Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2001 - C-283/99   

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EuGH, 31.05.2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG] sowie Artikel 55 Absatz 1 und 66 [jetzt Artikel 45 Absatz 1 EG und 55 EG]
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die die Ausübung der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste privaten Sicherheitsunternehmen mit der Staatszugehörigkeit dieses Staates vorbehält - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag; Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum; Unterscheidung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 51 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des Art.45 EG

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Offene Diskriminierung")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 39, 43 und 49 EG (früher Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag) - Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 603
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
    Unter Berufung insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) trägt die Kommission vor, die sich aus den Artikeln 55 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG und 55 EG) ergebenden Rechtfertigungen fänden auf die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste keine Anwendung, weil die privaten Sicherheitsunternehmen und die vereidigten privaten Wachleute nicht direkt und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt seien.

    Nähmen die vereidigten privaten Wachleute eine Festnahme auf frischer Tat im Fall einer schweren Straftat vor, bei der das italienische Recht die Kriminalpolizeibeamten zur Festnahme des Täters verpflichte, übten sie keine öffentliche Gewalt im Sinne des Artikels 55 EG-Vertrag aus, sondern leisteten einen bloßen Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein könne (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. die erwähnten Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 26; vgl. auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
    Unter Berufung insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) trägt die Kommission vor, die sich aus den Artikeln 55 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG und 55 EG) ergebenden Rechtfertigungen fänden auf die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste keine Anwendung, weil die privaten Sicherheitsunternehmen und die vereidigten privaten Wachleute nicht direkt und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt seien.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. die erwähnten Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 26; vgl. auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Soweit der Referendar wie im vorliegenden Fall einen Teil seines Vorbereitungsdienstes außerhalb des staatlichen Bereiches absolviert, genügt die Feststellung, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasst, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25).

    34 Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 22).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nach dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 50 EG zwar nicht auf Tätigkeiten erstreckt, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, doch muss sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20, und vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 46).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Zum anderen muss sich die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1974, I-4047, Randnr. 8, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), aus denen sich ergebe, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasse, seien nicht einschlägig, ungeachtet dessen, dass der Kapitän eines Handelsschiffes von einer privaten Reederei beschäftigt werde.

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass Artikel 39 Absatz 4 EG als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen ist, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    46 Somit muss sich die in diesen Artikeln vorgesehene Ausnahmeregelung nach ständiger Rechtsprechung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92, Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    6: - - Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25).

    16: - - Siehe u. a. auch die Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7) und vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28).

    36: - - Urteil in der Rechtssache 152/73 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 4.37: - - Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7); vgl. u. a. auch die Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22), vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 27), vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11) und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).

  • VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07

    Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds

    Eine offene oder unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn das nationale Recht die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit explizit den eigenen Staatsangehörigen vorbehält (vgl. Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 EGV Rn. 34; EuGH, Rs. C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Rn. 17 ff.).

    Damit sind Regelungen gemeint, die zwar nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, bei denen aber die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führt (EuGH, Rs. C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, I-4035, Rn. 8).

    Art. 43 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (EuGH, Rs. C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Rn. 22).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Das Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), das vereidigte private Wachleute betroffen habe, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da hoheitliche Befugnisse den Schiffsführern gerade deshalb übertragen würden, um die allgemeinen Belange des Staates zu wahren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

    4 - Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363).

    Ohnehin hätte es für eine zulässige Klageerhebung nicht ausgereicht, eine solche Vorschrift lediglich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Rahmen des Falles kommentarlos wiederzugeben, ohne sie irgendeiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. dazu das Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319, Randnr. 21).

    46 - Vgl. u. a. die Urteile vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17) und Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    18 - Sie geht auf die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363) ein.

    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, I-4365, Nr. 47).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04

    Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines Militärluftfahrzeugführerscheins - Verletzung dienstlicher Pflichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1410 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 74.91

    Vorzeitige Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestands und Verhängung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Aufgrund dieser Ermächtigung hat der BMVg die "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) erlassen und darin für den Widerruf, das Ruhen und die Beschränkung der Flugerlaubnis sowie für die Nachschulung von Luftfahrzeugführern in den Nrn. 124 und 130 ZDv 19/11 besondere Regelungen getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 27.84 -, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 - und vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 -).

    Die Begriffe "charakterliche oder geistige Mängel" bzw. "Eignung" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, bei deren Ausfüllung dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 -).

    Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu prüfen, ob der Vorgesetzte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 -, vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 93, 90 [94 f.] = NZWehrr 1986, 204 [205 f.]> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>).

    Fachliche Wertungen unterliegen deshalb nicht der Nachprüfung durch die Gerichte (Beschlüsse vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - < BVerwGE 83, 251 [253] > und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 -).

    Zwar ist der Senat im Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 - davon ausgegangen, dass ein solcher Verstoß dann gegeben sein kann, wenn einem sonst bewährten Führer eines Luftfahrzeugs der Bundeswehr wegen eines einmaligen, nicht allzu schwerwiegenden Fehlverhaltens der MFS mangels charakterlicher Eignung entzogen wird.

    Auch diese Ermessensentscheidung hat den verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 -).

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diesem Umstand hat der Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er hilfsweise nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - < BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1 >, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -).

    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - < Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 <NVwZ 2000, 574 > sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - < BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - , vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - m.w.N. und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - < NZWehrr 2000, 252 = ZBR 2000, 419>).

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 86.00

    Reserveoffizierlehrgang der Heeresfliegertruppe - Ausbildung zum Offizier des

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diesem Umstand hat der Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er hilfsweise nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - < BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1 >, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -).

    Lediglich in den Fällen, in denen die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat nach der Rechtsprechung des Senats das für die Schadenersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - m.w.N.).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1976 - 1 WB 99.76

    Versetzbarkeit eines Vertrauensmannes - Eigenschaft als Vertrauensmann -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 53, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.1985 - 1 WB 27.84

    Entziehung der Fluglehrberechtigung - Durchführung einer Sicherheitslandung -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01
    Aufgrund dieser Ermächtigung hat der BMVg die "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) erlassen und darin für den Widerruf, das Ruhen und die Beschränkung der Flugerlaubnis sowie für die Nachschulung von Luftfahrzeugführern in den Nrn. 124 und 130 ZDv 19/11 besondere Regelungen getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 27.84 -, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 - und vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 -).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 40.88

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer

  • BVerwG, 10.03.1993 - 1 WB 84.92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten -

  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 21.11.1995 - 1 WB 53.95

    Recht der Soldaten: Umfang der Rechte einer Vertrauensperson,

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BVerwG, 16.10.1996 - 1 WB 39.96

    Feststellungsinteresse - Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte fachliche

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 25.03.1999 - 1 WB 56.98

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Aufhebung einer Versetzungsverfügung

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 5.98

    Alkoholverbot im Dienst; Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 34.00

    Beförderung eines Soldaten - Vernichtung eines in rechtswidriger Weise zustande

  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 42.00

    Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger -

  • BVerwG, 08.05.1991 - 2 WD 18.91

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Richter - Urteilsunterschrift

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 46.06

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Entzug der Erlaubnis zum Führen von

    Für die Überprüfung des Entzugs einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier zum Bundesverwaltungsgericht als sachlich zuständigem Gericht (§ 21 Abs. 1 WBO) - eröffnet (vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165).

    Diese Regelungen sind, wie der Senat mehrfach entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 27.84 -, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 - und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).

    Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 40.87 - BVerwGE 86, 33 = NZWehrr 1989, 72 und vom 8. Mai 2001 a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen) davon ausgegangen, dass der Begriff der "charakterlichen oder geistigen Mängel" (bzw. - als dessen Gegenstück - der "charakterlichen oder geistigen Eignung" im Sinne von Nr. 113 1. Spiegelstrich ZDv 19/11) einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, bei dessen Ausfüllung dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zusteht.

    Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht (nur) darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Dieser Umstand würde der Annahme eines Feststellungsinteresses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zwar nicht notwendig entgegenstehen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst im Verlauf des Klageverfahrens eingetreten wäre; dann könnte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie möglicherweise ein solches Interesse daraus abgeleitet werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme in dem bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden kann und dazu nicht ein weiteres Verfahren benötigt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteile vom 29. April 1992 4 C 29/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1992, 1092; vom 27. März 1998 4 C 14/96, NVwZ 1998, 1295; BVerwG-Beschluss vom 8. Mai 2001 1 WB 15/01, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2001, 1654; jeweils zu dem mit § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO wortgleichen § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--).
  • BVerwG, 22.06.2005 - 1 WB 1.05

    Sonderurlaub; Erholungsurlaub; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

    Diesem Umstand hat der Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu: Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1>, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 29.04 -).

    Dieses Gericht hat dann über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - m.w.N., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 - m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2197
BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00 (https://dejure.org/2001,2197)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2001 - 2 C 2.00 (https://dejure.org/2001,2197)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2001 - 2 C 2.00 (https://dejure.org/2001,2197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeit eines beamteten Chefarztes - Änderung des Nebentätigkeitsrechts - Privatliquidationsrecht - Nebentätigkeitsgenehmigung - Bestandsschutz - Chefarzt

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; BBG § 65; ; Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz Art. 4; ; Verordnung zur Änderung der BNV Art. 1 § 2; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Untätigkeitsklage, Änderungsbescheid, Streitgegenstand, Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit; Nebentätigkeit eines beamteten Chefarztes; Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Krankenhauses; Nutzungsentgelt wegen Inanspruchnahme von Personal, ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 673
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
  • DÖV 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    33 Abs. 5 GG verdrängt als Sonderregelung für den öffentlichen Dienst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab (BVerfGE 43, 242 m.w.N.; 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 2.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 69 S. 22 ).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat durch diese Verfassungsnorm für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 52, 303 ).

    Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Grundrecht aus Art. 12 GG (BVerfGE 52, 303 ).

    Das Recht der beamteten Chefärzte zur Privatliquidation gehört zum Dienstrecht, gleichgültig ob es "als variabler Bestandteil der Gesamtvergütung oder als Einkommen aus genehmigter Nebentätigkeit" anzusehen ist (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst jedoch nur einen Kernbestand der den Inhabern solcher Ämter eingeräumten besonderen Rechtsstellung (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte genießt ohne Rücksicht darauf, ob es auf vertraglicher Grundlage oder auf einer Nebentätigkeitsgenehmigung beruht, keinen absoluten Bestandsschutz (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über solche rechtsverbindlichen Vereinbarungen hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

    Einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen fallen dabei von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 2.89

    Besoldungsrecht - Krankenhausarzt - Nebentätigkeit - Privatliquidation

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    33 Abs. 5 GG verdrängt als Sonderregelung für den öffentlichen Dienst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab (BVerfGE 43, 242 m.w.N.; 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 2.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 69 S. 22 ).

    Das Recht der beamteten Chefärzte zur Privatliquidation gehört zum Dienstrecht, gleichgültig ob es "als variabler Bestandteil der Gesamtvergütung oder als Einkommen aus genehmigter Nebentätigkeit" anzusehen ist (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst jedoch nur einen Kernbestand der den Inhabern solcher Ämter eingeräumten besonderen Rechtsstellung (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte genießt ohne Rücksicht darauf, ob es auf vertraglicher Grundlage oder auf einer Nebentätigkeitsgenehmigung beruht, keinen absoluten Bestandsschutz (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist (Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).

    Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Urteil vom 26. November 1992, a.a.O. S. 203).

    Das gilt insbesondere für die Regelung der Rechte und Pflichten mit finanzieller Bedeutung (Urteil vom 26. November 1992, a.a.O. S. 203).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    33 Abs. 5 GG verdrängt als Sonderregelung für den öffentlichen Dienst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab (BVerfGE 43, 242 m.w.N.; 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 2.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 69 S. 22 ).

    Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über solche rechtsverbindlichen Vereinbarungen hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

    Einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen fallen dabei von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

  • BSG, 26.06.1996 - 8 RKn 32/95

    Rechtmäßigkeit eines Aufsichtsbescheides - Anforderungen an eine notwendige

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Mit Urteil vom 26. Juni 1996 (8 RKn 32/95) bestätigte das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit des Aufsichtsbescheids.

    Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob Art. 4 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl I S. 371) und Art. 1 § 2 der Verordnung zur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 12. November 1987 (BGBl I S. 2373) die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten beseitigt haben und eine Neuregelung durch Verwaltungsakt erforderlich machten, in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1996 - 8 RKn 32/95 - (SozR 3-2400 § 89 Nr. 4) im Ergebnis zu Recht bejaht.

    Das Bundessozialgericht hat in dem von der Vorinstanz in Bezug genommenen Urteil vom 26. Juni 1996 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit der "Gesamtregelung" bejaht.

  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Durch den Widerspruchsbescheid werden der ursprüngliche Bescheid und der Änderungsbescheid nicht derart zu einer Einheit, dass der Änderungsbescheid den Gegenstand der Anfechtungsklage im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mitbestimmt (vgl. dazu Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - BVerwGE 62, 80 ).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Zweck des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes war es, die Erwerbsmöglichkeiten für Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu verbessern, das Nebentätigkeitsrecht unter Einbeziehung des Landesrechts zu vereinheitlichen und den Vorteil abzuschöpfen, den der Beamte durch die Inanspruchnahme personeller und sachlicher Mittel des Dienstherrn erhält (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und zuletzt vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - ).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Zweck des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes war es, die Erwerbsmöglichkeiten für Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu verbessern, das Nebentätigkeitsrecht unter Einbeziehung des Landesrechts zu vereinheitlichen und den Vorteil abzuschöpfen, den der Beamte durch die Inanspruchnahme personeller und sachlicher Mittel des Dienstherrn erhält (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und zuletzt vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - ).
  • BVerwG, 18.02.1997 - 4 B 199.96

    Ausgleichsabgabe - Baurechtliche Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Die neue Auflage steht mit der Genehmigung nicht in einem unlösbaren materiellrechtlichen Zusammenhang, der ihre isolierte Aufhebung und damit eine isolierte Anfechtung ausschließt (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 28 ; Beschluss vom 18. Februar 1997 - BVerwG 4 B 199.96 - Buchholz 406.401 § 8 c BNatSchG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00
    Die neue Auflage steht mit der Genehmigung nicht in einem unlösbaren materiellrechtlichen Zusammenhang, der ihre isolierte Aufhebung und damit eine isolierte Anfechtung ausschließt (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 28 ; Beschluss vom 18. Februar 1997 - BVerwG 4 B 199.96 - Buchholz 406.401 § 8 c BNatSchG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten

    Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).

    Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673).

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Davon abgesehen sind die Voraussetzungen, unter denen vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 266 f. , vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 S. 42, 44 und vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).
  • BVerwG, 08.01.2003 - 2 B 22.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gestaltung des

    Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Urteile vom 26. November 1992 BVerwG 2 C 11.92 BVerwGE 91, 200 und vom 27. Februar 2001 BVerwG 2 C 2.00 Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).
  • BVerwG, 13.11.2002 - 2 B 21.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Herleitbarkeit eines Anspruchs

    Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Urteile vom 26. November 1992 BVerwG 2 C 11.92 BVerwGE 91, 200 und vom 27. Februar 2001 BVerwG 2 C 2.00 Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).
  • OVG Sachsen, 10.07.2009 - NC 2 B 344/09

    NC; Erledigung; Beschwer; Rechtsschutzinteresse

    Das Rechtsschutzinteresse, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1998, NVwZ-RR 1999, 277; SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2000 - NC 2 C 2/00 -), ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d. h. selbst im Falle des Erfolges keine Vorteile bringt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 4 B 10.04

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über Berufungsvereinbarungen hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - IÖD 2001, 218, 219 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 279, und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 336).
  • OVG Sachsen, 10.07.2009 - NC 2 B 340/09

    NC; Erledigung; Beschwer; Rechtsschutzinteresse

    Das Rechtsschutzinteresse, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1998, NVwZ-RR 1999, 277; SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2000 - NC 2 C 2/00 -), ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d. h. selbst im Falle des Erfolges keine Vorteile bringt.
  • VG Leipzig, 19.03.2014 - 4 K 537/12

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage bei

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen, unter denen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, geklärt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 242 [278], BVerfG, Beschl. v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303 [336]; BVerwG, Urt. v. 15.10.1980 - 7 C 15.77 - und v. 29.4.1982 - 7 C 128/80 - und v. 27.2.2001 - 2 C 2.00 -, jeweils zit. n. [...]).
  • VG Oldenburg, 08.12.2014 - 12 B 2986/14

    Bleibevereinbarung; Zusage

    "... sind die Voraussetzungen, unter denen vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 266 f., vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 S. 42, 44 und vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).
  • VG Göttingen, 13.02.2014 - 1 B 273/13

    Anspruch eines Universitätsprofessors auf Ernennung und Besetzung einer

    Insoweit steht eine Berufungszusage stets unter dem Vorbehalt wesentlicher, im Zeitpunkt der Zusicherung noch nicht erkennbarer Änderungen der Sach- oder Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 -2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, NVwZ-RR 2001, 673; VG Würzburg, Beschluss vom 05.09.2012 - W 1 E 12.671 -, [...]; § 38 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, sogenannte "clausula rebus sic stantibus").
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Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7306
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00 (https://dejure.org/2001,7306)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.05.2001 - LVerfG 2/00 (https://dejure.org/2001,7306)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - LVerfG 2/00 (https://dejure.org/2001,7306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Landesverfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Rechts zur selbstständigen Änderung ihrer Geschäftsordnung an eine Enquete-Kommission durch einen Landtag; Zuweisung des Rechts als rechtserhebliche Maßnahme gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen; ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organstreitverfahren - Enquete-Kommission

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 33 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2, 33 LV M-V; §§ 8 Abs. 4, 62 GO LT
    Landtag/Fraktionen/Geschäftsordnungsgewalt

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 33 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2, 33 LV M-V; §§ 8 Abs. 4, 62 GO LT
    Landtag/Fraktionen/Geschäftsordnungsgewalt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG
    Staatsorganisationsrecht, Grenzen der Geschäftsordnungsgewalt des Plenums

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 714 (Ls.)
  • NJ 2001, 476 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
  • DÖV 2001, 780
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Auch geschäftsordnungsmäßige Regelungen können die Merkmale einer solchen Maßnahme erfüllen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle Betroffenheit auslösen (BVerfGE 80, 188, 209; LVerfG M-V, Urteil vom 18.12.1997, LVerfGE 7, 199, 206 f.).

    Der Beschluß vom 13.07.2000 stellt sich auch nicht als bloße Anwendung einer bereits bestehenden anderweitigen geschäftsordnungsmäßigen Regelung des Landtages dar, so daß aus diesem Grunde die Rechtserheblichkeit entfallen könnte (vgl. BVerfGE 80, 188, 209).

    Daß die verfassungsmäßige Zuständigkeit zur Geschäftsordnungsgebung dem Landtag nach Art. 29 LV zusteht, schließt eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin nicht aus: Das Parlament nimmt seine Aufgaben nicht losgelöst von seinen Mitgliedern, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr (BVerfGE 80, 188, 217 f.).

    Zu den Bereichen, die das Parlament im Wege autonomer Geschäftsordnungsgebung regeln darf, gehört auch die Befugnis, sich selbst zu organisieren und sich dadurch zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Stand zu setzen (BVerfGE 80, 188, 218/219).

    Bei seiner Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, hat das Parlament einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 80, 188, 220).

    Die Geschäftsordnung setzt mithin die grundlegenden Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Rechte; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321).

    Der Landtag nimmt die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nicht losgelöst von seinen Mitgliedern, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr (BVerfGE 80, 188, 217/218).

    Im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie sind sie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (BVerfGE 80, 188, 219).

    18 § 74 a Rn. 8) und das Parlament weder in der Sache noch in der Weise bindet, daß es sich überhaupt mit ihm weiterbeschäftigen müßte (BVerfGE 80, 188, 230).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 228; 57, 1, 4; 60, 374, 381) zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 64 BVerfGG, der sich das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11.07.1996 (LVerfGE 5, 204, 216 ff. = LKV 1997, S. 94, 95) für den Bereich des Landesrechts angeschlossen hat, ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen.
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    16 im Anwendungsbereich der Landesverfassung mithin nicht allein aus dem Status der Abgeordneten ab (vgl. zur Herleitung der Rechte der Fraktionen aus dem Abgeordnetenstatus BVerfGE 70, 324, 363).
  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Die Geschäftsordnung setzt mithin die grundlegenden Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Rechte; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Auch geschäftsordnungsmäßige Regelungen können die Merkmale einer solchen Maßnahme erfüllen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle Betroffenheit auslösen (BVerfGE 80, 188, 209; LVerfG M-V, Urteil vom 18.12.1997, LVerfGE 7, 199, 206 f.).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 228; 57, 1, 4; 60, 374, 381) zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 64 BVerfGG, der sich das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11.07.1996 (LVerfGE 5, 204, 216 ff. = LKV 1997, S. 94, 95) für den Bereich des Landesrechts angeschlossen hat, ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen.
  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 228; 57, 1, 4; 60, 374, 381) zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 64 BVerfGG, der sich das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11.07.1996 (LVerfGE 5, 204, 216 ff. = LKV 1997, S. 94, 95) für den Bereich des Landesrechts angeschlossen hat, ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 228; 57, 1, 4; 60, 374, 381) zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 64 BVerfGG, der sich das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11.07.1996 (LVerfGE 5, 204, 216 ff. = LKV 1997, S. 94, 95) für den Bereich des Landesrechts angeschlossen hat, ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Sie ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamsten Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG, Urt. v. 31.05.2001 - LVerfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

    Sie ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamsten Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG, Urt. v. 31.05.2001 - LverfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

    Diese Struktur ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamen Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG M-V, Urt. v. 31.05.2001 - LVerfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 3/13

    NPD-Klage abgewiesen: Provokation bleibt Provokation

    Diese Struktur ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamsten Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG, Urt. v. 31.05.2001 - LVerfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2419
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01 (https://dejure.org/2001,2419)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.05.2001 - 6 B 493/01 (https://dejure.org/2001,2419)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 (https://dejure.org/2001,2419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 2 L 281/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 614
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 15.78

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis - Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11.

    Diese Erlasse, die eine vorweggenommene generalisierende Ermessensausübung enthalten vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, a.a.O. - , unterliegen als allgemeine Regelungen ohne unmittelbare Außenwirkung selbst nicht den für Verwaltungsakte geltenden Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW.

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 21.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - ZBR 1999, Seite 22, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, Seite 140, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, Seite 32.
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 20.97

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -;; Einstellung in das

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - ZBR 1999, Seite 22, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, Seite 140, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, Seite 32.
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 6.98

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -;; Einstellung in das

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 6 B 493/01
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - ZBR 1999, Seite 22, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, Seite 140, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, Seite 32.
  • LAG Hamm, 13.02.2003 - 11 (5) Sa 592/02

    Vorweggewährung von Lebensaltersstufen an angestellte Lehrer in Mangelfächern;

    Abschließend verweist das beklagte L5xx auf die Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.2001 - 6 B 493/01, NVwZ 2002 614 -.

    Wie die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Antwort vom 08.05.2001 auf die Kleine Anfrage 344 und wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 18.05.2001 im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ausnahmeregelung zur Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung ausgeführt haben, gilt es bei einer derartigen Ausnahmeregelung, eine akzeptable Relation zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit des einzustellenden Beamten und den sich anschließenden Versorgungslasten herzustellen (Antwort der Landesregierung NRW -Kopie- Bl.45ff, 46 d.A. - OVG NRW 18.05.2001 6 B 493/01 DVBl 2001, 1231).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 6 A 2695/06
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1593/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -.

    Vielmehr beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), allgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die Altersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - 6 A 371/04

    Altershöchstgrenze für Beamte; Verbeamtung

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige Rechtsprechung).

    vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614.

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