Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.07.1998

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   BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97   

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BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97 (https://dejure.org/1998,561)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1998 - 9 C 45.97 (https://dejure.org/1998,561)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - 9 C 45.97 (https://dejure.org/1998,561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage - Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife - Rechtmäßigkeit einer Zurückverweisung an die Behörde - Unterlassen einer Verfahrensrüge - Verlust des Rügerechts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 113 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 295; ZPO § 558
    D (A), Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Spruchreife, Verfahrensmangel, Rügerecht, Berufungsinstanz, Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 113 Abs. 3, 5 S. 1 § 173; ZPO § 295 § 558
    Verwaltungsprozeßrecht - Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife; keine "Zurückverweisung" an Behörde; Unterlassen einer Verfahrensrüge; Verlust des Rügerechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 128
  • NVwZ 1999, 65
  • DVBl 1999, 97
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Für die Asylanerkennung nach Art. 16 GG und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie (hilfsweise) von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Da sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht auf solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung richtet, hat das Gericht die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen (Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O.).

    Hiervon kann auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung einer besonderen Fachbehörde abgesehen werden; denn um eine Behörde, der gegenüber den Gerichten eine Einschätzungsprärogative zukommt, handelt es sich bei dem Bundesamt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O., Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630, 631) [BVerwG 28.05.1982 - 9 B 1152/82] .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1992 - 18 A 10/92

    § 113 Abs 3 VwGO; Geltungsbereich; Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Das Berufungsgericht hat § 113 Abs. 3 VwGO zu Recht nicht angewendet; denn diese Vorschrift gilt nicht für Verpflichtungsklagen (so auch die überwiegende vertretene Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 18 A 10/92.

    A - NVwZ-RR 1992, 520; OVG Hamburg, Beschluß vom 26. März 1992 - Bs V 208/91 - NVwZ-RR 1993, 55; Stelkens, NVwZ 1991, 209, 216 f.; Hamann, DVBl 1992, 737, 738; Schenke, DöV 1996, 529, 540; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 55; Spannowski in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 197; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 24; Demmel, Das Verfahren nach § 113 Abs. 3 VwGO, Greifswalder Rechtswissenschaftliche Reihe Bd. 7, 1997, S. 27 f. m.w.N.; a.A. J. Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 166).

  • BVerwG, 14.05.1982 - 9 B 179.82

    Asylverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Hiervon kann auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung einer besonderen Fachbehörde abgesehen werden; denn um eine Behörde, der gegenüber den Gerichten eine Einschätzungsprärogative zukommt, handelt es sich bei dem Bundesamt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O., Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630, 631) [BVerwG 28.05.1982 - 9 B 1152/82] .
  • BVerwG, 28.05.1982 - 9 B 1152.82

    Asylverfahren - Verpflichtungsklage - Anhörung - Unterlassen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Hiervon kann auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung einer besonderen Fachbehörde abgesehen werden; denn um eine Behörde, der gegenüber den Gerichten eine Einschätzungsprärogative zukommt, handelt es sich bei dem Bundesamt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O., Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630, 631) [BVerwG 28.05.1982 - 9 B 1152/82] .
  • BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610.81

    Gewährung von rechtlichem Gehör - Dolmetscherhinzuziehung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Zwar kann, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen, wenn die Sprachmittlung durch den gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Angaben des Asylsuchenden geführt hat (Beschlüsse des Senats vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 B 104.88 -).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 B 104.88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zuziehung eines Dolmetschers für

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Zwar kann, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen, wenn die Sprachmittlung durch den gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Angaben des Asylsuchenden geführt hat (Beschlüsse des Senats vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 B 104.88 -).
  • BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88

    indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß jedoch gemäß § 29 5 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO dieser Mangel spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. die Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - BVerwG 7 B 175.97-, vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = NJW 1989, 1233 und vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 = NJW 1989, 678).
  • BVerwG, 08.12.1988 - 9 B 388.88

    Mündliche Verhandlung - Abgelehnter Beweisantrag - Begründungspflicht - Revision

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß jedoch gemäß § 29 5 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO dieser Mangel spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. die Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - BVerwG 7 B 175.97-, vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = NJW 1989, 1233 und vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 = NJW 1989, 678).
  • BVerwG, 21.07.1997 - 7 B 175.97

    Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß jedoch gemäß § 29 5 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO dieser Mangel spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. die Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - BVerwG 7 B 175.97-, vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = NJW 1989, 1233 und vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 = NJW 1989, 678).
  • OVG Hamburg, 26.03.1992 - Bs V 208/91

    Verpflichtungsklage; Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97
    A - NVwZ-RR 1992, 520; OVG Hamburg, Beschluß vom 26. März 1992 - Bs V 208/91 - NVwZ-RR 1993, 55; Stelkens, NVwZ 1991, 209, 216 f.; Hamann, DVBl 1992, 737, 738; Schenke, DöV 1996, 529, 540; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 55; Spannowski in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 197; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 24; Demmel, Das Verfahren nach § 113 Abs. 3 VwGO, Greifswalder Rechtswissenschaftliche Reihe Bd. 7, 1997, S. 27 f. m.w.N.; a.A. J. Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 166).
  • Drs-Bund, 31.05.1985 - BT-Drs 10/3437
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, BVerwGE 107, 128, juris Rn. 11; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 377.
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN) .
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    b) § 113 Abs. 3 VwGO, nach dem das Gericht in Fällen, in denen es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, gilt unmittelbar nur für die Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 ).

    Das Bundesamt ist keine Behörde, der gegenüber den Gerichten eine strikte Entscheidungsprärogative zukommt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vereinfachtes Berufungsverfahren - Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    VwGO § 57 Abs. 2; ; VwGO § 125 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 130 a Satz 2; ; VwGo § 138 Nr. 3; ; ZPO § 224 Abs. 2; ; ZPO § 225

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsprozeßrecht - Vereinfachtes Berufungsverfahren; Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist; rechtliches Gehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 783
  • DVBl 1999, 97
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten will, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und eine Verlängerung der Äußerungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, vorab über den Verlängerungsantrag entscheiden muß (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = BayVBl 1988, 251; Beschluß vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 Nr. 5 = DÖV 1995, 692; ebenso Happ in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 130 a Rn. 9).

    Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind, die in der Regel zu einer Reduzierung des Ermessens führen mit der Folge, daß dem Verlängerungsgesuch zu entsprechen ist (vgl. das Urteil vom 3. November 1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.01.1995 - 1 B 231.94

    Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers - Beobachtung politischer Parteien -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten will, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und eine Verlängerung der Äußerungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, vorab über den Verlängerungsantrag entscheiden muß (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = BayVBl 1988, 251; Beschluß vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 Nr. 5 = DÖV 1995, 692; ebenso Happ in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 130 a Rn. 9).

    Aus dem Schweigen des Gerichts zu einem in offener Frist gestellten Verlängerungsgesuch muß der Antragsteller nicht schließen, seiner Bitte um weiteres Zuwarten werde nicht entsprochen; er darf vielmehr darauf vertrauen, daß das Gericht ihn von einer Ablehnung unterrichten und ihm Gelegenheit geben wird, sich hierauf einzustellen (vgl. den Beschluß vom 9. Januar 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98
    Ob ausnahmsweise ein solcher Hinweis - etwa bei ohne jede Begründung oder wiederholt gleichförmig eingereichten Verlängerungsbegehren (vgl. den Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 97, 253 zu nachgeschobenen Beweisanträgen) - unterbleiben kann, bedarf keiner weiteren Erörterung; Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall liegen hier nicht vor.
  • BVerwG, 22.12.1994 - 3 C 35.93

    Krankenhausfinanzierung - Förderungsfähige Investitionskosten - Prämie für

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten will, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und eine Verlängerung der Äußerungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, vorab über den Verlängerungsantrag entscheiden muß (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = BayVBl 1988, 251; Beschluß vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 Nr. 5 = DÖV 1995, 692; ebenso Happ in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 130 a Rn. 9).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    a) Sie könnte erstens darin begründet sein, daß das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluß entschieden hat, obwohl es den zuvor gestellten Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung eines ausführlichen Schriftsatzes noch nicht beschieden hatte (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 26 und vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 5 S. 1 ; BVerfGE 18, 399 ).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Verlängerung einer richterlichen Frist besteht, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, wenn das Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 -, NJW 1988, S. 1280 f. und Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535/98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783 f.).
  • BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 416/08

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren der Richterablehnung vor den

    Das Landesarbeitsgericht wird allerdings, sofern sich die Anhörungsrügen vom 4. Februar 2008 als statthaft und auch im Übrigen als zulässig erweisen, bei der erneuten Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, dass Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich verletzt sein kann, wenn ein Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 -, NVwZ 2003, S. 859 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2006 - 1 BvR 2026/06 -, JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18

    Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht;

    Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Weder der Beschwerdebegründung noch der Gerichtsakte lässt sich entnehmen, dass er gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme beantragt hätte (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19).
  • BVerfG, 12.12.2001 - 2 BvR 1875/01

    Erschöpfung des Rechtswegs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

    Die Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG - insbesondere durch eine unangemessen kurze richterliche Fristsetzung für die Antragsbegründung sowie durch eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende Entscheidung über den gegenüber der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. November 1989 - 9 C 235/86 - NVwZ 1998, S. 531, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535/98, NVwZ-RR 1998, S. 783) - noch nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht.
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 R 238/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne

    Will das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten, obwohl ein Beteiligter eine Verlängerung der Erklärungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, hat es vorab über den Verlängerungsantrag zu entscheiden (BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 28/02 R - Juris RdNr 15; BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Juris RdNr 2 mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04, 1 B 150/04 (1 PKH 45/04) - Juris RdNr 4) .

    Auch wenn das Gericht befugt ist, den Antrag abzulehnen, weil erhebliche Gründe nicht bestehen, muss es hierüber gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 225 ZPO vorab entscheiden und dies dem Beteiligten, zu dessen Ungunsten der Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG ergehen soll, mitteilen, um ihm gegebenenfalls eine abschließende Stellungnahme zu ermöglichen (BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Juris RdNr 2; BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04, 1 B 150/04 (1 PKH 45/04) - Juris RdNr 4) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - 16 B 1267/15

    Annahme einer gebunden Entscheidung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

    vgl. zu einem daraus resultierenden Verfahrensfehler: Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 -, DVBl. 1999, 97 zu § 130a VwGO.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 64.18

    Einfließen der Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Weder der Beschwerdebegründung noch der Gerichtsakte lässt sich entnehmen, dass er gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme beantragt hätte (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 8 B 10.10

    Zur fehlerhaften Anwendung abstrakter Rechtssätze des BVerwG; rechtliches Gehör

    Davon durfte das Verwaltungsgericht auch unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht abweichen (zu Ausnahmen bei ohne jede Begründung oder wiederholt gleichförmig eingereichten Verlängerungsbegehren vgl. u.a. Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26).
  • BSG, 18.01.2011 - B 12 KR 82/10 B
  • OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19

    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

  • LSG Sachsen, 09.09.2013 - L 3 AS 950/13

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der

  • BVerwG, 23.10.2000 - 1 B 51.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 30.10.2000 - 9 B 393.00

    Rüge des Grundsatzes auf rechtliches Gehör als Revisionszulassungsgrund - Recht

  • VGH Bayern, 07.05.2021 - 11 CS 21.556

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - einstweiliger

  • BVerwG, 20.10.2000 - 9 B 364.00

    Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Entscheidung im

  • BVerwG, 27.10.2000 - 9 B 392.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entscheidung im vereinfachten

  • VG Münster, 31.05.2019 - 2 L 1316/18
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