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   BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00   

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https://dejure.org/2000,2479
BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00 (https://dejure.org/2000,2479)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - III ZR 71/00 (https://dejure.org/2000,2479)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - III ZR 71/00 (https://dejure.org/2000,2479)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlegungsgebiet - Bebauungsplan - Ermessensausübung - Erschließung - Flächenbedarf - Öffentliche Nutzung - Betroffenheit - Flächenabzüge - Flächenbeiträge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlegung, Ermessensausübung bei - im Geltungsbereich des Bebauungsplans

  • Judicialis

    BauGB § 52 Abs. 1; ; BauGB § 55 Abs. 2; ; BauGB § 58 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 1
    Festlegung des Umlegungsgebiets und Durchführung der Umlegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1138 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 233
  • NZBau 2001, 89
  • WM 2000, 2390
  • WM 2001, 2390
  • DVBl 2000, 1849
  • ZfBR 2001, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 131/79

    Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    In seinem Urteil vom 2. April 1981 (III ZR 131/79 - NJW 1981, 2124, 2125) hat der Senat ausgesprochen, daß dann, wenn die Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung unterschiedliche Bedeutung hat und dies dazu führt, daß den einzelnen Flächen nicht die gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen, diese Vorteile für die einzelnen Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen.

    Entgegen der Revision enthält das Senatsurteil vom 2. April 1981 aaO durch den Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedliche Bedeutung der Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick "auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung" keine sachliche Einschränkung, die eine Übertragung auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausschließt.

  • BGH, 16.12.1993 - III ZR 63/93

    Anforderungen an einen Umlegungsplan

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Von diesem - gerade mit der Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl. auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993 - III ZR 63/93 - BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen, besteht kein Grund.

    Da die vorliegende Umlegung zur Umgestaltung des Eigentums auch der Beteiligten zu 1 führt - wenn auch nicht im Sinne einer Enteignung, sondern einer Inhaltsbestimmung des Eigentums -, machen auch bloße Verfahrensfehler den die Eigentumsverhältnisse gestaltenden Umlegungsplan rechtswidrig und betreffen dadurch auch das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 1 (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1993 aaO).

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 141/89

    Rechtswidrigkeit des Umlegungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vorausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen Beschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Gestaltung des Umlegungsgebiets später - im Zusammenhang mit der Anfechtung des Umlegungsplans - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331, 332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 141/89 - BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 130/80

    Rechtsstellung des Grundstücks eines Eigentümers in einem Umlegungsgebiet

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vorausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen Beschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Gestaltung des Umlegungsgebiets später - im Zusammenhang mit der Anfechtung des Umlegungsplans - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331, 332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 141/89 - BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen "aus den besonderen Gründen des Einzelfalles" unbeachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere Beurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier nicht gegeben.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen "aus den besonderen Gründen des Einzelfalles" unbeachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere Beurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier nicht gegeben.
  • OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 10 U (Baul) 67/85

    Rechtlicher Charakter eines Umlegungsbeschlusses; Zulässige Art von Flächen bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Von diesem - gerade mit der Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl. auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993 - III ZR 63/93 - BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen, besteht kein Grund.
  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20

    Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich,

    Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine einen erheblichen Spielraum gewährende Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00, NVwZ 2001, 233, 235 mwN).
  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20

    Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich

    Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine einen erheblichen Spielraum gewährende Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00, NVwZ 2001, 233, 235 mwN).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

    Dies stünde jedoch der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht von vornherein entgegen: Denn die Zweckmäßigkeit einer Gebietsabgrenzung und die Hereinnahme bestimmter Grundstücke sagt nichts über deren konkreten Beteiligungsbedarf und umlegungsbedingten Vorteil aus; dies ist eine Frage, die erst im weiteren Umlegungsverfahren behandelt und entschieden wird (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - III ZR 71/00 -, juris Rn. 16; BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021 Rn. 1, BauGB § 52 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

    Dies stünde jedoch der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht von vornherein entgegen: Denn die Zweckmäßigkeit einer Gebietsabgrenzung und die Hereinnahme bestimmter Grundstücke sagt nichts über deren konkreten Beteiligungsbedarf und umlegungsbedingten Vorteil aus; dies ist eine Frage, die erst im weiteren Umlegungsverfahren behandelt und entschieden wird (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - III ZR 71/00 -, juris Rn. 16; BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021 Rn. 1, BauGB § 52 Rn. 6).
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