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   OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01   

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https://dejure.org/2002,5991
OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.12.2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürBO § 77 Abs 1; DDR-Verordnung-über-Bevölkerungsbauwerke § 11
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung; Nutzungsuntersagung; Eingriffsbefugnis; Verjährung; Rechtsstaatlichkeit; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Verfahrensrecht; Ordnungsfunktion; Bestandsschutz; Bestandskraft; Verwirkung; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Rechtswidrigkeit einer baurechtlichen Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung

  • Judicialis

    ThürBO § 77 Abs. 1; ; DDR-Verordnung-über-Bevölkerungsbauwerke § 11

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrissverfügung steht Verjährung nach DDR-VO entgegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 820 (Ls.)
  • BauR 2003, 1087 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Weimar, 25.04.2001 - 1 K 3816/99
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abgeändert.

    Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1999 insoweit aufzuheben, als in ihm die Beseitigung des als Wohn- und Schlafzimmer dienenden Anbaus angeordnet und die Nutzung dieses Anbaus sowie des Ursprungsgebäudes zu Dauerwohnzwecken untersagt worden ist und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Voraussetzung für den aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten baurechtlichen Bestandsschutz, der sich auch als Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen erweist, ist die formelle oder zumindest materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91- Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35).

    Auch wird in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich abgelehnt, dass behördliche Eingriffsbefugnisse verwirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387); bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung kann die Bauaufsichtsbehörde mithin in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall daran gehindert sein, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, ohne dass dies als Widerspruch zu der Ordnungsfunktion des Baurechts erachtet würde.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in eine Verjährungsbestimmung inzident dann unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im entschiedenen Fall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 457/78- BVerfGE 63, 343, 359; Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 291).

    Auch bei einer - wie sie hier vorliegt - Neugestaltung der Rechtslage ist es zunächst seine Aufgabe, die mit den Neuregelungen verfolgten - öffentlichen - Interessen mit den Gewährleistungen des bisherigen Rechts in Übereinstimmung zu bringen oder sich für die eine oder andere Seite zu entscheiden (in diesem Sinne wohl auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 290).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in eine Verjährungsbestimmung inzident dann unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im entschiedenen Fall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 457/78- BVerfGE 63, 343, 359; Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 291).

    Verfahrensrecht bedeutet nicht selten bloß technische Regelung, "Spielregel", Ordnungsbestimmung; es kann aber auch elementare Gewährleistungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 3590 ; Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, 63 f.).

  • OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00

    Zur Bedeutung des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist in § 11 Abs. 3 der Verordnung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - (ThürVGRspr. 2001, 61 = ThürVBl. 2001, 89 = DVBl. 2001, 404) hat der Senat dem zwischenzeitlich erhobenen Eilantrag des Klägers gegen die mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung der Beklagten stattgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 1 EO 212/00 (1 Band) und des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) sowie der Behördenvorgänge (3 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 Bezug genommen.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Verfahrensrecht bedeutet nicht selten bloß technische Regelung, "Spielregel", Ordnungsbestimmung; es kann aber auch elementare Gewährleistungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 3590 ; Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, 63 f.).
  • BVerwG, 15.03.1999 - 8 B 225.98

    Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Kosten

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 1999 - 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Auch wird in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich abgelehnt, dass behördliche Eingriffsbefugnisse verwirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387); bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung kann die Bauaufsichtsbehörde mithin in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall daran gehindert sein, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, ohne dass dies als Widerspruch zu der Ordnungsfunktion des Baurechts erachtet würde.
  • BVerwG, 23.12.1994 - 4 B 262.94
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Sie hindert daher den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, insoweit im Ergebnis vergleichbar dem auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz als materiell-rechtliche Position; beruft sich ein Bauherr auf die Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so macht er genauso wie derjenige, der sich auf Bestandsschutz beruft, ein "Gegenrecht" zur Beseitigungsverfügung geltend, allerdings mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (vgl. zum Bestandsschutz BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76- BRS 35 Nr. 206 = BauR 1979, 228; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - zitiert nach JURIS).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Sie hindert daher den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, insoweit im Ergebnis vergleichbar dem auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz als materiell-rechtliche Position; beruft sich ein Bauherr auf die Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so macht er genauso wie derjenige, der sich auf Bestandsschutz beruft, ein "Gegenrecht" zur Beseitigungsverfügung geltend, allerdings mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (vgl. zum Bestandsschutz BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76- BRS 35 Nr. 206 = BauR 1979, 228; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - zitiert nach JURIS).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren und stellt eine Form der Verjährungsregelung dar, die auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung schützt (wie ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -).(Rn.39).

    Die Vorschrift regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer bestimmten Frist und stellt damit eine Form der Verjährungsregelung dar (vgl. grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206, juris Rn. 33; zustimmend Janke, NJ 2003, 330, 331; Lieder, ThürVBl. 2004, 173, 177 f.).

    Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    Diese unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit schützenswerte Rechtsposition sollte durch die Aufhebung der Verordnung über Bevölkerungswerke und das Inkrafttreten des neuen Bauordnungsrechts nicht beseitigt werden (vgl. hierzu überzeugend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 35 ff.; zustimmend Janke, a.a.O., und Lieder, a.a.O., der die aus dem Ablauf der Verjährungsfrist resultierende Rechtsposition als Teil des mittlerweile im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig geschützten Eigentums ansieht, S. 178), so dass sich die Betroffenen nach wie vor auf den Schutz durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen können.

    (2) Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

    Die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke auf die Erteilung einer Abrissauflage beruhte darauf, dass nach dem Recht der DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990 der Erlass eines baurechtlichen Nutzungsverbots als Reaktion auf eine baurechtswidrige Nutzung nicht vorgesehen war (vgl. näher ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 52).

    Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 14; ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 31, 50; OVG MV, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 102).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 - 10 B 1.18

    Endgültige Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatz

    Die Vorschrift regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer bestimmten Frist und stellt damit eine Form der Verjährungsregelung dar (vgl. grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206, juris Rn. 33; zustimmend Janke, NJ 2003, 330, 331; Lieder, ThürVBl. 2004, 173, 177 f.).

    [Rn. 40] Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    Diese unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit schützenswerte Rechtsposition sollte durch die Aufhebung der Verordnung über Bevölkerungswerke und das Inkrafttreten des neuen Bauordnungsrechts nicht beseitigt werden (vgl. hierzu überzeugend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 35 ff.; zustimmend Janke, a.a.O., und Lieder, a.a.O., der die aus dem Ablauf der Verjährungsfrist resultierende Rechtsposition als Teil des mittlerweile im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig geschützten Eigentums ansieht, S. 178), so dass sich die Betroffenen nach wie vor auf den Schutz durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen können.

    ... [Rn. 41] Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

    Die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke auf die Erteilung einer Abrissauflage beruhte darauf, dass nach dem Recht der DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990 der Erlass eines baurechtlichen Nutzungsverbots als Reaktion auf eine baurechtswidrige Nutzung nicht vorgesehen war (vgl. näher ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 52).

    Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 14; ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 31, 50; OVG MV, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 102).

    Dasselbe gilt, wenn - wie vorliegend - die Rechtswirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke eingetreten sind, denn auch in diesem Fall hat der Pflichtige eine verfahrensrechtliche Rechtsposition erlangt, die ihn vor behördlichem Einschreiten bewahrt, weil sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Position des materiellen Rechts (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, juris Rn. 46).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2013 - 3 L 4/08

    Festsetzung der Berücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der

    Die Rechtsfolgen umschreibt das OVG Weimar (U. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 - BRS 65 Nr. 206) wie folgt:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Vielmehr sollte die mit der Verordnung geschaffene "Verjährungsregel" für Auflagen des Vorsitzenden des Rates durchaus auch deutlich älteren, ohne die erforderliche Genehmigung errichteten Gebäuden zu Gute kommen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 2, 29, 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2021 - OVG 10 B 1.18 - juris Rn. 71).

    Allerdings verschafft § 11 Abs. 3 BevBauwV dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie ihn vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren" (grundlegend Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 33).

    Weder der Bestandsschutz noch die "Verjährung" nach § 11 Abs. 3 BevBauwV stehen jedoch einer bauaufsichtlichen Anordnung im Einzelfall entgegen, wenn die Behörde bei Gefahren für Leib und Leben nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften gehalten ist, einzuschreiten (Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 48).

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

    Am Wortlaut der jeweiligen Norm - ohne Rücksicht auf die Normhierarchie - orientiert sich auch die Spruchpraxis des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. zur Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis für ein bauaufsichtliches Einschreiten: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - ThürVBl. 2003, 134 = ThürVGRspr 2003, 113 = UPR 2003, 196 = NJ 2003, 327 zu § 11 der VO über die Bevölkerungsbauwerke).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2006 - 2 L 66/05

    Anordnung zur Beseitigung einer Lagerhalle

    Entgegen der Annahme der Kläger lässt sich daraus ein baurechtlicher Bestandsschutz, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG findet, nicht herleiten (vgl. ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206).

    Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2002 (a. a. O.) abgewichen, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2006 - 2 L 680/04

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Ungeachtet des Außerkrafttretens der BevBauwV am 20.07.1990 kommt damit die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es - wie hier - unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.05.2004 - 2 L 13/02 - ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, UPR 2003, 196).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 2 N 20.10

    Wasserrecht; Zulassungsantrag; Abrissverfügung; Wasserschutzgebiet; bauliche

    Dass in diesen Fällen der Schutz des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht greift, ergibt sich auch aus der von den Antragstellern in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris).

    Denn die Antragsteller können aus den oben bereits dargelegten Gründen weder aus § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung noch der von ihnen erneut in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris) etwas für sich bzw. die Zulässigkeit eines Dauerwohnrechts herleiten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2005 - 10 S 15.05

    Änderung der Nutzung eines Wochenendhauses durch eine dauerhafte Wohnnutzung;

    Dabei kann dahin stehen, ob § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke einen im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Vertrauensschutz begründet (OVG Berlin, Beschluss vom 17. April 2002 - OVG 2 S 2.02 -) oder als eine Verjährungsregelung zu verstehen ist (OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639.01 -, LKV 2003, 478; vgl. dazu auch Lieder, ThürVBl 2004, 173).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 4.18
    Diese Vorschrift vermittelt den Klägern jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen kein Abwehrrecht gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung des angrenzenden Grundstücks (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 13. November 2012 - VG 4 L 565/12 - EA S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04

    Untersagung der Dauerwohnnutzung in Kleingartenanlage

  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Gera, 06.11.2003 - 4 K 993/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Ortsteil;

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2229
OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Raumbedeutsamkeit einer Windenergieanlage; Regionaler Raumordnungsplan zur Steuerung von Windenergieanlagen; Auswahlkriterien von Standortbereichen ; Ausweisung von Konzentrationszone; Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; ; BauGB § ... 35 Abs. 3 S. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; ; BauGB § 245 b Abs. 1; ; ROG § 7 Abs. 4; ; ROG § 12; ; LPlG § 12; ; LPlG § 13 Abs. 1; ; LPlG § 13 Abs. 2; ; LPlG § 15 Abs. 4; ; LPlG § 16

  • ibr-online

    Flächennutzungsplan: Konzentration von Windkraftanlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 619
  • DVBl 2003, 820 (Ls.)
  • BauR 2003, 1085 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Um dies zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber bei Erlass der vorgenannten Bestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. "Konzentrationszonen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293) orientiert, die dahin geht, dass infolge konkreter positiver Standortzuweisungen im Plan der übrige Planungsraum von den jeweiligen privilegierten Anlagen freizuhalten ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB Rdnr. 123; s. auch Ausschussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juni 1996).

    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung verweist das Bundesverwaltungsgericht aber auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (BVerwGE 77, 300), in dem es grundsätzlich zur Flächennutzungsplanung entschieden hat, dass die Ausweisung von "Konzentrationsflächen" in dem Sinne zulässig ist, dass die an einem bestimmten Standort konzentrierte Nutzung ansonsten im Außenbereich ausgeschlossen sein soll.

    Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 300).

    ... Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7).

    Dass eine derartige Abwägung auch der raumplanerischen Zielfestlegung, den Ausschluss der Windenergienutzung an den nicht als Standorten für Windenergienutzung ausgewiesenen übrigen Flächen zu regeln, zugrunde liegen muss, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Aussage, derartige Ausschlusswirkungen könnten auch in der Raumplanung durch eine positive Standortausweisung geregelt werden, ausdrücklich auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) verweist, in dem das Erfordernis einer solchen Abwägung im Einzelnen dargelegt wird (vgl. auch Runkel, Steuerung von Vorhaben der Windenergienutzung im Außenbereich durch Raumordnungspläne, DVBl 1987, 275 ff.).

    Bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die maßgebende Bedeutung des Erläuterungsberichts für die Ermittlung des Inhalts der Darstellungen des Flächennutzungsplans hingewiesen und ihm eine besondere Bedeutung für die Beantwortung der Frage beigemessen, ob mit der Ausweisung einer sog. Konzentrationszone zugleich eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen festgelegt worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Auch wenn die genannte Vorschrift als Voraussetzung für ihr Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens nicht ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass wegen des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der expressis verbis raumbedeutsame Vorhaben zur Grundlage seiner Regelung macht, die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Satzes 3 ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H.).

    Dabei ist allerdings festzuhalten, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht die Ermächtigung zur Steuerung regelt, sondern die Folgerungen, die sich aus entsprechenden Planungen ergeben, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der Regionalplanung in § 12 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz i.V.m. §§ 10 und 2 Landesplanungsgesetz finden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - (Urteilsabdruck S. 14) ausgeführt hat.

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten, dass wie bei jeder raumplanerischen Festlegung auch bei dieser landesplanerischen Aussage eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (Urteilsabdruck S. 14), und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald vom 13. Januar 2001 (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.

    Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen nicht auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten hat, sondern dort unterbleiben kann, wo im Rahmen der Abwägung höher zu gewichtende öffentliche Belange den Ausschluss einer derartigen Nutzung rechtfertigen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (- 1 A 11625/01.OVG - ) bereits ausgeführt hat, legt der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" deren diesbezügliche Interessen bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat.

    Erweist sich dabei, dass ein beachtlicher Abwägungsmangel vorliegt, dann wird dieser, sofern die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden, was in der Regel nicht der Fall sein wird, die Anwendbarkeit des regionalen Raumordnungsplanes nicht insgesamt ausschließen können, sondern nur in den Teilbereichen, in denen sich dieser Mangel tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - und Urteil des Sächsischen OVG vom 26. November 2002 in juris, das für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls lediglich von einer Teilnichtigkeit eines regionalen Planes ausgeht).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht , soweit ersichtlich, zu den Voraussetzungen einer verbindlichen Zielfestlegung, auf die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit abstellt, bislang lediglich zu einer entsprechenden Flächennutzungsplanung abschließend geäußert hat ( Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - ), erlaubt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Raumordnung und Landesplanung gleichwohl einen hinreichend sicheren Schluss auf die hier zu erfüllenden Anforderungen.

    Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in dem grundlegenden - bisher noch nicht veröffentlichten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01).

    Dem folgt der Senat nicht, weil die vorliegend zu beurteilende Flächennutzungsplanung den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen bereits in der Vergangenheit entwickelt hat und durch das Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) noch einmal konkretisiert hat, nicht gerecht wird.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorerwähnten Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2001 - 7 A 4857/00

    Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Dementsprechend fordert die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur wie auch die Kommentierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übereinstimmend ein schlüssiges Konzept für die Standortausweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Standorte im Sinne eines hinreichenden städtebaulich motivierten Planungskonzepts für das gesamte Gemeindegebiet, aus dem sich die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nach § 35 Abs. 1 BauGB an sich privilegierten Nutzung für die nicht positiv ausgewiesenen Standorte ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.; Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, UPR 2001, 413 ff.; Enders, Zur planerischen Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde von Windkraftanlagen durch Ausweisung sog. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, ZfBR 2001, 450 ff.; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 93; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 125; vgl. auch "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen", Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999, MinBl. 1999, 148 ff.).

    Relevant ist insoweit lediglich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2001, BauR 2001, 1881 ff.; Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).

    Für einen vergleichbaren Sachverhalt führt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. November 2001 (a.a.O.) aus:.

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    In diesem Zusammenhang gewinnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 (BVerwGE 115, 17) besondere Bedeutung.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    In seinem Beschluss vom 7. November 1996 (DVBl 1997, 434 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen entschieden, dass zielförmige Standortfestlegungen der Landesplanung für andere Standorte eine Ausschlusswirkung entfalten können und zum anderen noch einmal festgehalten, dass eine entsprechende landesplanerische Zielfestlegung auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhen muss.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss vom 7. November 1996 (a.a.O.) nämlich festgehalten, dass ebenso wie zuvor zur Ausweisung von Konzentrationszonen in der Flächennutzungsplanung entschieden, auch im Rahmen der Raumplanung eine positive Ausweisung eines Nutzungsstandortes mit der gleichzeitigen Aussage, dass für eine derartige Nutzung auf den übrigen Flächen in der Region kein Raum ist, ein zulässiges planerisches Mittel sein kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2001 - 10 A 97/99

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Relevant ist insoweit lediglich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2001, BauR 2001, 1881 ff.; Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2001 - 1 MA 3579/01

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Raumordnung; Raumordnungsprogramm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Denn auch wenn die positive Berücksichtigung von Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen dem Sinn und Zweck der Anhörung i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz entspricht, kann das nur dann zu deren positiver Berücksichtigung führen, wenn die Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen sich auf entsprechend gewichtige Belange stützen (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001, BauR 2002, 592).
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das noch einmal in seinem Urteil vom 6. Oktober 1989 (UPR 1990, 30) wiederholt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

  • VGH Bayern, 22.05.2002 - 26 B 01.2234

    Baurecht: Genehmigung einer Windkraftanlage trotz entgegenstehender verbindlicher

  • VGH Bayern, 20.03.2000 - 14 ZB 99.3182

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Windkraftanlage im Außenbereich,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

  • VG Weimar, 09.11.2000 - 1 K 654/00
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 1 A 11532/18

    Windenergieanlagen bei Boppard nahe dem UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Zwar handelt es sich bei rund 200 m hohen Windenergieanlagen zweifelsohne um raumbedeutsame Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG, vgl. näher beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4/02 -, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36/02 - BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - OVG RP, Urteile vom 20. März 2003 - 1 A 11406/01 -, und vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04.OVG -, sowie Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14.OVG -, alle in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04

    Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraft im Gebietsentwicklungsplan

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, UPR 2007, 156 = NWVBl. 2007, 225; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619.

    vgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen in Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; i.E. ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.; vgl. hierzu, die Frage in Bezug auf die Darstellung von Abgrabungsflächen in der Tendenz bejahend, aber letztlich offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240; ebenso für § 12 LPlG Rh.Pf.: OVG Rh.-Pf., Urteile vom 28. Februar 2002 - 1 A 11629/01 -, BauR 2002, 1053, vom 20. September 2003 - 1 A 11406/01 -, a.a.O., und vom 24. Juli 2003 - 1 A 10321/02 -, juris; anders für Art. 17 Bay. LPlG 1997: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 2 C 06.3305 -, juris, und für § 5 LPlG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O., OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 - NVwZ-RR 2003, 619.

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