Rechtsprechung
| LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Endurteil Verfassungsbeschwerdeverfahren
- archive.org
Endurteil im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 16 Buchst. c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Februar 1998
- landesverfassungsgericht-mv.de
Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SOGSOG M-V § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 (in der Neufassung vom 25. März 1998 - GVOBl. M-V S. 335)
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)
Polizeirecht auf dem Prüfstand der Landesverfassungsgerichte (Prof. Dr. Martin Kutscha; NJ 2000, 63)
Verfahrensgang
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 2016 (Ls.)
- DVBl 2000, 262
- DÖV 2000, 71
- NVwZ 2000, 429 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00 Die Kompetenzmaterie Grenzschutz erstreckt sich auf die polizeiliche Überwachung der Bundesgrenzen, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Abwehr von Gefahren für die Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 198 [214, 218]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [151]) und in einem hinreichend tiefen, herkömmlich auf 30 km Tiefe begrenzten Streifen des Grenzgebiets (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BGSG;… vgl. v.Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl. 1974, Art. 87 IV 4 a bb, S. 2273) die Abwehr von Gefahren, welche die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Aus dieser Ereignis- und Verdachtslosigkeit der Kontrollen wird unter Hinweis darauf, daß ein gebotener ,,Zurechnungszusammenhang" fehle, teilweise die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer hergeleitet (vgl. MVVerfG, LKV 2000, 149 [152 ff.] für § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MVSOG;… Bizer, aaO., S. 57 ff.; Stephan, DVBl. 1998, 81 [82 f.], Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [132 ff.]).
Gleichwohl kann man auch hier einen gewissen ,,Zurechnungszusammenhang" darin sehen, daß eine durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete zeitlich begrenzte Sondersituation vorliegen muß (so für die vergleichbare Norm des MVSOG das MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]) und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, gerade diejenige Person an der Kontrollstelle anzutreffen, die die zu verhindernden Straftaten begehen will (…zu dieser einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG Rommelfanger/Rimmele, aaO., § 19 Rn 15).
Eine aus dem Menschenbild der Verfassung abzuleitende Vermutung der Redlichkeit des Einzelnen, wonach der Staat nur dann über Kontrollbefugnisse gegenüber dem Einzelnen verfüge, wenn konkrete Anzeichen für einen Mißbrauch der Freiheitsrechte durch ihn bestünden, kann weder dem Grundgesetz noch der Sächsischen Verfassung entnommen werden (ebenso MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]; a.A. Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [133]).
Mögen auch die äußeren Rahmenbedingungen gegenwärtig eher eine Normanwendungspraxis begünstigen, bei der der Einzelne außerhalb der 30- km-Zone nicht mit bedeutend häufigeren Kontrollen als ohnehin schon mit Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO rechnen muß und erst recht nicht ,,auf Schritt und Tritt" überwacht wird, so kommt es für die verfassungsrechtliche Wertung doch allein darauf an, wie die Vorschrift angewendet werden kann, ohne gegen sie zu verstoßen (zutreffend MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).
gewährleisten hat, nicht nur ein unverzichtbarer Verfassungswert, sondern steht im Rang anderen Verfassungswerten grundsätzlich gleich (vgl. BVerfGE 49, 24 [56 f.]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff
Das gilt auch dann, wenn sie durch das Erste Änderungsgesetz nicht geändert worden sind; denn insoweit sind diese Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen können (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313, 356 = NJW 2000, 55, 56).Diese Zuweisung von Aufgaben im Vorfeld künftiger Straftaten ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 GG gegründet (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 f.).
Abs. 1 gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 418 f. = LKV 2000, 149, 154).
Daher ist von der Feststellung der Nichtigkeit hier ausnahmsweise abzusehen (vgl. LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 159).
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02
Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt
Mit dem oben dargestellten (Primär-) Zweck der Regelung, durch die offene Überwachungsmaßnahme potentielle Straftäter von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, somit kriminelle Handlungen zu verhüten und damit zusätzlich zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beizutragen, verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 313, 388; LVerfG MV, Urt. v. 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154; Fischer, VBlBW 2002, 89, 92 f.).Dieses Unterschreiten der herkömmlichen polizeirechtlichen Eingriffsschwellen wird jedoch dadurch "aufgefangen", dass der Anwendungsbereich der Videoüberwachung letztlich auf Örtlichkeiten mit einer besonderen Kriminalitätsbelastung, sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist und damit ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen der zu verhindernden Gefahr und den betroffenen Personen besteht (vgl. LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154 f.; Waechter, DÖV 1999, 138, 144 ff.).
Ausgehend hiervon erscheint der durch die Videoüberwachung bewirkte, alle den Ort frequentierenden Personen betreffende nicht unerhebliche Grundrechtseingriff unangemessen, soweit er lediglich der Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen geringen Gewichts, etwa einfacher Ordnungswidrigkeiten dienen soll (…zur Notwendigkeit der stärkeren Begrenzung polizeilicher Vorfeldmaßnahmen SächsVerfGH, Urt. v. 14.5.1996, SächsVBl. 1996, 160, 176; LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154).
Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34, 49, st. RSpr.) der Lagebeurteilung zu ermöglichen, wird es regelmäßig erforderlich sein, dass die zuständige Behörde diese in nachvollziehbarer Weise dokumentiert (…vgl. LVerfG Meck.-Vorp., a.a.O., S. 154, 155 f.; Waechter, NdsVBl. 2001, 77, 85; Kastner, VerwArch. 92 (2001), 216, 257; LVerfG MV LKV 2000, 149, 154; Möllers, NVwZ 2000, 382, 387).
- VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
Polizeiaufgabengesetz - Schleierfahndung
Einer enumerativen Aufzählung von Delikten (Straftatenkatalog) bedarf es deshalb nicht (…Kastner, a.a.O., S. 244 f.; a.A. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/266 f.).Diese Ziele verpflichten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige polizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1 a BGSG geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (…vgl. Kastner, a.a.O., S. 242 f.;… im Ergebnis wohl auch Möllers, a.a.O., S. 386 f.).
Eine verfassungsrechtlich begründete Forderung nach einem solchen "Zurechnungszusammenhang" (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/265) macht jedoch von vornherein nur dort einen Sinn, wo die Gefahr nicht gleichsam anonym ist.
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung
Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158;… Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356;… Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04
Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste …
b) Das Landesverfassungsgericht hat bloße Unvereinbarkeitsfeststellungen - im Grundrechtsbereich - ausnahmsweise dann getroffen, wenn die Nichtigkeit selbst zu einem noch verfassungsferneren Zustand führen würde als die Fortgeltung der für verfassungswidrig erachteten Norm selbst (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 -LVerfG 2/98 -, LVerGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158;… LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301). - VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
Polizei- und Ordnungsrecht: Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über …
Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05
Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung - …
Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158;… Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356;… Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23). - VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11 Er misst die Landesgesetze an den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 Vf. 43-II-00, JbSächs-OVG 11, 55 [83 f.]; Urteil vom 20. Mai 2005 Vf. 34-VIII-04; Urteil vom 21. Juli 2005 Vf. 67- II-04, LVerfGE 16, 441 [456 f.]; so auch: LVerfG M-V, Urteil vom 21. Oktober 1999, LKV 2000, 149 [150]; BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996, NVwZ 1997, 790;.
- VG Mainz, 01.02.2002 - 1 L 1106/01
Rasterfahndung ist rechtmäßig // Konkrete Gefahr von Anschlägen wegen …
Bereits aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller nicht auf das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern berufen, welches Schleierfahndungsmaßnahmen außerhalb des Grenzgebietes bei nicht bestehendem Zurechnungszusammenhang für rechtswidrig erklärt hat (Urteil vom 21. Oktober 1999, DVBl 2000, 262, Leitsatz 3; vgl. kritisch hierzu Di Fabio RN 181 zu Art. 2 Fußnote 2). - VG Trier, 11.06.2002 - 1 L 620/02
