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   BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01   

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BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01 (https://dejure.org/2001,58)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 (https://dejure.org/2001,58)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 (https://dejure.org/2001,58)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshindernisse - Abschiebestopp - Allgemeine Gefahren - Verfassungskonformität - Allgemeine Gefahrenlage - Faktische Vollzugshindernisse - Abschiebungsschutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 31 Abs. 3; AsylVfG § 41; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 54; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Rechtsschutzbedürfnis, Verfassungskonforme Auslegung, Schutzlücke, Duldung, Tatsächliche Unmöglichkeit, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse

  • Judicialis

    AsylVfG § 24 Abs. 2; ; AsylVfG § 31 Abs. 3; ; AsylVfG § 41; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 54; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren; verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; Berücksichtigung faktischer Vollzugshindernisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 379
  • NVwZ 2001, 1420
  • DVBl 2001, 1531
  • DÖV 2002, 394
 
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Wird zitiert von ... (1557)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des groben

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, haben die Verwaltungsgerichte diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).
  • BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Der früher für das Asylrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den zitierten Entscheidungen die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann als geboten und zulässig angesehen, wenn nicht bereits zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach anderen Bestimmungen (§ 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 AuslG) oder nach § 54 AuslG gewährt wird (vgl. zuletzt auch Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 165.00 -, zur Veröffentlichung in Buchholz 402.240 § 54 AuslG vorgesehen).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. das Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74, 80 f).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80 f.; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80 f.; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80 f.; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 = NVwZ 2000, 204; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 = DVBl 2000, 1279).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80 f.; jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1999 - 13 A 3894/94

    Kosovo; Albaner; Gruppenverfolgung; Jugoslawien; Gruppengerichtete Verfolgung;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    In einigen obergerichtlichen Entscheidungen wird die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren bereits dann abgelehnt, wenn tatsächliche Hindernisse der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 16. November 1998 - OVG 13 A 4113/98.A - InfAuslR 1999, 124, vom 24. Februar 1999 - OVG 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - OVG 13 A 3894/94.A - wegen Flugverbots aufgrund von EU-Sanktionen gegen Jugoslawien; ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 18. Januar 1999 - OVG 3 R 83/98 - ).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG - als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards (vgl. auch das Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223, 228 f. zu Art. 9 EMRK unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslieferung) -, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - 14 A 3840/94

    Gruppenverfolgung; Albaner; Jugoslawien; Gruppengerichtete Verfolgung;

  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 409.98

    Ausländerrecht - Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1998 - 13 A 4113/98

    Abkommen über die Rückführung von Deutschen und Jugoslawien; Zusammenwirken von

  • OVG Saarland, 18.01.1999 - 3 R 83/98

    Allgemeine Gefahrenlagen; Verhältnisse im Heimatland; Ausländer;

  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

  • BVerwG, 22.07.1998 - 9 B 452.98

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Darlegung der

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).

    Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte.

    Es hat in der zitierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage weiter ausgeführt, dass gleichwertiger Schutz auch dann besteht, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist.

    Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreispflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.)....".

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

    Auch wenn die in diesem Schreiben dargestellte Erlasslage keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG umfasst, handelt es sich dennoch um eine "andere ausländerrechtliche Erlasslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001, aaO), die ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hindert.

    Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384).

    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Maßgeblich ist bei der Vergleichbarkeitsprüfung aus der Schutzperspektive der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nur, dass gleichwertiger Schutz vor Abschiebung tatsächlich besteht (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50 S. 81 ff.).

    Es widerspräche allerdings dem Schutzkonzept des Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetzes, dem Asylbewerber mit Verweis auf noch unentschiedene sonstige Bleiberechte, nur möglicherweise gegebene Duldungsansprüche oder wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses (z.B. ausgelaufener Reisepass) die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu versagen (Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 386 bzw. S. 85).

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