Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.05.2002

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   BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02   

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BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
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Außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG

§ 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung; Selbstkorrektur; Verfahrensgrundrecht; Zivilprozessreform; Zivilprozessreform; außerordentliche Beschwerde; außerordentliches Rechtsmittel; gerichtliche Selbstkontrolle

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Rechtsbeschwerde - Zivilprozessreform - Zuständigkeit des BVerwG - PKH - Kostenentscheidung - Gegenvorstellung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Selbstkontrolle der Gerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • NVwZ 2002, 1387 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1055
  • DÖV 2002, 954
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 7. März 2002 (a.a.O.) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1997 - 3 B 188.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 3 B 188.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 27).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

    Diese Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657) und der Bundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen haben, ist durch die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 für den gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt worden.
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Eine außerordentliche Beschwerde ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB 8. August 2005 - 5 AZB 31/05 - BAGE 115, 330) als auch anderer oberster Gerichtsgerichtshöfe des Bundes (BGH 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133; BVerwG 16. Mai 2002 - 6 B 28/02, 6 B 29/02 - NJW 2002, 2657; BFH 5. Dezember 2002 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42) unzulässig.
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https://dejure.org/2002,15289
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Rechtsbeschwerde - Zivilprozessreform - Zuständigkeit des BVerwG - PKH - Kostenentscheidung - Gegenvorstellung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Selbstkontrolle der Gerichte

  • Judicialis

    VwGO § 152

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • DVBl 2002, 1055
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 7. März 2002 (a.a.O.) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    BVerwG 6 B 28.02 BVerwG 6 B 29.02.
  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1997 - 3 B 188.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 3 B 188.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 27).
  • BVerwG, 24.04.2020 - 1 B 18.20

    Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 - s.a. Beschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 B 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - juris; ebenso W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2004 - NC 9 S 41/03

    Zulässigkeit der Beschwerde nur bei Erreichen der Beschwerdesumme

    Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zu den erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Kostenbeschwerde ist für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts trotz Unzulässigkeit der Beschwerde auch im Rahmen einer von den Beschwerdeführern angeregten "außerordentlichen Beschwerde" kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2002 - 6 B 29/02 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 97.02

    Anwendung des Instituts der außerordentlichen Beschwerde

    Wie das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden hat, gilt dieser Rechtsgedanke auch für den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 29.02 -).
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