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   BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95   

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BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
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Kontrahierungszwang

Art. 12 GG, Vertragsfreiheit, § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, Kontrahierungszwang auf der Nachfragerseite

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kartellrechtliche Untersagungsverfügung gegen Pharmagroßhändler wegen Abnahmeboykotts von Importarzneimitteln mit GG Art 12 Abs 1 vereinbar - Kontrahierungszwang mit Importarzneimittelanbieter

  • Wolters Kluwer

    Bundeskartellamt - Arzneimittel - Pharmaunternehmen - Import - Großhandel - Verfassungsbeschwerde - Begründung - Willkürverbot - Ungleichbehandlung - Berufsfreiheit - Berufsausübung - Schranke

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs... . 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 4; ; GWB § 38 Abs. 4; ; GWB § 37 a; ; GWB § 26 Abs. 2 Satz 2; ; GWB § 26 Abs. 2; ; VwVfG § 37; ; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB V § 129

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfügung der Kartellbehörden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3406 (Ls.)
  • GRUR 2001, 266
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Diese Bestimmung verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. etwa BVerfGE 92, 1 ; stRspr).

    Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (auch dies stRspr; vgl. etwa BVerfGE 47, 109 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    (3) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Diese ist aber den Fachgerichten vorbehalten und durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch dann nicht zu überprüfen, wenn sie in einer Interessenabwägung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ).

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    (1) Art. 103 Abs. 2 GG hindert den Gesetzgeber nicht, Blankettgesetze zu schaffen, die der Ausfüllung durch andere Gesetze oder untergesetzliche Regelwerke bedürfen (vgl. etwa BVerfGE 37, 201 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

    Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit, insbesondere vom Umfang des grundrechtlichen Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. etwa BVerfGE 89, 1 ; stRspr).

    Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt haben, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang sind (vgl. BVerfGE 94, 372 ), und ob bei der Bestimmung der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Betroffenen die Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit zutreffend gewürdigt worden ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 12.07.1982 - 1 BvR 1239/81
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Bei diesen Vorschriften handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1982 - 1 BvR 1239/81 -).

    Dadurch, dass eine wettbewerbswidrige Diskriminierung nur im Falle einer unbilligen Behinderung oder einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung angenommen werden kann, wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1982 - 1 BvR 1239/81 -).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ).

    Selbst Blanketttatbestände, die erst durch verwaltungsrechtliche Vorschriften ausgefüllt werden, können mit dem Grundgesetz vereinbar sein (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

    Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt haben, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang sind (vgl. BVerfGE 94, 372 ), und ob bei der Bestimmung der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Betroffenen die Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit zutreffend gewürdigt worden ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 11/94

    Bezugssperre für Importarzneimittel auf der Großhandelsstufe als

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1995 - KVR 11/94 -,.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts und der E. hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts auf und wies zugleich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts zurück (Beschluss vom 21. Februar 1995, WiB 1995, S. 969; vgl. hierzu ferner die inhaltlich entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren BGHZ 129, 53).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Infolgedessen ist auch die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten vom Abschluss bestimmter Verträge abzuhalten oder zum Abschluss beziehungsweise zur Aufrechterhaltung bestimmter Verträge zu bewegen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 99, 202 ).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Einschränkungen der Befugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren darüber hinaus aber auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung beziehen oder aber zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 97, 228 ; stRspr).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

  • BGH, 15.11.1994 - KVR 14/94

    "Weigerungsverbot"; Untersagung der Weigerung der Aufnahme eines Unternehmens in

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 40 RdNr 103 und 156; Kischel in BeckOK, GG, Stand 15.5.2019, Art. 3 RdNr 112); einen aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - juris RdNr 52; BFH Beschluss vom 26.9.2007 - V B 8/06 - BFHE 219, 245) .
  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Abgesehen davon, dass sich die beklagte Person wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95 = GRUR 2001, 266, 270 mwN) nicht darauf berufen kann, dass auch von anderen Beeinträchtigungen ausgehen, fehlt es hier bereits an einem Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsverhältnisses.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1472
BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 (1) (https://dejure.org/2000,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 (1) (https://dejure.org/2000,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 (1) (https://dejure.org/2000,1472)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshaft - Sicherungshaft - Abschiebung - Ausländer - Verfassungsbeschwerde - Asylklage - Ausweisungsverfügung - Verhältnismäßigkeit

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 4; AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    D (A), Türken, Asylbewerber, Abschiebungshaft, Straftäter, Drogendelikte, Jugendstrafe, Ausweisung, Sofortvollzug, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sicherungshaft, Strafhaft, Verhältnismäßigkeit, Rechtliches Gehör, Rechtsstaatlichkeit, ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 5; ; AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Abschiebehaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Abschiebehaft - Stärkung der Rechte der Gefangenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 26
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95

    Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen zur

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, S. 17 ).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; Remmel in GK-AuslR, a.a.O. Rn. 254 ff. m.w.N.).

    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).

    Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden könnte (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im dortigen Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die entsprechende Begründung der Haftgerichte erscheine als "noch vertretbar").

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bestünde im Übrigen - trotz eingetretener Erledigung - auch dann fort, wenn diese Gefahr nicht gegeben wäre, da der gerügte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht hier besonders schwer wiegt (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 58, 208 ).

    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bestünde im Übrigen - trotz eingetretener Erledigung - auch dann fort, wenn diese Gefahr nicht gegeben wäre, da der gerügte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht hier besonders schwer wiegt (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, S. 17 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bestünde im Übrigen - trotz eingetretener Erledigung - auch dann fort, wenn diese Gefahr nicht gegeben wäre, da der gerügte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht hier besonders schwer wiegt (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

    Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

    Die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Richter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

    Der Haftrichter hat nicht nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, zum Anlass zu nehmen zu untersuchen, ob die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wieder möglich werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 261/10

    Ausländerrecht: Verlängerung der Abschiebungshaft bei Scheitern der Abschiebung

    a) Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht nur, von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (BVerfG, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, 17, 18; InfAuslR 2001, 116, 117).
  • OLG Zweibrücken, 04.09.2006 - 3 W 145/06

    Abschiebung eines Ausländers: Berücksichtigung des

    Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht entledigt oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. etwa BVerfGE 1987, 3076; NVwZ-Beilage 3/1996, 17, 18; Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -).

    Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der dem früheren § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG entspricht, als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2000 aaO).

  • OLG Köln, 19.06.2002 - 16 Wx 41/02

    Unterlassene persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz

    Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist vom Haftrichter in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen (vgl. BVerfG AuAS 2001, 54 = NVwZ-Beilage I 2001, 26; Senatsbeschluss vom 05.10.1993 - 16 Wx 179/93 - InfAuslR 1994, 54).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 18 B 1088/06

    Abschiebungshaft Haftantrag Entlassung Verwaltungsrechtsweg Rechtsweg

    hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -, InfAuslR 2001, 116; BGH, Beschluss vom 25.9.1980 - VII ZB 5/80 -, NJW 1981, 527; KG Berlin, Beschluss vom 5.9.1996 - 25 W 5316/96 -, NVwZ 1997, 516; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.1997 - 11 Wx 44/97 -, NVwZ 1998, 214; OLG Köln, Beschluss vom 16.3.2001 - 16 Wx 39/01 -, NVwZ-Beilage I 10/2001, 112 ; Hailbronner, a.a.O.; Beichel-Benedetti/Gutmann, Die Abschiebungshaft in der gerichtlichen Praxis, NJW 2004, 3015.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2002 - 8 Wx 32/02

    Abschiebungshaft, Dauer, Antragserfordernis, Antrag, Schutz von Ehe und Familie,

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (BVerfG NJW 1987, 3076; BVerfG B. v. 15.12.2000, Az: 2 BvR 347/00, Juris Nr.: KVRE298590005).
  • OLG Köln, 24.05.2002 - 16 Wx 91/02

    Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Strafhaft

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in jeder Lage des Verfahrens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und das Freiheitsinteresse des Betroffenen abgewogen und geprüft wird, ob die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Haft (noch) erforderlich ist (vgl. z. B. BVerfG NVwZ-Beilage I 2001, 26 = AuAS 2001, 54).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2007 - 3 Wx 183/07

    Verhältnismäßigkeit einer Abschiebungshaft bei vorgetäuschter falscher Identität

    Dies hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG InfAuslR 2001, 116).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2006 - 20 W 552/05

    Zurückweisungshaft: Aufrechterhaltung der Haft bei Verhinderung der Abschiebung

    Diesen Umstand hat auch der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. dazu BverfG Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Sache 2 BvR 347/00 = InfAuslR 2001, 116).
  • VGH Hessen, 25.07.2001 - 12 UZ 2017/01

    Keine Berufungszulassung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Die Abschiebehaftanordnung kann wegen Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer wegen einer behördlicherseits zu vertretenden Verfahrensverzögerung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren aufzuheben sein (BayObLG, 21.02.2001 - 3 ZBR 60/01 -, EZAR 048 Nr. 55; OLG Düsseldorf, 05.05.1995 - 3 Wx 148/95 -, InfAuslR 1995, 367; vgl. auch BVerfG -Kammer-, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -, EZAR 048 NR. 53 = NVwZ-Beil. 2001, 26).
  • OLG Köln, 28.05.2003 - 16 Wx 115/03

    Sicherungshaft als Überhaft zu einer Untersuchungshaft

  • BVerfG, 22.01.2001 - 2 BvR 783/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Anordnungen bzw Aufrechterhaltungen von

  • OLG Celle, 21.04.2004 - 16 W 31/04

    Untertauchen eines kongolesischer Staatsangehöriger anstelle des Nachkommens der

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2009 - 29 T 188/09

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, vorläufiger Rechtsschutz, Dublinverfahren,

  • LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16

    Umfang der Prüfungspflicht des Haftrichters bei der Anordnung von

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-76/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,801
EuGH, 11.01.2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Begriff der eng verbundenen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Befreiung biomedizinischer Analysen und Übersendung medizinischer Proben von der Mehrwertsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für mit Krankenhaus- und ärztlicher Heilbehandlung eng verbundene Umsätze

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff

  • datenbank.nwb.de

    Keine Mehrwertsteuer auf mit steuerfreien Leistungen eng verbundene Umsätze (Versand von medizinischen Proben zur Laboranalyse)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b
    Laboranalyse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • BB 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) entschieden hat, sind die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie engauszulegen; der Gerichtshof hat allerdings in Randnummer 15 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) auch darauf hingewiesen, dass diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) entschieden hat, sind die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie engauszulegen; der Gerichtshof hat allerdings in Randnummer 15 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) auch darauf hingewiesen, dass diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    So ist, wenn ein hierzu befugter Angehöriger der Heilberufe zur Erstellung seiner Diagnose und zu therapeutischen Zwecken eine Analyse anordnet, die notwendigerweise zwischen der Entnahme und der eigentlichen Analyse liegende Übersendung der Probe als eng mit der Analyse verbunden anzusehen und daher von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. für Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen und deshalb der Mehrwertsteuer zu unterwerfen sind, Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98, D., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Erstens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zwar nach dem Eingangssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, doch können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    In Randnummer 27 seines Urteils vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass dieser Begriff dem Verhältnis zwischen einer Nebenleistung und der Hauptleistung entspreche.

    Die Anwendbarkeit des Begriffes "ärztliche Heilbehandlung" auf die im Ausgangsverfahren streitigen psychotherapeutischen Behandlungen stehe auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, durch die "gewährleistet werden soll, dass der Zugang zu [ärztlicher Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung] nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären" (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

    Überdies ist davon auszugehen, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b angesichts des Zieles, die Heilbehandlungskosten zu senken, nicht besonders eng auszulegen ist (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 20) zwar, dass medizinische Analysen nach Ansicht des Gerichtshofes mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie seien, doch seien die Leistungen der Ärzte, die die Analysen angeordnet hätten, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie steuerfrei, der nicht auch die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze umfasse.

    31 Daher ist, wie L. u. P. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und das vorlegende Gericht und die Kommission es für möglich gehalten haben, davon auszugehen, dass in Anbetracht des mit den genannten Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, medizinische Analysen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    38 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die steuerliche Befreiung der zum Zweck medizinischer Analysen erfolgten Übersendung von Proben durch Labors bereits entschieden, dass es für die Anwendung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unerheblich sei, ob das Labor, das die Probe entnimmt, auch die Analyse vornimmt oder ein anderes Labor damit beauftragt, dabei aber dem Patienten gegenüber verantwortlich bleibt, oder ob es wegen der Art der Analyse gezwungen ist, die Probe an ein Speziallabor zu senden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    dd) Eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage lässt sich nicht aus dem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich (Slg. 2001, I-249) ableiten.

    Zu klären war, ob die Übersendungsvergütung, die das Spezial- an das Entnahmelabor zahlt, ein Entgelt für eine gleichfalls nach dieser Bestimmung steuerfreie Leistung ist (EuGH-Urteil Kommission/ Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnr. 10), was der EuGH bejahte.

    Probenentnahme und Übersendung der Probe an das Speziallabor seien Leistungen, die eng mit der Analyse verbunden seien (EuGH-Urteil Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnrn. 28 ff.).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze seien im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 24) und jüngst im Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnrn.

    Außerdem liege auch der Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie der vom Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hervorgehobene Zweck zugrunde, den Zugang zu ärztlichen Heilbehandlungen nicht durch die höheren Kosten zu versperren, die bei einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuer entstehen würden.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    17 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen" Umsätze (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 22).

    22 Um festzustellen, ob Leistungen, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden das Mittel darstellen, um die von Ygeia erbrachten Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ist, wie sämtliche Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, zu berücksichtigen, zu welchem Zweck diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    23 Durch die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der mit der Krankenhausbehandlung und mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze soll nämlich gewährleistet werden, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    31 Diese Feststellungen werden nicht in Frage gestellt durch das Vorbringen von Ygeia, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie genannte Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" angesichts des Zweckes der Befreiung keine besonders enge Auslegung verlange (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Dabei geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen, der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung und der in Buchst. c dieses Absatzes vorgesehenen Befreiung gemeinsam ist (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Rn. 23, sowie Urteile Kügler, Rn. 29, und Dornier, Rn. 43).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen können nur dann als mit dem Unterricht "eng verbunden" angesehen werden und deshalb im Hinblick auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie steuerlich ebenso wie dieser behandelt werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auch habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) dem therapeutischen Zweck, zu dem die streitigen Leistungen von den Laboratorien erbracht würden, entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die von juristischen Personen erbracht werden, steht nämlich im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23) sowie mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 55/03

    Steuerfreiheit medizinischer Laboruntersuchungen

    Allerdings spricht das EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 Rs. C-76/99, Kommission/Frankreich (Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62) dafür, dass der EuGH in den Laborleistungen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umätze i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG sieht.

    Er hat aber entschieden, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, dass es auf die Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62).

    In diesem Rechtsstreit stimmten die Parteien darin überein, dass die medizinische Analyse von Blut oder anderen dem Patienten entnommenen Körperflüssigkeiten ein mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist; streitig war lediglich, ob auch die Übersendung der Proben an das Analyselabor steuerfrei ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Fennelly vom 25. Mai 2000 zu Kommission/Frankreich C-76/99 Randnr. 20).

    Die Befreiung soll bewirken, dass der Zugang zur Krankenhausbehandlung und zur ärztlichen Heilbehandlung nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die mit ihnen eng verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, 62 Randnr. 23).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 25.01.2006 - V R 46/04

    Steuerfreie Personalgestellung durch ein Krankenhaus

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15

    Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

  • BFH, 18.01.2005 - V R 35/02

    Personalgestellung durch Krankenhaus

  • FG Köln, 31.03.2004 - 4 K 4678/01

    Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07

    Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05

    Horizon College - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Hamburg, 12.09.2003 - II 107/02

    Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit bei Betrieb eines Pflegedienstes

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

  • FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04

    Umsatzsteuergesetz: Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08

    CopyGene - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-8/01

    Taksatorringen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • FG Köln, 29.11.2001 - 5 K 2725/98

    Streit zwischen einem Steuerpflichtigen (Dipl.-Psychologe, nicht ärztlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2269
VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.09.2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. September 2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas moslemischer (bosniakischer) Volkszugehörigkeit; Berücksichtigung von Visazeiten bzgl. der Ermittlung der ...

  • Judicialis

    AuslG § 13; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 4; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 5; ; AuslG § 24... Abs. 1 Nr. 6; ; DVAuslG § 11 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis: unbefristete Verlängerung, befristete (rückwirkende) Verlängerung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 59 (Ls.)
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • DÖV 2001, 920
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.N.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - (InfAuslR 1998, 126), der die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.7.1997 wiedergibt, ausgeführt hat, darf bosnischen Moslems (Bosniaken) ungeachtet dessen, ob sie in ihren angestammten Heimatort zurückkehren können, grundsätzlich die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht werden.

    Bezüglich des Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für bosnische Moslems im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina hat der Senat unter Würdigung der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen in seinem Beschluss vom 13.11.1997 a.a.O. in einem vergleichbaren Fall bosnischer Moslems im einzelnen festgestellt: .

    Der Senat hat hierzu in seinem bereits genannten Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - folgendes festgestellt: .

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, besteht auf die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG im maßgeblichen Zeitpunkt (zu diesem Zeitpunkt vgl. die Ausführungen weiter unten) ein Rechtsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG (bzw. hier nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 AuslG) gegeben waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 317 bis 319 = InfAuslR 1995, 287, 289).

    Unerheblich war, ob die besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO lediglich befristet erteilt worden war (vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 1, § 24 RdNr. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 314, 323).

    Sowohl die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage konnten vielmehr den Mangel des Fehlens der Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis (hier am 5.10.1994) nicht heilen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 319).

    Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O. 313, 315 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlass des Widerspruchsbescheids (10.7.1997) - zu beurteilende (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687 und Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und dass die weiteren Anforderungen an Erlass, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 ; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit (teil-)rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172).

    Der Klägerin könnte allerdings dann ein Anspruch auf eine - rückwirkende -unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehen, wenn sie rückwirkend die befristete Verlängerung ihrer bisherigen, bis zum 5.10.1994 gültigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem die noch fehlende Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eingetreten ist; (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172); dies wäre der 24.11.1995, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt stehe der Berücksichtigung des Ausweisungsgrundes entgegen (wogegen allerdings angesichts des ordnungsrechtlichen Zwecks des § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG gewichtige Bedenken sprechen).

    Könnte somit die Zeit zwischen dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung am 24.11.1995 nicht durch rückwirkende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis überbrückt werden, auf welche die Klägerin einen Rechtsanspruch hätte, käme auch die - rückwirkende - unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Denn diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt, dass der Zweck der im konkreten Fall anzuwendenden Vorschrift nicht die Zugrundelegung eines anderen - für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunktes gebietet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.1997, InfAuslR 1998, 161 und vom 30.4.1998, InfAuslR 1998, 382).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschlüssen v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 ).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Der Verstoß der Klägerin gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. war auch nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG (vgl. zu dieser Bestimmung ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlass des Widerspruchsbescheids (10.7.1997) - zu beurteilende (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687 und Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und dass die weiteren Anforderungen an Erlass, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Der Klägerin könnte allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben haben, wenn ihr auf ihren Antrag vom 9. November 1994 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hin rückwirkend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und wenn sie auf diesem Wege unter Berücksichtigung ihres vorausgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seit fünf Jahren besessen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1999, 69; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, DVBl 2001, 493 ).

    Offenbleiben kann auch, ob selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls entgegenstünde, dass eine Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht gekommen wäre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und

    In dem zu § 24 AuslG 1990 ergangenen Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O. Rn 10, 2) hat das Bundesverwaltungsgericht - unter ausdrücklicher Zurückweisung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 29. September 2000 - 13 S 89/00 -), der einen "unmittelbaren" Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AuslG unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass (gerade) "im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis" ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen seien - klargestellt, dass dies auch für den Fall einer Verpflichtungsklage gelte, mit der die (unbefristete) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift begehrt werde.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2003 - 10 S 2112/02

    Aufenthaltserlaubnis für Berufssportler - Vereinswechsel - Folgenbeseitigung bei

    Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306-308; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 m.w.Nachw.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161-165).

    Hiervon ausgehend kann eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens "auf Null", die allein zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hätte führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 114.97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - a.a.O.), nicht festgestellt werden.

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446

    Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen

    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallkonstellation hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04

    Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (siehe z. B. EuGH, 20.02.2000 - C-340/97 - "Nazli" - InfAuslR 2001, 161; zuletzt 11.11.2004, a.a.O.), dass die Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ausdrücklich bestätigt, soweit es sich um materiell-rechtliche Positionen handelt (BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.) aber offen gelassen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze auch insoweit zu übertragen sind, als sie nur verfahrensrechtlichen Gehalt haben (BVerwG, a.a.O).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2001 - 18 B 1908/00

    Voraussetzungen zur Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung;

    A.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161.
  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95

    Zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet

    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]); HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG), während hingegen Zeiten einer Duldung oder einer Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG - außerhalb der soeben beschriebenen Fiktions- und Vorwirkungszeiten - nicht berücksichtigt werden können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/03 -, AuAS 2004, 108; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 86; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallgestaltung hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18

    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer

    Bei der Auslegung des wirklichen Willens eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers ist davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 - BVerwGE 115, 302; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161).
  • OVG Brandenburg, 06.08.2002 - 4 B 110/02

    D (A), Vietnamesen, Altfallregelung, Aufenthaltsbefugnis, Lebensunterhalt,

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  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 10 CS 08.1081

    Zur Frage der familiären Lebensgemeinschaft iSd § 27 Abs 1 AufenthG 2004

    Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist auch unter den Bedingungen der Strafhaft eine Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch regelmäßige Besuche und wechselseitige Unterstützung anders als im Falle des Untertauchens möglich (vgl. VGH BW vom 27.9.1990, InfAuslR 2001, 161).
  • VG München, 29.07.2013 - M 12 S 13.2969

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; kein eigenständiges Aufenthaltsrecht;

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98   

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https://dejure.org/2000,2772
VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98 (https://dejure.org/2000,2772)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 (https://dejure.org/2000,2772)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 2000 - 2 S 2061/98 (https://dejure.org/2000,2772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fremdenverkehrsbeitrag: Vorteil bei einer Klinik für Psychiatrie verneint; Entstehung der Beitragsschuld

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klageänderung ; Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen ; Wirtschaftliche Vorteile aus Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb

  • Judicialis

    FVAbgG § 1 Abs. 1; ; FVAbgG § 1 Abs. 3; ; KAG § 11 a; ; KAG § 2 Abs. 1 S. 2; ; SGB V § 73 Abs. 4; ; SGB V § 107 Abs. 1; ; SGB V § 108 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Sonstiger Beitrag - Fremdenverkehrsbeitrag, Vorteile besondere wirtschaftliche, Krankenhaus zugelassenes, Beitragssatzung, Beitragsschuld Entstehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 91
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • DVBl 2001, 494
  • DÖV 2001, 480
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98
    In diesem Ausgleich von Vorteilen und Lasten liegt der den Beitrag allein legitimierende Grund (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, KStZ 1998, 196).

    Mit den Satzungsbeschlüssen vom 2.4.1998 hat die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass Beitragssatz und Hebesatz der alten Satzung vom 23.2.1989 einschließlich der Änderungssatzungen nicht auf einer Kalkulation beruhten und deshalb ungültig waren (vgl. zum Erfordernis einer Kalkulation, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, aaO).

  • FG Düsseldorf, 23.11.1999 - 11 K 2087/98

    Befreiung von der Grundsteuer, wenn das Grundstück als Freifläche für die Kinder-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98
    Das mag für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V) oder private Kurkliniken anders zu beurteilen sein (vgl. hierzu die Urteile des Bayer. VGH vom 17.7.1992, BWGZ 1998, 714 und vom 14.3.2000, ZKF 2000, 160).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1983 - 2 S 1859/81

    Keine Fremdenverkehrsabgabe für Versorgungskuranstalt des Landes in Kurort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98
    Aus diesem Grunde unterliegt der Betrieb einer Kuranstalt oder eines Erholungsheims durch einen öffentlich-rechtlichen Träger, der mit öffentlichen oder staatlichen Haushaltsmitteln lediglich kostendeckend eine Aufgabe der Versorgungsverwaltung erfüllt, nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1983 - 2 S 1858/81 - und - 2 S 1859/81 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1998 - 2 S 2753/97

    Fremdenverkehrsbeitragspflichtigkeit von Fachärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestehen die eine Beitragspflicht rechtfertigenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten (vgl. zuletzt, Beschluss des Senats vom 10.8.1998 - 2 S 2753/97 - Seeger/Gössl, Kommentar zum KAG, § 11 a, Anm. 3.4).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1983 - 2 S 1858/81

    Keine Fremdenverkehrsabgabe für Erholungsheim eines Wohlfahrtsverbandes in Kurort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98
    Aus diesem Grunde unterliegt der Betrieb einer Kuranstalt oder eines Erholungsheims durch einen öffentlich-rechtlichen Träger, der mit öffentlichen oder staatlichen Haushaltsmitteln lediglich kostendeckend eine Aufgabe der Versorgungsverwaltung erfüllt, nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1983 - 2 S 1858/81 - und - 2 S 1859/81 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (Senatsurteile vom 29.04.2010, a.a.O., und vom vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 952/08

    Heranziehung eines niedergelassenen Chirurgen zur Fremdenverkehrsabgabe

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 2 S 1171/09

    Abwassergebühr: Transparenz der Gebührenkalkulation für den kommunalen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - BWGZ 2001, 269) muss sich deshalb beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung aus der Abgabensatzung mit hinreichender Klarheit ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld nach dem Willen des Satzungsgebers entstehen soll.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2003 - 2 S 2192/02

    GbR als Beitragsschuldner für Fremdenverkehrsbeitrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78) kann der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unmittelbar oder mittelbar sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 875/08

    Heranziehung eines niedergelassenen Zahnarztes zur Fremdenverkehrsabgabe

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 2 S 2160/09

    Fremdenverkehrsbeitrag; unmittelbare wirtschaftliche Vorteile für Kurklinik;

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - 2 S 669/07

    Fremdenverkehrsbeitrag für Kaufhaus; Vorteilsbegriff; Bemessung nach fiktivem

    Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. u. a. Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78; Beschl. v. 10.8.1998 - 2 S 2753/97 - MedR 1999, 377; ebenso Gössl in: Gössl/Reif, Kommentar zum KAG, § 44 Anm. 3.1).
  • VG Karlsruhe, 23.04.2009 - 2 K 4176/07

    Notwendigkeit eines Zeitintervalls für Gebührenerhebung

    Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich -wie im Falle von Abwassergebühren -nicht schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 -2 S 2061/98 -, juris Rn. 36; ferner Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 6).

    Bei den Schmutzwassergebühren kommt hinzu: Die Höhe der Gebührenschuld ist zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen "Entstehungszeitpunkt" nicht berechenbar, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 10.00, 4.1.5; ferner VGH Bad.-Württ., der in Bezug auf Fremdenverkehrsbeiträge im Urteil vom 30.11.2000 [2 S 2061/98, juris Rn. 36] ausführt: "Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen nicht feststellbar sein können.").

  • VG Stuttgart, 17.09.2020 - 1 K 3446/19

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Veräußerung eines Erbbaurechts

    Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 -, BWGZ 2009, 406 f., vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 -, BWGZ 2009, 404 ff., vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78 ff., Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -, MedR 1999, 377 ff.).

    Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11

    Fremdenverkehrsbeitrag: Gruppenbezogene Beitragsmaßstäbe, Umfang der Heranziehung

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 9 KN 180/04

    Normenkontrolle einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung hinsichtlich der Aufteilung

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2008 - 2 LB 40/07

    Fremdenverkehrsabgabe; Schönheitsfarm; Vorteilsentgelt; Vorteilsnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2015 - 9 S 24.14

    Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865

    Fremdenverkehrsbeitrag für Naturheilpraxis

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2925/11

    Fremdenverkehrsbeitrag; Bemessung des Vorteilssatzes; selbständiger Zahnarzt

  • OVG Sachsen, 29.01.2003 - 5 D 11/01

    Fremdenverkehrsbeitrag, Beitragskalkulation, Vorteilssätze

  • VG Oldenburg, 07.10.2008 - 2 A 3435/05

    Fehlende konkrete Vollständigkeit bei Fremdenverkehrsbeitragssatzung

  • VG Stade, 05.07.2012 - 4 A 1182/10

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines Krankenhauses

  • VG Stade, 11.11.2004 - 6 A 171/03

    Möglichkeit der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags durch die Gemeinden;

  • VG Göttingen, 23.06.2005 - 3 A 183/03

    Entstehung; Gebührenmaßstab; Kanalbenutzungsgbührenschuld; Kanalbenutzungsgebühr;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.11.2000 - 5 C 1.00   

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BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2000 - 5 C 1.00 (https://dejure.org/2000,2785)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2000 - 5 C 1.00
    Es kann auch nicht auf der Grundlage des bereits festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 alle für ihn als Spätgeborenen geltenden Anforderungen an die Feststellung deutscher Volkszugehörigkeit (s. dazu BVerwGE 98, 367 ) erfüllt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 6 S 1067/01

    Spätaussiedlerstatus - Änderung der Rechtslage - Vertrauensschutz

    Bei Personen, die vor dem 1.7.1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, beurteilt sich die Frage, ob sie den Status eines Spätaussiedlers erworben haben, gemäß § 100 Abs. 4 BVFG alternativ nach den materiellrechtlichen Kriterien des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a.F. oder des § 4 BVFG (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 2.11.2000 - 5 C 1.00 -, DVBl. 2001, S. 493 zu § 100 Abs. 4 BVFG; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 1.99 - und Beschluss vom 14.1.1997 - 9 B 439.96 - zu § 100 Abs. 5 BVFG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1994 - 22 E 465/94 - zu § 100 Abs. 4).

    Sie gewähren deshalb Vertrauensschutz in der Weise, dass der Spätaussiedlerstatus auch dann entsteht, wenn diejenigen Voraussetzungen vorliegen, die seinerzeit vor Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. einer Übernahmegenehmigung, die gemäß § 105c BVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28.6.1990 (BGBl. I, S. 1247) schon damals einem vor dem 1.1.1993 erteilten Aufnahmebescheid gleichstand, mit positivem Ergebnis geprüft worden sind, nämlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mit Ausnahme der dort im 1. Halbsatz angeführten Stichtage (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.11.2000 - 5 C 1.00 -, DVBl. 2001, S. 493 zu § 100 Abs. 4 BVFG; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 1.99 - und Beschluss vom 14.1.1997 - 9 B 439.96 - zu § 100 Abs. 5 BVFG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1994 - 22 E 465/94 - zu § 100 Abs. 4; vgl. auch Begründung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BTDrs.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 12 A 2720/04

    Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Ausreise bzw. Einreise als Indiz

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man unter Anwendung des "Günstigkeitsprinzips", vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 - 5 C 1.00 -, ZFSH/SGB 2001, 348 f., auf § 6 BVFG in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung abstellt, da im vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - fehlende oder mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse der Annahme der Überlieferung des volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1

    vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 - 5 C 1.00 -, ZfS 2001, 141 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 22 E 465/94 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. November 2001 - 6 S 1067/01 -, Juris; Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2007 - 11 B 05.1379, 11 B 05.1381 -, Juris; Beschluss vom 20. März 2006 - 11 C 04.2558 -, Juris; Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.516 -, Juris; zu § 100 Abs. 5 BVFG: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 1.99 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. November 2002 - 12 A 11500/02 -, Juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 3219/08

    Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz wegen Einbürgerung im damaligen

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zum einen mit Blick auf § 100 Abs. 4 BVFG - vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 - 5 C 1.00 -, ZfS 2001, 141 ff., - und zum anderen zur Vermeidung einer echten Rückwirkung - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 ff. - eine solche Kombination angenommen hat.
  • VGH Bayern, 10.01.2008 - 11 ZB 06.1427

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach

    Zum einen würden bloße Anträge auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung für den Kläger nicht ausreichen, um die Rechtsfolge des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG auszulösen, d.h. um die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung nach sich zu ziehen, kumulativ zu prüfen, ob der Kläger Spätaussiedler entweder nach § 4 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) oder nach den in der Regel leichter zu erfüllenden Erfordernissen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG in der bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung ist (vgl. zu dem in solchen Fällen zu beachtenden "Günstigkeitsprinzip" BVerwG vom 2.11.2000 Az. 5 C 1.00, RdNr. 13 im Juris-Ausdruck).
  • VG Köln, 10.09.2013 - 7 K 6824/12

    Keine Einbeziehung von Ehegatten oder Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid von

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2000 (5 C 1/00).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6016
BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00 (https://dejure.org/2000,6016)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2000 - 3 C 15.00 (https://dejure.org/2000,6016)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 3 C 15.00 (https://dejure.org/2000,6016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    FG § 9 Abs. 1 Satz 1; LAG § 229 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz; BVFG (a. F.) § 15 Abs. 5
    Vertriebenenausweis; Bindungswirkung; Vertreibungsschaden

  • Wolters Kluwer

    Vertriebenenausweis - Bindungswirkung - Vertreibungsschaden

  • Judicialis

    FG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; LAG § 229 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz; ; BVFG § 15 Abs. 5 (a.F.)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 275
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.09.1982 - 3 CB 86.81

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00
    An dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Beschluss vom 20. September 1982 - BVerwG 3 CB 86.81 - Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 47) ist festzuhalten.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00
    Das Urteil des 8. Senats vom 21. September 1984 (- BVerwG 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156) erstreckt die Feststellungswirkung im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 3 BVFG auf den Ehegatten des Ausweisinhabers.
  • BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00
    Nach der geographischen Lage des streitbefangenen Anwesens im so genannten polnischen Korridor ist vielmehr der Verlust einer etwaigen deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers aufgrund des Art. 91 des Versailler Vertrages in Verbindung mit den Bestimmungen des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und den assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 und des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 (RGBl 1925 II S. 33) - sog. Wiener Abkommen - rechtsfehlerfrei abgeleitet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 10.69

    Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00
    Vielmehr weist gerade das von ihr genannte Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1970 (- BVerwG 1 C 10.69 - BVerwGE 35, 316 ) ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 5 BVFG nur die Feststellung des S t a t u s des Ausweisinhabers betrifft.
  • BVerwG, 22.04.1976 - III C 63.74
    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00
    An dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Beschluss vom 20. September 1982 - BVerwG 3 CB 86.81 - Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 47) ist festzuhalten.
  • VGH Bayern, 13.03.2015 - 11 C 14.1296

    Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; kein Anspruch

    Aus der Bindungswirkung gemäß § 15 Abs. 5 BVFG a.F., wonach der Ausweis für alle Behörden und Stellen zur Vermeidung sich widersprechender Behördenentscheidungen über den Status des Ausweisinhabers verbindlich ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine etwaige Volkszugehörigkeit von Verwandten des Ausweisinhabers ziehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2000 - 3 C 15.00 - juris Rn. 9 zu Eltern eines Ausweisinhabers).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 15.12.2000 - 9-VII-98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13509
VerfGH Bayern, 15.12.2000 - 9-VII-98 (https://dejure.org/2000,13509)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2000 - 9-VII-98 (https://dejure.org/2000,13509)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - 9-VII-98 (https://dejure.org/2000,13509)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 313 (Ls.)
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • K&R 2001, 120
  • afp 2001, 56
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7659
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98 (https://dejure.org/2000,7659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2000 - A 14 S 2235/98 (https://dejure.org/2000,7659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - A 14 S 2235/98 (https://dejure.org/2000,7659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufungsbegründung: unzureichende Bezugnahme auf Zulassungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • DVBl 2001, 493 DÖV 2001, 790 (Ls.)
  • DÖV 2001, 790
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zwischenzeitlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 31.8.1999 - 9 B 171.99 -, NVwZ 2000, 66; Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315), dass § 124a Abs. 3 VwGO auch in einem Asylverfahren - wie hier - Anwendung findet, es mithin in einem Verfahren dieser Art zur Zulässigkeit der Berufung der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zu deren Begründung bedarf und es andererseits aber unbedenklich ist, wenn im Begründungsschriftsatz statt einer bloßen Wiederholung früheren Vorbringens auf frühere Ausführungen, etwa aus dem Zulassungsverfahren, Bezug genommen wird.

    Eine Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung genügt deshalb als Berufungsbegründung nur, wenn die Antragsbegründung eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Berufungsbegründung bereits vorwegnahm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.1.2000 - 10 A 11942/99 -, AuAS 2000, 116), insbesondere bereits die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthielt (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

    Das Erfordernis einer selbständigen Berufungsbegründung dient neben der Klarstellung, ob und weshalb der Rechtsmittelführer am Berufungsverfahren festhalten will, dem Ziel einer Entlastung des Berufungsgerichts und der damit verbundenen Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens (BVerwG, Besch. v. 23.9.1999, a.a.O.; Beschl. v. 7.3.2000 - 4 B 79.99 -, DÖV 2000, 603).

    Denn nach dem den Verwaltungsprozess insgesamt beherrschenden Untersuchungsgrundsatz ist die Ermittlung, Aufarbeitung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auch im Berufungsverfahren Aufgabe des erkennenden Gerichts und nicht die der Verfahrensbeteiligten (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.).

    Die mit dem Erfordernis einer eigenständigen Berufungsbegründung bezweckte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erfordert aber jedenfalls, dass in der Berufungsbegründung deutlich dargelegt wird, weshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand haben kann (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311, 1312; HessVGH, Urt. v. 18.12.1997, ESVGH Bd. 48 S. 136; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98 -, DVBl. 1999, 982).

    Das Erfordernis einer zusätzlichen Berufungsbegründung rechtfertigt sich nur dann - und erfüllt auch nur dann die ihm zugedachte Entlastungs- und Beschleunigungsfunktion -, wenn in der Berufungsbegründung substantiell und konkret auf den Streitgegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens eingegangen wird (so auch BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urt. v. 15.9.1999 - 9 R 25/98) und hierzu entscheidungserhebliche Ausführungen gemacht werden (zu den im Vergleich zum Zulassungsantrag gesteigerten Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393).

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zwischenzeitlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 31.8.1999 - 9 B 171.99 -, NVwZ 2000, 66; Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315), dass § 124a Abs. 3 VwGO auch in einem Asylverfahren - wie hier - Anwendung findet, es mithin in einem Verfahren dieser Art zur Zulässigkeit der Berufung der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zu deren Begründung bedarf und es andererseits aber unbedenklich ist, wenn im Begründungsschriftsatz statt einer bloßen Wiederholung früheren Vorbringens auf frühere Ausführungen, etwa aus dem Zulassungsverfahren, Bezug genommen wird.

    Die mit dem Erfordernis einer eigenständigen Berufungsbegründung bezweckte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erfordert aber jedenfalls, dass in der Berufungsbegründung deutlich dargelegt wird, weshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand haben kann (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311, 1312; HessVGH, Urt. v. 18.12.1997, ESVGH Bd. 48 S. 136; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98 -, DVBl. 1999, 982).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2000 - 10 A 11942/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Eine Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung genügt deshalb als Berufungsbegründung nur, wenn die Antragsbegründung eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Berufungsbegründung bereits vorwegnahm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.1.2000 - 10 A 11942/99 -, AuAS 2000, 116), insbesondere bereits die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthielt (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
  • OVG Saarland, 15.09.1999 - 9 R 25/98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Das Erfordernis einer zusätzlichen Berufungsbegründung rechtfertigt sich nur dann - und erfüllt auch nur dann die ihm zugedachte Entlastungs- und Beschleunigungsfunktion -, wenn in der Berufungsbegründung substantiell und konkret auf den Streitgegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens eingegangen wird (so auch BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urt. v. 15.9.1999 - 9 R 25/98) und hierzu entscheidungserhebliche Ausführungen gemacht werden (zu den im Vergleich zum Zulassungsantrag gesteigerten Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393).
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Die mit dem Erfordernis einer eigenständigen Berufungsbegründung bezweckte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erfordert aber jedenfalls, dass in der Berufungsbegründung deutlich dargelegt wird, weshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand haben kann (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311, 1312; HessVGH, Urt. v. 18.12.1997, ESVGH Bd. 48 S. 136; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98 -, DVBl. 1999, 982).
  • BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 499.99

    D (A), Verfahrensrecht, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenzrüge,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zwischenzeitlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 31.8.1999 - 9 B 171.99 -, NVwZ 2000, 66; Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315), dass § 124a Abs. 3 VwGO auch in einem Asylverfahren - wie hier - Anwendung findet, es mithin in einem Verfahren dieser Art zur Zulässigkeit der Berufung der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zu deren Begründung bedarf und es andererseits aber unbedenklich ist, wenn im Begründungsschriftsatz statt einer bloßen Wiederholung früheren Vorbringens auf frühere Ausführungen, etwa aus dem Zulassungsverfahren, Bezug genommen wird.
  • BVerwG, 07.03.2000 - 4 B 79.99

    Berufungsverfahren; Berufungsbegründung; Monatsfrist; Termin zur mündlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Das Erfordernis einer selbständigen Berufungsbegründung dient neben der Klarstellung, ob und weshalb der Rechtsmittelführer am Berufungsverfahren festhalten will, dem Ziel einer Entlastung des Berufungsgerichts und der damit verbundenen Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens (BVerwG, Besch. v. 23.9.1999, a.a.O.; Beschl. v. 7.3.2000 - 4 B 79.99 -, DÖV 2000, 603).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Das Erfordernis einer zusätzlichen Berufungsbegründung rechtfertigt sich nur dann - und erfüllt auch nur dann die ihm zugedachte Entlastungs- und Beschleunigungsfunktion -, wenn in der Berufungsbegründung substantiell und konkret auf den Streitgegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens eingegangen wird (so auch BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urt. v. 15.9.1999 - 9 R 25/98) und hierzu entscheidungserhebliche Ausführungen gemacht werden (zu den im Vergleich zum Zulassungsantrag gesteigerten Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    Das Gericht halte in Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.3.1995 - 9 C 264.94 - an der Zweistufigkeit des Asylfolgeverfahrens fest und sehe mithin auch eine allein auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtete Klage als zulässig an.
  • BVerwG, 04.10.1999 - 6 C 31.98

    Beschluß über die Zulassung der Berufung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2000 - A 14 S 2235/98
    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zwischenzeitlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 31.8.1999 - 9 B 171.99 -, NVwZ 2000, 66; Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315), dass § 124a Abs. 3 VwGO auch in einem Asylverfahren - wie hier - Anwendung findet, es mithin in einem Verfahren dieser Art zur Zulässigkeit der Berufung der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zu deren Begründung bedarf und es andererseits aber unbedenklich ist, wenn im Begründungsschriftsatz statt einer bloßen Wiederholung früheren Vorbringens auf frühere Ausführungen, etwa aus dem Zulassungsverfahren, Bezug genommen wird.
  • BVerwG, 31.08.1999 - 9 B 171.99

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

    § 124a Abs. 3 VwGO ist auch im Asylverfahren anzuwenden und wird durch § 78 AsylG, der keine Vorgaben hinsichtlich der Begründung der Berufung macht, nicht verdrängt (BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, juris Rn. 10 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2000 - A 14 S 2235/98 -, juris Rn. 15).
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