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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98   

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https://dejure.org/1999,14
BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98 (https://dejure.org/1999,14)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98 (https://dejure.org/1999,14)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98 (https://dejure.org/1999,14)
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Umsatzsteuervergütung für berufsmäßige Betreuer

§ 1908i BGB i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der von 1990 bis 1998 gültigen Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern: Vergütungsregelung mit GG Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 vereinbar - Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht des Anspruchsberechtigten durch die Gerichte bei individuell ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Berufsbetreuern - Vergütung im Hauptberuf - Eigenständige Festsetzung - Entgeltliche Betreuung - Umsatzsteuerpflicht

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 1835 BGB, § 1836 BGB

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs... . 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 3; ; BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 1835 Abs. 4; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BGB § 1897 Abs. 6; ; BGB § 1900 Abs. 1; ; BGB § 1900 Abs. 4; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 19; ; UStG § 19 Abs. 1; ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 4; ; ZSEG § 16 Abs. 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 34 a; ; HOAI § 6 Abs. 2; ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i Abs. 1, § 1835 Abs. 3
    Vergütung von Berufsbetreuern

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung von Berufsbetreuern: Zur Verfassungsmäßigkeit der bis 1998 gültigen Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 331
  • FGPrax 2000, 27 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 345
  • DVBl 2000, 363 (Ls.)
  • AnwBl 2000, 204
 
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Wird zitiert von ... (550)Neu Zitiert selbst (43)

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1999 - C-101/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2475
EuGH, 16.12.1999 - C-101/98 (https://dejure.org/1999,2475)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-101/98 (https://dejure.org/1999,2475)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-101/98 (https://dejure.org/1999,2475)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung - Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 - Richtlinie 89/398/EWG - Verwendung der Bezeichnung 'Käse' zur Kennzeichnung eines diätetischen Erzeugnisses, in dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    UDL

  • EU-Kommission PDF

    UDL

    Verordnung Nr. 1898/87 des Rates, Artikel 3 Absatz 1; Richtlinie 89/398 des Rates, Artikel 3 Absatz 2
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Schutz der Bezeichnungen - Verwendung der Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung eines Diäterzeugnisses, bei dem das natürliche Fett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist - Unzulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    UDL

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ; Verwendung der Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung eines diätetischen Erzeugnisses, in dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1898/87 Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 89/398 Art. 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Schutz der Bezeichnungen - Verwendung der Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung eines Diäterzeugnisses, bei dem das natürliche Fett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist - Unzulässigkeit - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3. Juli 1987, S. 36) - Auslegung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 608 (Ls.)
  • DVBl 2000, 363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-101/98
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile Fedesa u. a. Randnr. 14, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-101/98
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile Fedesa u. a. Randnr. 14, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-422/16

    Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie

    Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL (C-101/98, EU:C:1999:615), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 1898/87 der Verwendung der Bezeichnung "Käse" für ein Milcherzeugnis entgegensteht, bei dem der Fettanteil der Milch durch ein pflanzliches Fett ersetzt worden ist.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Milcherzeugnis, bei dem irgendein Milchbestandteil, sei es auch nur teilweise, ersetzt worden ist, nicht mit einer der in Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 genannten Bezeichnungen gekennzeichnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 20 bis 22).

    Nach alledem können die Bezeichnung "Milch" und die ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen nur dann rechtmäßig zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden, wenn das Erzeugnis im Verzeichnis in Anhang I des Beschlusses 2010/791 aufgeführt ist, da die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, keine Auswirkungen auf dieses Verbot hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 25 bis 28).

    Stehen dabei mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 30, und vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber verfügt auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Art. 40 und 43 AEUV übertragen, so dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 31, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 48).

    Folglich verstoßen die in Rede stehenden Bestimmungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 32 bis 34).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (u. a. Urteile vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30, und vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62).
  • LG Trier, 24.03.2016 - 7 HKO 58/15

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vermarktung von nicht aus tierischer Milch

    Bezüglich der gleichlautenden Vorgängernorm (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87) hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-101/98 - BeckRS 2004, 74042) ausgeführt, dass für Erzeugnisse aus Milch, bei denen - wie hier - ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse" (bzw. Diät-Weichkäse") mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung selbst dann nicht zulässig ist, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird.
  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 96, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    65: - Vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/83 (Corman, Slg. 1985, 3039, Randnr. 36) und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98 (UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    30 - Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache 331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13), vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98 (UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30) und vom 12. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-27/00 und C-122/00 (Omega Air Ltd u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-640/19

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Regeln über den Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse sollten diese Bezeichnung nämlich im Hinblick auf deren natürliche Zusammensetzung im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 15 und 32) und sind für die Auslegung des Anwendungsbereichs der Milchquotenregelung unerheblich, da sie, wie sich aus dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO ergibt, zu den Maßnahmen gehörten, die die Regelung der Vermarktung und Bezeichnung von Milch, Milcherzeugnissen und Fetten betrafen.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori - Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2

    53 Aus Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 89/398, ausgelegt im Licht der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, ergibt sich, dass Vorschriften über die Etikettierung wie die der Verordnung Nr. 1139/98 grundsätzlich für die für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie, d. h. für Lebensmittel, die einem spezifischen Ernährungszweck im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Personen entsprechen sollen, gelten, sofern es nicht zur Erreichung des betreffenden spezifischen Ernährungszwecks erforderlich ist, eine Abweichung von diesen Vorschriften vorzusehen (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00

    Omega Air

    20: - Urteil Schraeder (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 22), siehe auch die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 42), vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95 (Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 38), vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61), vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98 (UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2003 - C-304/01

    Spanien / Kommission

    19 - Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13), vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98 (UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30) und vom 12. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-27/00 und C-122/00 (Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62).
  • SG Hannover, 06.06.2007 - S 14 R 270/06
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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1999 - C-94/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1881
EuGH, 16.12.1999 - C-94/98 (https://dejure.org/1999,1881)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-94/98 (https://dejure.org/1999,1881)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-94/98 (https://dejure.org/1999,1881)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Paralleleinfuhr

  • Europäischer Gerichtshof

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

  • EU-Kommission PDF

    Rhône-Poulenc Rorer

    Richtlinie 65/65 des Rates
    Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Richtlinie 65/65 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Arzneimittel, für das in mehreren Mitgliedstaaten eine Genehmigung besteht - Rücknahme der Genehmigung in einem Mitgliedstaat aufgrund der Erteilung der Genehmigung für eine ...

  • EU-Kommission

    Rhône-Poulenc Rorer

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln; Paralleleinfuhr

  • Judicialis

    Richtlinie 65/65/EWG; ; EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Richtlinie 65/65 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Arzneimittel, für das in mehreren Mitgliedstaaten eine Genehmigung besteht - Rücknahme der Genehmigung in einem Mitgliedstaat aufgrund der Erteilung der Genehmigung für ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung der Richtlinie 65/65 des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten - Paralleleinfuhr von Arzneimitteln - Voraussetzungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2000, 349
  • DVBl 2000, 363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.11.1966 - I 65/65

    Begriff der letzen Veranlagung zur Vermögenssteuer im Sinne des

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung insbesondere der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22) und die Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Erteilung von Genehmigungen für die Paralleleinfuhr von Arzneimitteln erläßt DER GERICHTSHOF.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 31. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung insbesondere der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22; im folgenden: Richtlinie) und der Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Erteilung von Genehmigungen für die Paralleleinfuhr von Arzneimitteln zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Nummer 4 des Dokuments MAL 2 (PI) bestimmt: "Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor ein Antrag nach dieser Regelung behandelt werden kann, d. h., das betreffende Erzeugnis a) muß ein Erzeugnis sein, das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft importiert werden soll; b) muß eine Arzneispezialität (im Sinne der Definition des Artikels 1 der EG-Richtlinie 65/65) für den menschlichen Gebrauch sein ...; c) muß von einer gültigen Genehmigung für das Inverkehrbringen erfaßt sein, die gemäß Artikel 3 der EG-Richtlinie 65/65 von der Aufsichtsbehörde eines EG-Mitgliedstaats erteilt wurde; d) ... darf sich in der therapeutischen Wirksamkeit nicht von einem Erzeugnis unterscheiden, das von einer im Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung erfaßt ist ...; e) muß i) vom Hersteller des von der Genehmigung des Vereinigten Königreichs erfaßten Erzeugnisses oder aufgrund einer von ihm erteilten Lizenz oder ii) von einem Mitglied derselben Unternehmensgruppe wie der Hersteller des von der Genehmigung des Vereinigten Königreichs erfaßten Erzeugnisses oder aufgrund einer von ihm erteilten Lizenz hergestellt worden sein.

    Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann in einem Fall, in dem ein Arzneimittel X aus dem Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B eingeführt werden soll, die Person, die beabsichtigt, das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat B in den Verkehr zu bringen, auf ihren Antrag hin im Mitgliedstaat B von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten, ohne die Voraussetzungen der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (in ihrer geänderten Fassung) zu erfüllen, wenn a) für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X eine im Mitgliedstaat A erteilte Genehmigung besteht und im Mitgliedstaat B eine solche Genehmigung zwar erteilt wurde, aber nicht mehr wirksam ist, b) das Arzneimittel X die gleichen Wirkstoffe enthält und die gleiche therapeutische Wirkung wie das Arzneimittel Y hat, jedoch nicht nach der gleichen Formel wie das Arzneimittel Y hergestellt wird, c) für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Y eine Genehmigung im Mitgliedstaat B, nicht jedoch im Mitgliedstaat A erteilt wurde, d) die unter a und b genannten Genehmigungen für das Inverkehrbringen verschiedenen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erteilt wurden und die Hersteller der Arzneimittel X und Y ebenfalls dieser Unternehmensgruppe angehören und e) Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses X, dieses Erzeugnis in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat B weiterhin herstellen und vertreiben? 2. Inwieweit ist es für die Beantwortung der ersten Frage erheblich, daß a) die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X im Mitgliedstaat B wegen freiwilligen Verzichts durch die Person, der sie erteilt wurde, ungültig geworden ist und/oder b) die Formel des Arzneimittels Y entwickelt und eingeführt wurde, um für die Volksgesundheit einen Vorteil zu erbringen, den das Arzneimittel X (das nach einer anderen Formel hergestellt wird) nicht erbringt, und/oder c) dieser Vorteil für die Volksgesundheit nicht erzielt würde, wenn die Erzeugnisse X und Y im Mitgliedstaat B gleichzeitig im Verkehr wären, und/oder d) die Formeln der Arzneimittel X und Y so unterschiedlich sind, daß keines der beiden Erzeugnisse aufgrund der für das Inverkehrbringen des jeweils anderen Erzeugnisses geltenden Genehmigung rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfte, und/oder e) die zuständige Behörde sowohl für das Erzeugnis X als auch für das Erzeugnis Y über die nach der Richtlinie 65/65 erforderlichen Angaben verfügt und/oder f) nach Ansicht der zuständigen Behörde das Verbot der Einfuhren des Erzeugnisses X aus dem Mitgliedstaat A zu einer Aufteilung des Marktes führ en würde und/oder g) es nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gründe im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag gibt, die ein Verbot der Einfuhr und des Vertriebs des Erzeugnisses X rechtfertigen würden? Die Vorlagefragen.

    auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 31. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: In einem Fall, in dem ein Arzneimittel X aus dem Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B eingeführt werden soll, kann die Person, die beabsichtigt, das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat B in den Verkehr zu bringen, auf ihren Antrag hin im Mitgliedstaat B von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Paralleleinfuhr erhalten, ohne die Voraussetzungen der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965,Nr. 22, S. 369) in der Fassung insbesondere der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 erfüllen zu müssen, wenn für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X eine im Mitgliedstaat A erteilte Genehmigung besteht und im Mitgliedstaat B eine solche Genehmigung zwar erteilt wurde, aber nicht mehr wirksam ist, für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Y eine Genehmigung im Mitgliedstaat B, nicht jedoch im Mitgliedstaat A erteilt wurde, das Arzneimittel X die gleichen Wirkstoffe enthält und die gleiche therapeutische Wirkung wie das Arzneimittel Y hat, jedoch nicht die gleichen Hilfsstoffe verwendet und nach einem anderen Verfahren hergestellt worden ist, sofern die zuständige Behörde im Mitgliedstaat B in der Lage ist, nachzuprüfen, daß das Arzneimittel X bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen an seine Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit genügt, und eine normale Arzneimittelüberwachung sicherzustellen, die genannten Genehmigungen für das Inverkehrbringen verschiedenen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erteilt wurden und die Hersteller der Arzneimittel X und Y ebenfalls dieser Unternehmensgruppe angehören und Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X, die im Mitgliedstaat B widerrufen wurde, dieses Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat B weiterhin herstellen und vertreiben.

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    Unter Bezugnahme auf eine am 6. Mai 1982 veröffentlichte Mitteilung der Kommission (ABl. C 115, S. 5), die auf das Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) gestützt ist, erstellte die MCA 1984 ein Dokument mit der Bezeichnung "Notes on Application for Product Licences (Parallel Importing) (Medicines for Human Use)" (Hinweise für die Stellung von Anträgen auf Genehmigung eines Erzeugnisses [Paralleleinfuhr] [Human-Arzneimittel]; im folgenden: MAL 2 [PI]).

    Die andere Ausnahme, die im bereits angeführten Urteil De Peijper definiert ist, greift im vorliegenden Fall ein.

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen De Peijper und Smith & Nephew und Primecrown festgestellt hat, ergibt sich zwar aus den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag, daß die nationalen Behörden Paralleleinfuhren nicht behindern dürfen, indem sie die Parallelimporteure verpflichten, denselben Erfordernissen wie denen zu genügen, die für Unternehmen gelten, die für ein Arzneimittel erstmals eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen, doch gilt dies nur dann, wenn eine solche Ausnahme von den Vorschriften, die normalerweise auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln anwendbar sind, nicht den Gesundheitsschutz beeinträchtigt.

    Außerdem besteht die Möglichkeit, den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat, der zu der Unternehmensgruppe gehört, die im Besitz der Genehmigung für das Inverkehrbringen der alten Version in den anderen Mitgliedstaaten ist, zur Erteilung der notwendigen Auskünfte zu zwingen (vgl. in diesem Sinne Urteil De Peijper, Randnrn. 26 und 27).

  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    So ist mit Artikel 4 Nummer 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 15, S. 36) ein sogenanntes "abgekürztes" Verfahren eingeführt worden, nach dem Hersteller von Arzneimitteln, die im wesentlichen bereits zugelassenen Arzneimitteln gleichen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Vorlage der Ergebnisse von Versuchen pharmakologischer, toxikologischer und ärztlicher oder klinischer Art befreit werden, wodurch die Zeit und die Kosten, die für das Sammeln dieser Daten erforderlich sind, gespart werden können und vermieden werden kann, daß Versuche an Menschen oder am Tier ohne zwingende Notwendigkeit durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnrn.

    Die Anforderungen, denen ein parallel eingeführtes Erzeugnis genügen muß, damit der Parallelimporteur nicht die in der Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen braucht, dürfen somit nicht zu einer Abschwächung der Sicherheitsvorschriften führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Generics [UK] u. a., Randnr. 22).

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß ein parallel importiertes Arzneimittel, das die gleichen Wirkstoffe enthält und die gleichen therapeutischen Wirkungen hat, aber nicht die gleichen Hilfsstoffe verwendet wie das Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat eine Genehmigung erteilt worden ist, diesem gegenüber erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Sicherheit aufweisen kann, da sich Änderungen der Formel eines Arzneimittels, die sich auf die Hilfsstoffe beziehen, auf die Haltbarkeit und die Biodisponibilität des Erzeugnisses beispielsweise in bezug auf die Auflösungs- oder die Resorptionsgeschwindigkeit des Arzneimittels auswirken kann (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Generics [UK] u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    Im Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94 (Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 21) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Richtlinie keine Anwendung auf ein Arzneimittel finden kann, für dessen Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt worden ist und dessen Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen bereits eine Genehmigung in diesem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, eine Paralleleinfuhr darstellt; denn in einem solchen Fall kann das eingeführte Arzneimittel nicht als erstmals im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht angesehen werden.

    Zum einen sei nämlich die Hauptgenehmigung für das Inverkehrbringen der alten Version des Arzneimittels widerrufen worden, und zum anderen sei auch die vom Gerichtshof im angeführten Urteil Smith & Nephew und Primecrown aufgestellte Voraussetzung der "Herstellung nach der gleichen Formel" nicht erfüllt.

  • EuGH, 11.03.1999 - C-100/96

    British Agrochemicals Association

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    Es kommt also darauf an, daß sich die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bei der Einfuhr aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben vergewissern, daß das parallel importierte Arzneimittel, auch wenn es nicht in allen Punkten mit dem von ihnen bereits zugelassenen Arzneimittel identisch ist, den gleichen Wirkstoff enthält, die gleichen therapeutischen Wirkungen hat und im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit keine Probleme aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96, British Agrochemicals Association, Slg. 1999, I-1499, Randnr. 40).
  • EGMR, 25.05.2023 - 87/21

    FILONENKO AND OTHERS v. UKRAINE

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
    So ist mit Artikel 4 Nummer 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 15, S. 36) ein sogenanntes "abgekürztes" Verfahren eingeführt worden, nach dem Hersteller von Arzneimitteln, die im wesentlichen bereits zugelassenen Arzneimitteln gleichen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Vorlage der Ergebnisse von Versuchen pharmakologischer, toxikologischer und ärztlicher oder klinischer Art befreit werden, wodurch die Zeit und die Kosten, die für das Sammeln dieser Daten erforderlich sind, gespart werden können und vermieden werden kann, daß Versuche an Menschen oder am Tier ohne zwingende Notwendigkeit durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnrn.
  • BGH, 04.09.2012 - 1 StR 534/11

    BGH hebt Freispruch im Münchener Apotheker-Fall auf

    Beim Arzneimittelimport ist der Empfängerstaat zu beschränkenden Maßnahmen im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher nicht nur befugt; er ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, sogar gehalten, zur Gewährleistung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wenigstens ein solches, vereinfachtes Zulassungsverfahren durchzuführen (EuGH, Urteile vom 12. November 1996 - C-201/94, PharmR 1997, 92 ff.; vom 16. Dezember 1999 - C-94/98, GRUR Int. 2000, 349 ff.; Heinemann, PharmR 2001, 180, 180 f.).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Die Kommission selbst sowie die Generalanwälte La Pergola und Geelhoed in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, Slg. 1999, I-8789), und vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, Slg. 2002, I-6891), ergangen seien, hätten ausdrücklich anerkannt, dass der Inhaber von diesem Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen könne, ohne dabei die Belange der Generikahersteller und der Paralleleinführer berücksichtigen zu müssen.

    Zur Argumentation der Rechtsmittelführerinnen mit den Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker sowie Ferring ergangen sind, oder auch mit dem letztgenannten Urteil selbst genügt der Hinweis, dass diese Rechtssachen in keiner Weise die Frage betrafen, ob es einen Verstoß gegen Art. 82 EG darstellt, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung den Widerruf einer Zulassung betreibt, mit dem die Einführung von Generika und Paralleleinfuhren verhindert oder verzögert werden können, und dass besagte Rechtssachen insoweit keinen Aufschluss geben.

    856 bis 858 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die norwegische Behörde die Fortsetzung der Paralleleinfuhren von Losec in Kapselform unter Bezugnahme auf die Zulassung, die AZ für Losec MUPS besessen habe und die ihrerseits auf der Zulassung von Losec in Kapselform beruht habe, gestattet habe und dass sich das Vorgehen dieser Behörde in die vom Gerichtshof in seinem Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker zugelassene Regulierungspraxis eingefügt habe.

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen muss die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Angaben und Unterlagen enthalten, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 19, vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 23, und vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 19).

    Diese Situation fällt somit unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, und vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 27; für Pflanzenschutzmittel vgl. auch Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und für Tierarzneimittel Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Einfuhr dieses Arzneimittels nicht den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 40).

    Es kommt also darauf an, dass sich die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats bei der Einfuhr aufgrund der ihr vorliegenden Angaben vergewissert, dass das parallel importierte Arzneimittel und das im Einfuhrmitgliedstaat zugelassene Arzneimittel, auch wenn sie nicht in allen Punkten identisch sind, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sind, dass sie die gleichen therapeutischen Wirkungen haben und dass das eingeführte Arzneimittel im Hinblick auf die Qualität, die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit keine Probleme aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 26, und vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 45).

    Daher ist diese Behörde verpflichtet, das parallel importierte Arzneimittel, das diesen Kriterien entspricht, zuzulassen, wenn sie davon überzeugt ist, dass dieses Arzneimittel trotz des Bestehens von Unterschieden bei den Hilfsstoffen im Hinblick auf die Qualität, die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit keine Probleme aufwirft (Urteil vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 45).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 832 und 833 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt und im Verfahren in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, Slg. 1999, I-8789), ergangen sei, dargelegt habe, könne der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen diese Genehmigung nach Belieben löschen oder auslaufen lassen, ohne dies begründen zu müssen und ohne den Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Generikahersteller oder die Parallelimporteure Rechnung tragen zu müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Paralleleinfuhr von Tierarzneimitteln - Ausschluss von

    auch Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 40), wonach "sich ... aus den Artikeln [34 und 36 AEUV ergibt], dass die nationalen Behörden Paralleleinfuhren nicht behindern dürfen, indem sie die Parallelimporteure verpflichten, denselben Erfordernissen wie denen zu genügen, die für Unternehmen gelten, die für ein Arzneimittel erstmals eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen".

    44 - Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 45, Hervorhebung nur hier).

    51 - Vgl. hierzu Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 46).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23).

    Zwar bedarf es weiterhin einer angemessenen Überwachung der alten Formulierung des Arzneimittels, für die es erforderlich sein kann, gegebenenfalls vom Importeur Auskünfte zu verlangen, doch ist daran zu erinnern, dass eine Arzneimittelüberwachung, die den sich aus der Richtlinie 75/319 in ihrer geänderten Fassung ergebenden Anforderungen genügt, bei parallel importierten Arzneimitteln wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, normalerweise im Rahmen einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten sichergestellt werden kann, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Unternehmensgruppe für die alte Formulierung in den Mitgliedstaaten vorgelegt haben, in denen diese Formulierung noch auf der Grundlage einer gültigen Zulassung weitervertrieben wird (Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Randnr. 46).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    Denn die Voraussetzung, dass das importierte und das im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassene Arzneimittel entweder identisch sind oder zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sind, vgl. EuGH, Urteile vom 12. November 1996 - C-201/94 (Smith & Nephew) -, juris Rn. 23 ff., vom 16. Dezember 1999 - C-94/98 (Rhone-Poulenc) -, juris Rn. 28 f., vom 3. Juli 2019 - C-387/18 (Delfarma I) -, juris Rn. 23 und vom 8. Oktober 2020 - C-602/19 (kohlpharma) -, juris Rn. 27, steht nicht im Streit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - 13 B 733/12

    Erteilung der Zulassung für ein Parallelimport-Arzneimittel als

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - Rs. C-104/75 (De Peijper) -, Slg. 1976, 613, vom 12. November 1996 - Rs. C-201/94 (Smith & Nephew), vom 16. Dezember 1999 - Rs. C-94/98 (Rhone-Poulenc Rorer und May & Baker) -, Slg. 1999, I-8789.

    vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - Rs. C-94/98 (Rhone-Poulenc Rorer und May & Baker) -, Slg. 1999, I-8789.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02

    Kohlpharma

    Eine zentrale Rolle für das vorliegende Verfahren spielen insbesondere das Urteil Smith & Nephew und Primecrown und das Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (6) , in denen sich der Gerichtshof zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen bei der Paralleleinfuhr von Arzneimitteln geäußert hat.

    6 - Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98 (Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Paralleleinfuhr im Fall von Tierarzneimitteln zum einen voraussetzt, dass für das betreffende Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/82 für die gleichen Bestimmungstiere erteilt wurde, und zum anderen, dass dieses Arzneimittel und das im Einfuhrmitgliedstaat bereits genehmigte Tierarzneimittel - ohne dass beide in allen Punkten übereinstimmen - zumindest einen gemeinsamen Ursprung haben, d. h. vom selben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt wurden und überdies dieselben therapeutischen Wirkungen haben (vgl. entsprechend in Bezug auf Humanarzneimittel Urteil vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 28).
  • VG Köln, 29.05.2012 - 7 L 187/12

    Anfechtung der Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels durch einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10

    AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3695/15

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3694/15

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3170/14

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2000 - C-55/99

    Kommission / Frankreich

  • VG Köln, 18.01.2021 - 7 K 327/14
  • VG Köln, 31.01.2020 - 7 K 299/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-185/10

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Köln, 26.01.2016 - 7 K 258/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-527/07

    Generics (UK) - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Genehmigung für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

  • VG Köln, 26.01.2016 - 7 K 309/14
  • VG Köln, 26.01.2016 - 7 K 304/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-223/01

    AstraZeneca

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3425/14

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • VG Braunschweig, 15.05.2003 - 6 A 61/02

    Abverkauf; Abverkaufs-Zulassung; Allgemeinverfügung; freier Warenverkehr;

  • VG Köln, 23.02.2021 - 7 K 6004/17
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