestimmten Mehrheit von Menschen an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen Zweck ist, bei der öffentliche Angelegenheiten gemeinsam erörtert, beraten und kundgegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.1994 - 1 S 1397/94 -, VBlBW 1995, 14).

    Im vorliegenden Fall muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die politischen Lieder des Liedermachers in eine öffentliche Veranstaltung eingebunden waren, die dem verbindenden Zweck diente, in einer öffentlichen Angelegenheit Stellung zu beziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.1994, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten, durch einen Gesetzesvorbehalt nicht eingeschränkten Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen stellen sich die gesetzlichen Eingriffsermächtigungen des § 13 VersammlG als verfassungsimmanente Schranken der grundrechtlichen Gewährleistung dar; schon deshalb sind sie einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. zu den Grenzen für die gesetzliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit auch BVerfGE 69, 315ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1986 - 1 S 2073/85

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Das Interesse an einer Rehabilitierung ist nach einer erledigten polizeirechtlichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurt. v. 5.2.1986 - 1 S 2073/85 -, VBlBW 1986, 308).
  • OVG Bremen, 04.11.1986 - 1 BA 15/86

    Platzverweis bei Sitzblockade - § 15 VersG, Spezialität gegenüber allgemeinem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Bei versammlungsspezifischen Gefahren, die im Zusammenhang mit erlaubten Versammlungen in geschlossenen Räumen entstehen, sind die Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten und dessen Umfang in § 13 VersammlG speziell und abschließend geregelt (ebenso OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1986, NVwZ 1987, 235; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 11. Aufl., § 13 RdNr. 3).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    1.1 Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (BVerwGE 26, 161 (166)).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96
    Zwar erfaßt das Regelungswerk des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft nicht schon quasi vor der "Haustür", sondern erst, wenn sie zugleich der im Versammlungsgesetz vorgesehenen Ordnungsgewalt eines Versammlungsleiters unterliegt (vgl. dazu auch BVerwG, DÖV 1989, 1038 sowie Wolf/Stephan, a.a.O., § 4 RdNr. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Polizeiliche Maßnahmen können nach Beginn einer Versammlung zur Abwehr von versammlungsspezifischen Gefahren, die ihre Ursache in der Versammlung und ihrem Ablauf haben, grundsätzlich nur auf die im Versammlungsgesetz besonders und abschließend geregelten Befugnisse gestützt werden, die insoweit als Spezialgesetz den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften vorgehen (sog. "Polizei[rechts]festigkeit" der Versammlung; vgl. Senat, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 03.05.2019 - 6 B 149.18 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/96 -, juris Rn. 43; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, VersammlG § 15 Rn. 6; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 24 ff.;Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, J Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Versammlung in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14), der nicht gleichbedeutend mit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist, die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. Senat, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35; Urt. v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 7; Dürig-Friedl/Enders/Enders, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 1 Rn. 6; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - NVwZ 1998, 761).

    Wie die Kläger bekundet haben, haben sie jedoch die Absicht, vergleichbare Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch zukünftig abzuhalten, so dass sie wiederum mit einer Auflösung rechnen müssten (vgl. Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - a.a.O.).

    b) Bei Zugrundelegung dieses auch vom erkennenden Senat (vgl. Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - a.a.O. und v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 - a.a.O.) vertretenen sog. engen Versammlungsbegriffs können auch kulturelle Veranstaltungen wie Musikveranstaltungen, Theaterstücke oder Dichterlesungen als "gemischte" Veranstaltungen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen.

    b) Die Öffentlichkeit bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 992; Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - a.a.O.; ThürOVG, Beschl. v. 29.08.1997 - 2 EO 1038/97 u.a. - NVwZ-RR 1998, 497).

    Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil Eintrittsgelder erhoben worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, a.a.O.).

    Darauf, ob auch eine Einschränkung des Versammlungsrechts bezweckt war (darauf abstellend noch Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - a.a.O.; ebenso Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 13 Rn. 4), kommt es dann nicht mehr an.

  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Das Versammlungsgesetz erfasst eine Versammlung erst dann und dort, wo die Versammlung ihren Anfang nimmt, und sobald sie der Ordnungsgewalt eines Versammlungsleiters unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 38).

    Insoweit können polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes getroffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rn. 22 f., vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 -, juris Rn. 24 und vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 39; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 4 Rn. 38).

    Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 - OVG 1 N 28.11 -, juris Rn. 7; s. im Einzelnen unter b) cc) (2)).Der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt aber - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (s. insbesondere § 17a VersG) - im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 34 und vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 31).

    Das Versammlungsgesetz erfasst eine Versammlung danach nicht schon quasi an der Haustür des - künftigen - Versammlungsteilnehmers, sondern erst dann und dort, wo die Versammlung ihren Anfang nimmt, und sobald sie der Ordnungsgewalt eines Versammlungsleiters unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 38; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 4 Rn. 39; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rn. 48).

    So wird angenommen, dass auf der Grundlage des Polizeigesetzes ein polizeiliches Vorgehen gegen einzelne Teilnehmer einer Versammlung in geschlossenen Räumen außerhalb der Räume, in denen die eigentliche Versammlung stattfindet, möglich sei (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 47; Deger, NVwZ 1999, 265 [267]).

    (1) Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VersG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 13 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 32 und vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35).

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