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   BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97   

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BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Asylverfahren - Asylbewerber - Abschiebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Klagefrist - Verschulden - Partei - Prozeßbevollmächtigter - Zurechnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 60; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
    D (A), Türken, Kurden, Asylbewerber, Fristen, Fristversäumnis, Anwaltsverschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfassungsmäßigkeit, Rechtsweggarantie, Bundesamt, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Prüfungskompetenz, Wiederaufgreifen des Verfahrens, ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; VwGO § 173; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AsylVfG 1991 § 10; ; AsylVfG 1991 § 11; ; AsylVfG 1991 § 28; ; AsylVfG § 71 Abs. 1 Satz 1; ; AsylVfG § 13 Abs. 1; ; AsylVfG § 42 Satz 1; ; VwVfG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 51 Abs. 2; ; VwVfG § 51 Abs. 3; ; VwVfG § 51 Abs. 5; ; VwVfG § 48 Abs. 1; ; GG Art. 16a Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2
    Zurechnung von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Asylverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3488 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 907
  • DVBl 2000, 1279
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, soweit danach auch in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ff.), in Ansehung der Änderungen durch das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    An der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253 ) sei festzuhalten, da die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilen, zumindest aber Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gewähren könne.

    Der 1982 durch das Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 60, 253 ff.) aufgestellte Grundsatz der Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Asylverfahren habe weiterhin Bestand, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 1982 (BVerfGE 60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der Entscheidung, ob gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 ).

    Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existenziellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt (BVerfGE 60, 253 ).

    Die fehlende Möglichkeit für den abgewiesenen Asylbewerber, sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des unabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen wie grundsätzlich im Strafverfahren (BVerfGE 60, 253 ).

    Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG a.F. (BGBl 1965 I S. 353) - zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. BVerfGE 60, 253 ) werden durch die zwischenzeitlich erlassenen und im vorliegenden Fall anzuwendenden Neuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht im Ergebnis nicht in Frage gestellt.

    Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 - (nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 ) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in den Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten.

    f) Kann somit ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über einen Wiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existenziellen Folgen der Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat - bewahrt werden, so führt die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 erfolgten Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis im Sinne der Entscheidung BVerfGE 60, 253 (299).

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2000 - A 14 S 786/99

    Asylverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten; Möglichkeiten

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht ) in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2000 - 11 A 10006/00
    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht ) in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden.
  • BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92

    Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Fristversäumung im

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 - (nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 ) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in den Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten.
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • OVG Niedersachsen, 06.10.1997 - 11 L 3070/97

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, Asylrecht; Asyl; Fristversäumnis;

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Denn dieser Mangel beruht auf einem Versehen seines Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989.97 - NVwZ 2000, 907).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2017 - 18 B 1033/17

    Anwenden des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG auf Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf ein

    Droht einem Ausländer, der keinen Asylfolgeantrag, sondern lediglich ein noch nicht beschiedenes Folgeschutzgesuch, vgl. zum Folgeschutzgesuch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, juris Rn .14 ff. und 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn 5 ff., angebracht hat, eine Abschiebung, so kann er zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zuständigen Bundesamt beantragen, der im Ergebnis darauf gerichtet ist sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 = NVwZ 2000, 204; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 = DVBl 2000, 1279).
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