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   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04   

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BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 53, 54, 55; AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 114 Satz 2; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 13, 14; EMRK Art. 8
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Ausweisung; Ergänzung der Ermessensentscheidung; Ermessensausweisung; Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; besonders ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht - Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der ...

  • Judicialis

    AufenthG § 53; ; AufenthG § ... 54; ; AufenthG § 55; ; AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwGO § 114 Satz 2; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 13; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach assoziationsrechtlichen Bestimmungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1074
  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 834
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Auch andere Vorschriften des Assoziationsrechts hinderten die Ausweisung des Klägers nicht, da sie nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei.

    Er bezieht sich auf eine von ihm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 22. Februar 2000 über seinen Versicherungsverlauf und leitet daraus ab, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, da er länger als vier Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei.

    Zu Unrecht hat es die Abweisung der Klage auch für den Fall bestätigt, dass sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - berufen kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26 ; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 41 ff.).

    War die Ausweisungsverfügung gegen den Kläger auf der Grundlage der §§ 47, 48 AuslG als Regelausweisung ohne behördliche Ermessensentscheidung ergangen, so durfte nicht ungeklärt bleiben, ob der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt.

    Kam es darauf an, ob eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 14 ARB 1/80), so durfte das Berufungsgericht auch nicht - wie hier - die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten auf der Grundlage des Zeitpunktes der letzten behördlichen Entscheidung - hier vom März 2000 - beurteilen, ohne spätere Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - im Oktober 2002 - zu berücksichtigen.

    Damit entsprechen seine Feststellungen zu der vom Kläger ausgehenden Gefahr nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen, ob dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zusteht.

    Ein solches Recht könnte sich möglicherweise aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben, da der Kläger nach seinen Angaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.

    Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob der Kläger eine etwa erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 durch Ausscheiden aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau, ohne sich bei der zuständigen Behörde arbeitslos zu melden, verloren hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 26.02 - InfAuslR 2004, 379, infolge Revisionsrücknahme nachträglich aufgehoben).

    Ein Verlust der Rechtsstellung könnte auch durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit nach dem 1. Mai 1993 eingetreten sein, auf die sich die Revision bezogen hat (Altmetallhandel, Gastronomie), oder aufgrund der mehr als sechsjährigen Haft des Klägers in der Zeit von September 1995 bis Februar 2002 (zur Frage der Schädlichkeit von Strafhaft für eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Wien vom 4. September 2003 - InfAuslR 2004, 264).

    Dass sich in Fällen wie dem vorliegenden allerdings aus den Stillhalteklauseln des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 387) und des Art. 13 ARB 1/80 kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - (BVerwGE 116, 55) ausgeführt; hieran ist festzuhalten.

    Das Berufungsgericht kann das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allenfalls dann wiederum offen lassen, wenn der Beklagte im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens nunmehr aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18 ) eine aktuelle Ermessensentscheidung trifft, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 entspricht.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O. für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass mit Rücksicht auf die durch das damalige Urteil vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG (jetzt: §§ 53, 54 AufenthG) ohne Ermessensausübung verfügt worden war.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26 ; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 41 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O. für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass mit Rücksicht auf die durch das damalige Urteil vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG (jetzt: §§ 53, 54 AufenthG) ohne Ermessensausübung verfügt worden war.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    Das Berufungsgericht kann das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allenfalls dann wiederum offen lassen, wenn der Beklagte im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens nunmehr aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18 ) eine aktuelle Ermessensentscheidung trifft, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 entspricht.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Die Ausweisung begegnet - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im anschließenden Berufungsverfahren - auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen rechtlichen Bedenken, selbst wenn danach für die gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen sein sollte (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002 - Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Dass sich in Fällen wie dem vorliegenden allerdings aus den Stillhalteklauseln des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 387) und des Art. 13 ARB 1/80 kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - (BVerwGE 116, 55) ausgeführt; hieran ist festzuhalten.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob der Kläger eine etwa erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 durch Ausscheiden aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau, ohne sich bei der zuständigen Behörde arbeitslos zu melden, verloren hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 26.02 - InfAuslR 2004, 379, infolge Revisionsrücknahme nachträglich aufgehoben).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02

    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die zahlreichen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers, die sich aus der genannten Bescheinigung (vgl. insbesondere deren linke Spalte) ergeben, anspruchsschädlich sind (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 2.02 - BVerwGE 118, 61).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 29.10.2003 - 1 B 477.02

    Revisionszulassung wegen der Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Damit übereinstimmend stellt auch der Senat bei der Prüfung, ob die Ausländerbehörde eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen hat, auf die Umstände des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05   

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https://dejure.org/2005,222
VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05 (https://dejure.org/2005,222)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 (https://dejure.org/2005,222)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 (https://dejure.org/2005,222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung einer EG-Richtline vor Ablauf der Umsetzungsfrist; Sicherstellung des religiösen Existenzminimums; Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinienbestimmung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 b
    Iran, Anerkennungsrichtlinie, Religiös motivierte Verfolgung, Religiöses Existenzminimum, Verfolgungsbegriff, Richtlinienkonforme Auslegung

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; Richtlinie 2004/83/EG; ; AufenthG § 60 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht, Asylrecht, Asylverfahrensrecht, Allgemeines materielles Asylrecht, Europarecht - Qualifikationsrichtlinie, Vorwirkung, Religion, Missionierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Übertritt zum christlichen Glauben schützt nicht vor Abschiebung in den Iran

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übertritt zum christlichen Glauben schützt nicht vor Abschiebung in den Iran

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 54 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1098
  • VBlBW 2005, 3003
  • VBlBW 2005, 303
  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 747
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (so auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208).
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    (Im konkreten Fall laufe dies allerdings nicht auf eine Veränderungssperre hinaus, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gleichkäme. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verhindere lediglich, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der Richtlinie auf der Hand liege, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kämen; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, UPR 1998 S. 384; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, E 112, 140).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten - und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 - Marleasing -, Slg. 1990, I-4135, RdNr. 8).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Auch folgt aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02 u.a. - Berlusconi u.a. -, RdNr. 73).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Aus Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie selbst ergibt sich jedoch im Übrigen, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist alle Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Vorschriften, unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997, Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie -, Slg. 1997, I-7435).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Grundsatzfrage und neue tatsächliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05
    Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 2 S 571/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Auf sie unmittelbar berufen kann sich ein Betroffener erst nach Ablauf dieser Frist und lediglich unter der Voraussetzung, dass die Richtlinie ihrem Inhalt nach ohne konkreten Umsetzungsakt vollzogen werden kann ("self-executing", s. Schoch, NordÖR 2004, 1, 5 m.w.N. in FN. 78 ff.; Beschl. des erk. Gerichtshofs vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - m.w.N.).

    Diese "Vorwirkung" besteht nicht nur in einem Verbot, die Ziele der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, 22; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140, 156), sondern auch in einem vor Ablauf der Frist bestehenden Gebot zur einer "richtlinienkonformen Auslegung" nationaler Vorschriften (so BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 - NJW 1998, 2208, 2210; ferner auch Schlussanträge GA Kokott vom 27.10.2005, Rs. C-212/04 - Adeneler u.a.; vgl. demgegenüber das noch engere Urteil des EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs. C-129/96 m. Anm. Weiß, DVBl. 1998, 568; zur Qualifikationsrichtlinie einschränkend auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - offen lassend OVG NW, Beschluss vom 18.5.2005 - 11 A 533/05.A - NWVBl. 2006, 224, 225).

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2005 - 11 ME 247/05

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ; Ausweisung aus zwingenden Gründen der

    Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet eine Richtlinie keine unmittelbare Wirkung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.7.2005 - 18 B 1635/04 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, 296 = NVwZ 2005, 1098; BayVGH, Urt. v. 7.4.2005 - 14 B 02.30878 -).

    Allerdings haben die nationalen Gerichte die Möglichkeit, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EGV schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.2005, a.a.O.).

    Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben berufen kann (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.2005, a.a.O.).

    Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Darlegungen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 2.5.2005, a.a.O.) folgen würde, dass der von der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte Ausweisungsschutz schon vor deren unmittelbarer Anwendbarkeit dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte entspreche und bei der Entscheidung über die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen sei, würde dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen.

  • VG Aachen, 26.04.2006 - 8 K 2043/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines

    Zwar entfalten EG-Richtlinien auch schon vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. bis zum Ablauf der in ihnen vorgesehenen Umsetzungsfrist in gewissem Umfang Rechtswirkungen, wie sich aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt, vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C- 157/02 (Rieser) - , Slg. 2004, I-1477, Rdnr. 66 ff. und Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) -, Slg. 1997, I-7411, Rdnr. 40 ff. sowie ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, AuAS 2005, 163.

    Eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinie dahingehend, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, kommt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aber nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat und die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind, vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C- 157/02 (Rieser) -, a.a.O. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, a.a.O., und Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, Beschluss vom 5. Oktober 2005 -11 ME 247/05 -, jurisweb.

    Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. der Verkündung des Umsetzungsgesetzes, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, a.a.O. und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -, a.a.O.; weitergehend aber: Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. Mai 2005 in der Rs. C-313/02 (Wippel), Rdnr. 59 und vom 27. Oktober 2005, in der Rs. C-212/04 (Adeneler u.a.), Rdnr. 42 ff.

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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6630
VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof Sachsen zur verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Vorschriften des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (VSG, SN); Vereinbarkeit von §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5 VSG, SN mit der Sächsischen ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Sächs. VerfassungsschutzG teilweise verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    §§ 1, 2, 5, 12 Sächs. VerfassungsschutzG; Art. 14, 30, 33, 83 Sächs. Verf.
    Sächs. VerfassungsschutzG teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressebericht)

    Regelungen zum "Großen Lauschangriff" teilweise gekippt´[21.07.2005]

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 17.06.2005)

    Terminmitteilung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3559 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1310
  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Auch bei den in § 100c StPO genannten Straftaten, auf welche die Vorschrift verweist, handelt es sich zum Teil nicht um schwere Straftaten (vgl. im Einzelnen: BVerfGE 109, 279 [347]).

    Zwar können Straftaten nicht schon deshalb als schwere Kriminalität angesehen werden, weil sie im Umfeld Organisierter Kriminalität begangen werden (BVerfGE 109, 279 [347]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [350]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs, der mit heimlichen Abhörmaßnahmen einhergeht, fordert der Grundsatz der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]) ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu Voraussetzungen, Reichweite und Folgen eines Eingriffs (zu den Einzelheiten: vgl. BVerfGE a.a.O.).

    Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 109, 279 [374ff.] zu Art. 13 Abs. 1 GG; BVerfGE 100, 313 [360] zu Art. 10 GG).

    Dabei ist maßgeblich auf die Fassung dieser Vorschrift, die sie durch die Entscheidungsformel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99; BGBl. I S. 470) erhalten hat, abzustellen.

    Danach kann nur der Verdacht solcher Straftaten zur Erhebung von Daten durch eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung berechtigen, die in § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO genannt sind und für die der Gesetzgeber eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen hat (BVerfGE 109, 279 [347]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Eingriffsvoraussetzungen erst im Wege einer verfassungskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm bestimmbar wären (vgl. BVerfGE 100, 313 [396] = NJW 2000, 55 [67]).

    Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 109, 279 [374ff.] zu Art. 13 Abs. 1 GG; BVerfGE 100, 313 [360] zu Art. 10 GG).

    Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise von Verfassungs wegen hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 65, 1 [51, 62]; 100, 313 [389f.]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

    Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 100, 313 [360f.]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise von Verfassungs wegen hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 65, 1 [51, 62]; 100, 313 [389f.]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Gemäß Art. 142 GG richten sich die Eingriffsvoraussetzungen unabhängig davon (auch) nach Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, wenn der durch die Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung hinter dem - der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes entzogenen grundgesetzlichen Schutz des Art. 13 GG zurückbleibt (vgl. BVerfGE 96, 345 [365]; Pietzker, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, § 99 Rdnr. 45ff).

    Die akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahme zu repressiven Zwecken ist als Maßnahme des Ermittlungsverfahrens durch den Bundesgesetzgeber abschließend (vgl. BVerfGE 48, 367 [376] m.w.N.) und gegenüber der Verfassung des Freistaates Sachsen vorrangig (vgl. BVerfGE 96, 345 [365f.]) in der Strafprozessordnung geregelt.

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Denn insoweit ist darüber zu entscheiden, ob die dem Freistaat durch Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 SächsVerf für seine Gesetzgebungszuständigkeit gezogenen Grenzen (unten C I 1) eingehalten sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächsOVG 11, 55 [83f.]).

    Aus Art. 3 Abs. 2 SächsVerf und Art. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 SächsVerf folgt jedoch, dass die Gesetzgebung des Freistaates Sachsen als Land der Bundesrepublik Deutschland mit den Grundsätzen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung in Einklang stehen muss, so dass der Verfassungsgerichtshof nicht gehindert ist, über die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates zu entscheiden und dazu die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes heranzuziehen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächsOVG 11, 55 [83ff.]).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Auch würde ein schwerwiegender Eingriff - wie er mit einer akustischen Wohnraumüberwachungsmaßnahme einhergeht - in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unangemessen eingreifen, wenn er lediglich Verdachtsmomente für leichte oder mittlere Straftaten voraussetzte (für das Fernmeldegeheimnis: BVerfGE 107, 299 [321] = NJW 2003, 1787ff.).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Die Notwendigkeit dieser Auslegung nimmt § 5 Abs. 7 SächsVSG auch nicht die Bestimmtheit, die das Rechtsstaatsprinzip von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78

    Hessisches Pressegesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Die akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahme zu repressiven Zwecken ist als Maßnahme des Ermittlungsverfahrens durch den Bundesgesetzgeber abschließend (vgl. BVerfGE 48, 367 [376] m.w.N.) und gegenüber der Verfassung des Freistaates Sachsen vorrangig (vgl. BVerfGE 96, 345 [365f.]) in der Strafprozessordnung geregelt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).

    Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    auf das Landesamt für Verfassungsschutz gesetzlich geregelt werden sollte bzw. dann auch erfolgt ist, und die Frage, ob die in den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz jetzt gegenständlichen Fallkomplexe bzw. bekannt gewordene angrenzende Fallkonstellationen krimineller und korruptiver Netzwerke in Sachsen, in denen bis dato die lokale OK-Ermittler quasi ,unkontrolliert' gegen kriminelle Strukturen unter Verwicklung von maßgeblichen Vertretern von Politik, Wirtschaft, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderer Behörden und anderer Behörden ermittelten, bei der diesbezüglichen Gesetzesinitiative eine Rolle spielten; 2. Informationsaustausch, Beratungen, Entscheidungen und etwaige Festlegungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, von Staatsministerien oder nachgeordneten Behörden seit dem In-KraftTreten des besagten Gesetzes am 9. September 2003 betreffs der Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im neu zugeordneten Aufgabenbereich ,Beobachtung der OK' und der hieraus gewonnen Erkenntnisse, Daten, Aktenbestände und Datensammlungen, einschließlich deren Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden sowie hinsichtlich bestehender Unterrichtungspflichten gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK); 3. welche Planungen, Vorstellungen oder Verfahrensweisen zur Unterrichtung der Mitglieder der PKK über die Tätigkeit und die Ergebnisse des LfV aus der Beobachtung der ,OK', insbesondere den zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, innerhalb des LfV und des Staatsministeriums des Innern bestanden und inwieweit diese tatsächlich realisiert wurden im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten; 4. in welcher Art und Weise die Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung der Organisierten Kriminalität im Bereich des LfV als solche geregelt war, welche Festlegungen es betreffs der Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft gab und auf Grund welcher Rechtsvorschriften oder sonstiger Organisationsakte die jeweiligen Festlegungen erfolgten; 5. ab wann konkret die Organisierte Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit welchem personellen Aufwand beobachtet wurde, in welchem Zeitraum jeweils die Beobachtung zu einzelnen Fallkomplexen der Organisierten Kriminalität allgemein und hinsichtlich der jetzt in dem vorliegenden Akten- bzw. Erkenntnisbefund gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen im Besonderen erfolgte; 6. welche Berichtspflichten über die vom Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität erzielten Erkenntnisse gegenüber der Staatsregierung bzw. einzelner deren Mitglieder, gegenüber dem Staatsministerium des Inneren oder einem anderen Staatsministerium bestanden und gegenüber welchem konkreten Personenkreis bzw. Funktionsebenen im Einzelnen berichtet wurde; 7. nach welchen Kriterien die Entscheidungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von bereits gewonnenen Erkenntnissen des LfV zu, wie - vom Sächsischen Datenschutzbeauftragte charakterisiert - ,mittleren bis schwersten Straftaten' an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten und durch wen diese Kriterien festgelegt worden sind bzw. wer deren Einhaltung kontrollierte, 8. auf welchen Abstimmungswegen innerhalb des LfV und gegenüber dem Staatsministerium des Innern bzw. im Staatsministerium des Innern selbst die Entscheidungen über die Frage einer Abgabe gewonnener Erkenntnisse zu einzelnen Straftaten/-komplexen an die Strafverfolgungsbehörden vorbereitet und getroffen wurden bzw. aus welchen Erwägungen diese unterlassen wurde, 9. zu wie vielen der durch eigene Beobachtung und Recherchen, Quellenhinweise, aus Einsichtsnahme in beigezogene Aktenvorgänge oder auf sonstige Weise dem LfV bekannt gewordenen derartigen strafrechtlich relevanten Sachverhalten tatsächlich Abgaben bzw. Informationsübermittlungen im Sinne der §§ 12, 12a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten, wer traf in der letzten Konsequenz die Entscheidung über die Abgabe oder Nichtabgabe und gab es dabei Fälle, in denen die zuständigen ,OK-Bearbeiter' im LfV für eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden plädierten, sich damit jedoch nicht durchsetzen konnten; 10. bei wie vielen dem LfV bzw. dessen OK-Referat bis zur Entscheidung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 15. Mai 2007 bekannt gewordenen, jedoch nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegebenen Straftaten/-komplexen zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist und in wessen konkreter Verantwortung dies liegt; 11. wann das Staatsministerium des Inneren über die Tätigkeit des LfV bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der hier zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erstmals sowie fortlaufend über die dabei erzielten Beobachtungsergebnisse (Sachstandsberichte, Leitungsvorlagen, Dienstberatung und Vermerke, Lageberichte) unterrichtet wurde und gegenüber welchen Personen bzw. Funktionsinhabern dies konkret erfolgte; 12. welche Dienststellen der Polizei, des LKA, des BKA und der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaften der Landgerichte wann und in welcher Weise vor der Beanstandung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2006 über die vorgenannten Beobachtungsergebnisse des LfV unterrichtet wurden, und durch wen im Konkreten; 13. in welcher Art und Weise generell die konkrete Zusammenarbeit des LfV hinsichtlich der Unterrichtung über dessen Beobachtungsergebnisse aus dem Bereich der OK mit den jeweils zuständigen Behörden, den Staatsanwaltschaften, der Polizei oder den Gerichten organisiert, ausgestaltet und praktiziert worden ist; 14. inwieweit das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder andere Behörden des Bundes über die Tätigkeit und die hierbei erzielten Beobachtungsergebnisse des LfV im Bereich der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 15. wann, durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 16. welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV oder des Staatsministeriums der Justiz für eine etwaige Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft über die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Beobachtung der OK durch das LfV bis Juli 2005 und danach zuständig war und welche Schritte zur Information und Unterrichtung im Rahmen dieser Zuständigkeit im Einzelnen erfolgten; 17. welche Rechtsvorschriften, förmliche Vorschriften, innerdienstliche Weisungen oder ähnliche Organisationsakte zur Regelung der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft durch Leitung bzw. Strukturen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Staatsministeriums des Innern wann von wem erlassen bzw. angeordnet worden sind; 18. wann vor dem Monat Mai 2007 durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Generalstaatsanwaltschaft Dresden über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der hier gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen, unterrichtet wurde;.

    welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV für eine Unterrichtung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bis Juli 2005 und danach zuständig war; 20. ob und wann seitens der sächsischen Polizei, Justiz oder anderer Behörden bei diesen vorhandene Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände zu Komplexen der Organisierten Kriminalität allgemein, zu kriminellen und korruptiven Netzwerken mit Verwicklungen von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden im Besonderen, dem Landesamt für Verfassungsschutz zugänglich gemacht worden sind und wenn ja, auf welchen Wegen, aus welchem Anlass, wodurch verursacht, unter welchen Umständen und mit welcher rechtlichen Zulässigkeit dies erfolgte; 21. von welchen konkreten in die Verfügungsgewalt des Landesamtes für Verfassungsschutz gelangten Verfahrensakten der oben näher bezeichneten Polizei, Justiz und sonstigen Behörden das Landesamt für Verfassungsschutz Abzüge fertigte, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund dies geschah und welche Festlegungen zur Verwahrung selbiger Aktenkopien ursprünglich getroffen, im Weiteren geändert, aufgehoben oder modifiziert worden sind; 22. auf welchen konkreten Wegen und zu welchem Zeitpunkt die von Gerichten, Staatsanwaltschaften, sächsischen Polizei- oder sonstigen Behörden seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz beigezogenen Verfahrensunterlagen an diese zurück gelangten und wie seitens der ursprünglichen ,Absender' bzw. Aktenverwahrungsstellen die Vollständigkeit und Originalität der zurückgereichten Akten festgestellt und bestätigt wurde; 23. wann im Konkreten und aus welchen tatsächlichen Erwägungen durch wen im Landesamt für Verfassungsschutz entschieden wurde, dass die dort gefertigten Ablichtungen von beigezogenen Ermittlungs-, Verfahrens- oder sonstigen Behördenvorgangsakten vernichtet werden und weshalb dies zu einem Zeitpunkt geschah, als im Grunde genommen nach den Erklärungen der Staatsregierung bereits entschieden war, dass die Erkenntnisse des Landesamtes über die kriminellen und korruptiven Netzwerke unter Verwicklung von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden vollständig der zuständigen Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen übergeben werden; 24. welche Kenntnisse die Staatsregierung wann und in welchem Zusammenhang dahingehend erlangt hat, dass ein Teil der vom Landesamt für Verfassungsschutz in oben beschriebenen Zusammenhängen beigezogenen Originalakten von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei und sonstigen Behörden trotz - vermeintlicher - Rückführung durch das Landesamt zwischenzeitlich bei den ursprünglich aktenführenden Stellen nicht mehr auffindbar sind; 25. welche Erklärung die Staatsregierung für diesen Aktenverlust hat; 26. zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Anlass, mit welchem Gegenstand und welchem Ergebnis es Entscheidungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien und dieser nachgeordneter Behörden über die aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der weiteren Beobachtung von Strukturen der Organisierten Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz generell und hinsichtlich der hier gegenständlich kriminellen und korruptiven Netzwerke im Besonderen zu ziehenden Konsequenzen in struktureller, organisatorischer, kompetenzrechtlicher und personeller Hinsicht gab, eingeschlossen Forderungen und Festlegungen zum Umgang mit dem vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zuge der zeitweiligen gesetzlichen Zuordnung für die komplexe Beobachtung der OK erzielten Erkenntnisse, verarbeiteten Daten, angelegten Akten, Datensammlungen und sonstige Aktenbestände; 27. welche Entscheidungen und Festlegungen von der Staatsregierung, ihren Mitgliedern, den Staatsministerien und den nachgeordneten Behörden infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der Weitergabe bzw.

    Übermittlung der vom Landesamt für Verfassungsschutz aus der Beobachtung der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erzielten Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und zum weiteren Verbleib der übrigen Akten- und Datenbestände getroffen wurden; 28. Untersuchung der Frage, ob, wann, in welcher Form und unter wessen Beteiligung die Staatsregierung, deren Mitglieder, Staatsministerien und nachgeordnete Behörden bzw. Behördenleiter die Prüfung der Relevanz der sich aus §§ 12 und 12 a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes ergebenden Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Komplexe der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken erfolgte und welche Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen hiernach eingeleitet wurden oder aus welchen Gründen unterblieben sind; 29. Anlass und Umstände des Agierens der Staatsregierung, ihrer Mitglieder und der nachgeordneten Behörden infolge der erstmaligen Intervention des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig zum weiteren Umgang mit den vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zeitraum nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67II-04) und bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 28.04.2006 am 28. Mai 2006 bei der Beobachtung der ,OK', insbesondere zu den genannten kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, erhobenen Daten und den dazu beim Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Unterlagen, Akten- und Datenbeständen; 30. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person die rechtliche Zulässigkeit der Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch das LfV geprüft worden ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (A.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 31. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person geprüft wurde, ob und in welchem Umfang die Weitergabe und Übermittlung von Erkenntnissen, Akten, Unterlagen und Daten aus dem Bereich der ,OK' durch das LfV an das Staatsministerium der Justiz, die Staatsanwaltschaften oder die Generalstaatsanwaltschaft möglich, erforderlich und rechtlich zulässig ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 32. wann die Staatsregierung, deren Mitglieder, Bedienstete der Staatsministerien, die Generalstaatsanwaltschaft oder andere Behörden über die Ergebnisse der rechtlichen Prüfung nach den Fragestellungen zu Ziffern 30 und 31 informiert wurden und was hieraufhin von jeweils informierten Stellen und Personen veranlasst wurde.

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Den Antragstellern sind gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG die notwendigen Auslagen zu 1/6 zu erstatten, weil sie in etwa diesem Umfang obsiegt und außerdem zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung beigetragen haben, die von besonderer verfassungsrechtlicher Tragweite sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - Vf. 67-II-04, LVerfGE 16, 441 [474]).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3217
VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295 (https://dejure.org/2005,3217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2005 - 24 B 03.3295 (https://dejure.org/2005,3217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - 24 B 03.3295 (https://dejure.org/2005,3217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Maßstab für den Nachweis der Voraussetzungen im Hinblick auf das besondere Gewicht der bedrohten Rechtsgüter; Möglichkeit der Ausweisung eines Ausländers auf Grund reiner Verdachtsmomente; Bestehen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 5; AuslG § 47 Abs. 3; EMRK Art. 8
    Ausweisung, Terrorismus, Unterstützung, Verdacht der Unterstützung, Regelausweisung, Entscheidungszeitpunkt, Änderung der Sachlage, Nachschieben von Gründen, Beweis, Tatsachen, Geheimhaltung, Beweisverwertungsverbot, Asylberechtigte, Schwerwiegende Gründe, ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5; ; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4; ; AuslG § 47 Abs. 3; ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht - Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Entscheidung über eine Ausweisungsverfügung, Nachschieben von Gründen bzw. Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, Ausweisung wegen Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Erfordernis belegbarer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtliche Auswirkungen der Terroristenlisten im deutschen Recht (Dr. Frank Meyer, Julia Macke)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2003 - 1 S 254/03

    Ausweisung - Sicherheitsrisiko

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 (1 S 254/03) aus: "Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrbegriff zu bestimmen.

    In Fällen, in denen - wie hier - besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2003, 1 S 254/03).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    Nicht möglich ist es hingegen, dass die von der Behörde getroffene Prognose durch später eingetretene Tatsachen gerechtfertigt oder widerlegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97 BVerwGE 351/358).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97, a.a.O.) setzt die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne der Vorschrift voraus, dass sie ein solches Gewicht haben, das es erfordert, das Asylgrundrecht zurücktreten zu lassen.

  • VGH Bayern, 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (Beschluss des BayVGH vom 23.2.05, 24 ZB 04.2197, Leitsatz 1).

    Dies bedeutet zunächst, dass die Vorgaben der EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind (siehe Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005, 24 ZB 04.2197).

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    Dabei ist zunächst die familiäre Situation und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland zu untersuchen, daneben die Schwere der begangenen Vergehen zu prüfen und schließlich ein gerechtes Gleichgewicht der unterschiedlichen beteiligten Interessen herzustellen (siehe hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31.10.2002 - Beschwerde Nr. 37295/97 Yildiz ./. Österreich, InfAuslR 2003, 126).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2004 - 13 S 2394/04

    Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers wegen Mitgliedschaft in der HuT

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    In Fällen, in denen (...) besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen." In einer weiteren Entscheidung vom 18. November 2004 (13 S 2394/04) führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus: "Insofern teilt der Senat den Ansatzpunkt (...), der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlange jedenfalls, dass sich die Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Antragstellers konkretisiert.
  • VGH Bayern, 09.03.2005 - 24 CS 04.2677

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ausweisung, Regelausweisung, Sicherheit der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    d) Der erkennende Senat hat sich mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bislang nur in einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 9. März 2005 auseinandergesetzt (24 CS 04.2677).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    Es gehört zur Bindung an Recht und Gesetz, dass die Gewährleistungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307).
  • VGH Bayern, 27.05.2003 - 10 B 03.59
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    c) Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt in einer (nicht rechtskräftig gewordenen) Entscheidung vom 27. Mai 2003 (10 B 03.59) aus, "dass als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen ist, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der kriminellen Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und kriminelle Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die wesenseigene Gefährlichkeit festigt." An einer Unterstützung fehle es "dann, wenn jemand allein die politischen oder sonstigen Ziele der Organisation, nicht aber auch die Begehung von Straftaten zur Erreichung dieser Ziele befürwortet und propagiert.".
  • Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295
    a) Die amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (BT-Drucks. 14/7386) führt hierzu aus: "Zur Abwehr von Sicherheitsgefährdungen durch Gewaltanwendungen wird ein neuer Versagungsgrund eingeführt, der die Elemente des geltenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 aufnimmt.
  • VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04

    Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004

    Der bloße Verdacht oder bloße Vermutungen genügen deshalb nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1054] - "Hassprediger" BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 -, ZAR 2005, 298; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2004 - 4 K 2859.04 -, zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2006 - M 9 K 04.4901 -, Rn. 67 f., 85 m.w.N., zitiert nach juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2006 - AN 19 K 05.01045 -, S. 6 des Umdrucks; sowie Regierungsentwurf, BT-Drs.

    Denn die von der Vereinigung ausgehende Gefahr muss sich in der Person des Ausländers konkretisiert haben, da der Gefahr ansonsten durch die Ausweisung nicht wirksam begegnet werden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 -, ZAR 2005, 298; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 - NVwZ 2006, 227 [228]; HessVGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 TG 1911.05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2005 - AN 19 K 04.00767 -, Rn. 27, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2006 - AN 19 K 05.01045 -, S. 6 des Umdrucks; VG München, Urteil vom 25. Januar 2006 - M 9 K 04.4901 -, Rn. 65, zitiert nach juris; sowie Discher, in: GK-AufenthG, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2007, § 54 Rn. 603 m.w.N.).

    Zwar ist es - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nicht notwendig, dass der Ausländer entsprechend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, da ein derartiges Erfordernis der klaren gesetzgeberischen Zielsetzung zuwiderliefe und zudem der herangezogene Ausweisungstatbestand neben den sonstigen Tatbeständen für eine Ausweisung keine eigenständige Bedeutung hätte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 -, ZAR 2005, 298; VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2005 - AN 19 K 04.00767 -, Rn. 29, zitiert nach juris).

    Dabei ist es eine Obliegenheit der zuständigen staatlichen Stelle, entsprechendes Material beizubringen, welches eine gerichtliche Überzeugung zu begründen vermag (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2005, a.a.O, Rn. 30; siehe auch BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 -, ZAR 2005, 298).

    Die Kontakte gehen in Anzahl und Intensität nicht über ein privaten Zwecken dienendes Beziehungsgeflecht hinaus (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2005 - AN 19 K 04.00767 -, Rn. 30, zitiert nach juris; sowie BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 -, ZAR 2005, 298).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Ein Verdacht, der nicht durch Tatsachen belegt ist, widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U. v. 9.5.2005 - 24 B 03.3295 -, EZAR-NF 042 Nr. 2, S. 4 f.; B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 u.a. -, NVwZ 2006, 227).

    Hier können bereits tatsachengestützte Schlussfolgerungen, die eine hinreichende und damit überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründen, genügen (vgl. BayVGH, U. v. 9.5.2005 - 24 B 03.3295 -, EZAR-NF 042 Nr. 2, S. 8; B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 22).

  • VG München, 09.09.2008 - M 4 K 08.2158

    Ausweisung; Terrorismus; Volksverhetzung; HAMAS

    Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH - (BayVGH v. 9.5.2005, Az. 24 B 03.3295; v. 25.10.2005, Az.: 24 CS 05.1716; v. 9.11.2005, Az.: 24 CS 05.2421; v. 9.11.2005, Az.: 24 CS 05.2621; v. 7.12.2005, Az.: 24 CS 05.2719), der die Kammer folgt, gelten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisung folgende Grundsätze:.

    Der BayVGH hat zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale bzw. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Urteil vom 9. Mai 2005 (Az. 24 B 03.3295, DVBl 2005, 1219) ausgeführt: "Zusammenfassend ist der Senat somit der Auffassung, dass eine Ausweisung (...) nur dann möglich ist, wenn.

    Das gilt grundsätzlich auch für geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse (vgl. BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 24 B 03.3295).

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 24 CS 05.1716

    Ausweisung bei zweifelhafter Zugehörigkeit zur Gruppe "Ansar al-Islam";

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  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2007 - 11 S 695/07

    Ausweisung eines Ausländers wegen fehlender oder falscher Angaben bei einer

    Anders als für die Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB bedarf es jedoch für den Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht der vollen Überzeugung von einer geleisteten Unterstützung, sondern es reicht aus, dass die einzeln festgestellten Tatsachen, und sei es in einer Gesamtschau, eine hinreichende (so BayVGH, Urteil vom 09.05.2005 - 24 B 03.3295 -, EZAR-NF 042 Nr. 2) oder große (so Marx, ZAR 2004, 275, 277; Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 Rn. 31; Discher in: GK AufenthG, § 54 Rn. 542) Wahrscheinlichkeit für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung begründen.
  • VG Saarlouis, 27.07.2011 - 10 K 2228/10

    Ausländerrecht: Versagungsgrund einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Kontakten zu

    Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 503-505, 546, 547; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 54 Rdnr. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.05.2005, 24 B 03.3295, zitiert nach Juris.

    hierzu auch Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rn. 548, 549, wonach nicht zwingend erforderlich ist, dass eine einzelne, konkret feststellbare Organisation, die Unterstützung erhält, feststeht und exakt bezeichnet werden kann, was insbesondere dann gilt, wenn der dringende Verdacht der Unterstützung von Personen, Institutionen oder Einrichtungen, die einen terroristischen Netzwerk zu gehören, besteht; ebenso Bayrischer VGH, Urteil 09.05.2005, 24 B 03.3295, zitiert nach Juris.

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2005 (24 B 03.3295 VGH n.F. 58, 136) ist zu den Anforderungen an die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, von den Sicherheitsbehörden müssten Tatsachen dargelegt und Beweismittel beigebracht werden, die den Schluss zulassen, dass der betroffene Ausländer eine terroristische Organisation unterstützt.
  • VG München, 16.02.2009 - M 25 K 08.5807

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings wegen Tätigkeit für KONGRA GEL;

    Ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird (vgl. BayVGH, U. v. 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 - Rz 43), oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (BVerwG, U. v. 15. März 2005 - 1 C 26/03 - Rz 25).

    Die Beurteilung, ob eine gegenwärtige Gefährdung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 9. Mai 2005 - 24 B 03.3295 - Rz 168 zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, U. v. 25. Oktober 2005 - 24 CS 05.1716 -, U. jeweils v. 9. November 2005 - 24 CS 05.2421 u. 24 CS 05.2621 -, U. v. 7. Dezember 2005 - 24 CS 05.2719 - jeweils ) unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrbegriff anzustellen.

  • VG Ansbach, 20.11.2008 - AN 19 S 97.02612

    Vorläufiger Rechtsschutz; Ausweisung mit Überwachungsmaßnahmen; Versagung

    Vor allem ist hier festzustellen, dass an den Nachweis und den Grad einer Unterstützung angesichts der konspirativen Vorgehensweise terroristischer Vereinigungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 9.5.2005 - 24 B 03.3295).

    Insoweit ist auch davon auszugehen, dass auch ohne eine spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung von einer im Weg der Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG abzuwehrenden Gefahr bereits dann ausgegangen werden muss, wenn dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.11.2005 - 24 CS 05.2621

    Ausweisung eines (früheren) Anhängers des verbotenen Kalifatsstaats,

    Der Senat hat zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale bzw. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Urteil vom 9. Mai 2005 (24 B 03.3295, DVBl 2005, 1219) ausgeführt: "Zusammenfassend ist der Senat somit der Auffassung, dass eine Ausweisung (...) nur dann möglich ist, wenn.
  • VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 1 S 09.51
  • VG Berlin, 12.05.2011 - 14 K 237.09

    Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren

  • VG München, 30.07.2008 - M 12 S 08.2923

    Ausweisung; Ansar al-Islam; Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 29.01.2008 - 19 ZB 07.2125

    Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsortes zwecks Besuch beim Anwalt; Fehlen

  • VG Köln, 15.11.2006 - 5 L 1606/06

    D (A), Anhörung, Verfahrensmangel, Heilung, Ausweisung, Regelausweisung,

  • VG München, 20.04.2009 - M 24 S 09.29

    Ausweisung; Sofortvollzug; Terrorismus; Unterstützungshandlungen; gegenwärtige

  • VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 4423/04

    Identitätstäuschungen eines beninischen Staatsangehörigen als Ausweisungsgrund

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2215
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04 (https://dejure.org/2005,2215)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 (https://dejure.org/2005,2215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltstitel Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltsbeendigung Ausweisungsgrund Verbrauch Verwertungsverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
    Verlängerung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Verlängerungsantrag, Erlasslage, Altfallregelung, Ausweisungsgründe, Straftaten, Verbrauch, Vertrauensschutz, außergewöhnliche Härte, Aufenthaltsdauer

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeine Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens; Anspruch auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels; Ausländerrechtlicher Verbrauch einer Straftat als Ausweisungsgrund

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 1354/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 835
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, juris, Rn. 5 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 18.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, juris, Rn. 7 bis 9, und vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris, Rn. 8 f.

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 1 LB 181/05

    Recht der Ausländerbehörde zur nachträglichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

    Zu verweisen sei insbesondere auf den Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835).

    Aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835) ergibt sich zur Auslegung und Handhabung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts Gegenteiliges.

  • VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06

    D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit,

    Gegen einen solchen spricht zunächst, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anders als Satz 1 der Vorschrift, der ausdrücklich nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt, grundsätzlich auch einen langfristigen Aufenthalt ermöglicht, vgl. Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Dezember 2005, § 29 Rdnr. 91 ff. (95); Hailbronner, a.a.O., Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 87; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380.
  • VG Düsseldorf, 18.07.2005 - 24 L 1042/05

    Ausweisung, Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Nachträgliche Befristung,

    Daher unterscheidet sich eine bloße Übertragung eines bestehenden Aufenthaltstitels grundlegend von dessen Erteilung bzw. Verlängerung, welche grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen auf eine fehlende spätere Rücknahme begründen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.

    Wie bereits ausgeführt (s. 1 b) ff)), war hiermit keine Entscheidung über deren Fortbestand verbunden und erst recht stellte dies keine Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar, welche einen späteren Rückgriff auf den Ausweisungsgrund unzulässig gemacht hätte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.

  • LSG Hessen, 11.07.2006 - L 7 SO 19/06

    Sozialhilfe für Ausländer - ausländerrechtliches Genehmigungsverfahren -

    Die Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 24 C 05.2756; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04; vgl. auch die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79 f.) Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2006 - 2 M 114/06

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung der Abschiebung

    Eine solche - besondere - Lage kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maß verwurzelt ist, weil er hier seine wesentliche Sozialisation erfahren hat (vgl. zu einem solchen Fall: OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 - Juris: Einreise im Alter von sieben Jahren mit Eltern und Geschwistern, ununterbrochener Aufenthalt mit der gesamten Familie im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mit regelmäßiger Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen, Schulausbildung mit Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse mit anschließender beruflicher Tätigkeit).
  • VGH Bayern, 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388

    Verbrauch eines Ausweisungsgrundes

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - der Ausländer erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt und damit die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher (u. a. Diebstahl-)Straftaten durch den Kläger und des Erfordernisses einer Ausweisung (wieder) aufgeworfen wird (vgl. OVG NW, B.v. 19.1.2017 - 18 A 2540/16 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 21.11.2008 - 18 B 1643/08 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Aachen, 11.02.2009 - 8 K 1125/06

    Fortgeltung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des

    Das ist anzunehmen, wenn die Aufenthaltsbeendigung als Folge des Ablaufs des bisherigen Aufenthaltstitels unvertretbar erscheint und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris und vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 -, juris; Hailbronner, a.a.O., Band 1, Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 92 ff.; Ziff. 25.4.2.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (VAH des BMI) vom 22. Dezember 2004.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2006 - 2 M 236/06

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ausweisungsgrund

    Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, etwa durch Ausweisung, Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder nachträgliche zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels (VGH BW, Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/95 -, InfAuslR 1997, 111; Bäuerle in: GK-AuslR II-§ 7 RdNr. 53; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; HessVGH, Urt. v. 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, AuAS 2002, 172).
  • VG Düsseldorf, 24.11.2005 - 24 K 6506/04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2001, Zuwanderungsgesetz,

    Da § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte nur eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, nicht aber deren erstmalige Erteilung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380, die Kläger jedoch bei Stellung ihres Antrages nicht über Aufenthaltserlaubnisse verfügten, sondern nur geduldet wurden, können sie auch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts für sich herleiten, ohne dass Feststellungen zum etwaigen Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte sowie einer etwaigen Reduzierung des durch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dem Beklagten eingeräumten Ermessens nötig wären.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - 18 E 687/05

    Passpflicht Mitwirkungspflicht Zumutbarkeit Obliegenheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2005 - 18 B 2210/04

    Aufenthaltserlaubnis Widerruf Verlängerung außergewöhnliche Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 18 B 732/06

    Ausweisung Ausweisungsgrund Verbrauch Vertrauen Vertrauensschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 17 B 2087/05

    Verlängerung des Aufenthaltstitels; Vorliegen einer besonderen Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 18 B 1643/08

    Eintritt des "Verbrauchs" eines Ausweisungsgrundes hinsichtlich Ausprägung des

  • VG Minden, 29.09.2005 - 7 K 1776/05

    Ausländerrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung von

  • VG München, 31.01.2008 - M 24 K 07.617

    Irakischer Staatsangehöriger; keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach

  • VG München, 20.11.2008 - M 24 K 08.2738

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Widerruf der

  • VG Ansbach, 08.09.2008 - AN 5 K 08.01228

    Afghanischer Staatsangehöriger; Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt

  • VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 4423/04

    Identitätstäuschungen eines beninischen Staatsangehörigen als Ausweisungsgrund

  • VG Minden, 30.06.2005 - 7 K 543/05

    Voraussetzungen für die Ausweisung eines Ausländers nach Maßgabe des § 53 Nr. 1

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4879
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05 (https://dejure.org/2005,4879)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 18 B 1017/05 (https://dejure.org/2005,4879)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juli 2005 - 18 B 1017/05 (https://dejure.org/2005,4879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines Ausländers; Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis trotz Sicherung des Lebensunterhalts

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 566/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 18 B 1260/04

    Ausweisung Beurteilungszeitpunkt Bestandskraft Bindungswirkung Bundesamt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05
    Zum Fall des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Wirksamwerden einer nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erlassenen Ausweisungsverfügung vor Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2005 - 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101 = EZAR 34 Nr. 2.
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Deshalb kann im Falle des Klägers insbesondere die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine Anwendung finden, wonach eine Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht durch eine länger als sechs Monate andauernde Auslandsabwesenheit erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist (im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschluss v. 08.07.2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, 418).
  • VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen Zäsur im Integrationszusammenhang

    Führt ein Auslandsaufenthalt, der unter § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG (oder einer Vorgängernorm) fällt, dazu, dass der Integrationszusammenhang des Ausländers zum Bundesgebiet zerrissen ist, was letztlich die Ratio des Erlöschens eines Aufenthaltstitels nach diesen Normen ist, kann sich der Ausländer auf zuvor erreichte Integrationsleistungen später nicht mehr berufen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 8.7.2005 - 18 B 1017/05 - juris Rn. 2, wonach sich ein Ausländer, dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist, sich nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem Ziel einer Weitergeltung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berufen kann).
  • VGH Bayern, 25.07.2019 - 19 ZB 17.1149

    Unterbrechen des Integrationszusammenhangs durch Abwesenheitszeiten

    Daraus folgt, dass Abwesenheitszeiten, die den jeweils besessenen Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht haben, insoweit schädlich sind, als sie einen einheitlichen Integrationszusammenhang unterbrechen und der Addition rechtmäßiger Aufenthaltszeiten mithin entgegenstehen (ebenso Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand 12/2015, § 51 AufenthG, Rn. 72 sowie OVG NRW, B.v. 8.7.2005 - 18 B 1017/05, der in der angegriffenen Entscheidung zitiert, vom Kläger aber nicht thematisiert wird).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2007 - 17 B 1319/07

    D (A), Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis, Pass, Umschreibung, Verwaltungsakt

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -.
  • VG Düsseldorf, 20.06.2006 - 24 L 903/06

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen einer mehr als sechsmonatigen

    Jedenfalls wird aus einer - nicht nur vorübergehenden - Verletzung einwohnermelderechtlicher Pflichten zwischen September 1998 und Juni 2002 nicht automatisch auf ein längerfristiges Verlassen des Bundesgebiets und ein damit ggf. erfolgtes Erlöschen der damaligen Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AuslG geschlossen werden können, vgl. Kammer, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 - 24 L 2504/01 - und vom 7. August 2002 - 24 L 2837/02 -, so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers bereits in den 1990er Jahren erloschen ist, was zur Folge gehabt hätte, dass sie nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis hätte fortgelten können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, 418 = AuAS 2005, 227.
  • VG Düsseldorf, 26.09.2006 - 22 L 1296/06

    Fortbestand einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw.

    vgl. zum Zeitpunkt des Erlöschens OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, S. 418.
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 10 ZB 08.3249

    Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen einer

    Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers galt auch nicht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort (OVG NRW vom 8.7.2005 InfAuslR 2005, 418; Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008 RdNr. 19 zu § 51), so dass der erst nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Kraft getretene § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Ausnahmetatbestand für den vorliegenden Sachverhalt darstellt.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10730
VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037 (https://dejure.org/2005,10730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2005 - 24 B 04.2037 (https://dejure.org/2005,10730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 24 B 04.2037 (https://dejure.org/2005,10730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Ausweisungsbescheides; Ausweisung eines tunesischen Familienvaters; Vereinbarkeit einer Ausweisung mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie bei schwerer Straffälligkeit des Auszuweisenden; Voraussetzung für das Vorliegen eines der Regelausweisung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
    Ausweisung, Tunesier, Freiheitsstrafe, Besonderer Ausweisungsschutz, Regelausweisung, Schwerwiegende Gründe, Schutz von Ehe und Familie, Ausnahmefall

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; GG Art. 6; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht - Ausweisung eines Familienvaters, instabile familiäre Situation, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 B 04.2005

    Klage gegen eine Befristung der Wiedereinreise auf Dauer; Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037
    Die Ausweisung erweist sich auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. hierzu BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005; vom 23.2.2005 Az. 24 ZB 04.2197) nicht als unverhältnismäßig.
  • VGH Bayern, 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037
    Die Ausweisung erweist sich auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. hierzu BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005; vom 23.2.2005 Az. 24 ZB 04.2197) nicht als unverhältnismäßig.
  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.2037
    Dabei ist die familiäre Situation und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland zu untersuchen, daneben die Schwere der begangenen Vergehen zu prüfen und schließlich ein gerechtes Gleichgewicht der unterschiedlichen Interessen herzustellen (s. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31.10.2002 InfAuslR 2003, 126).
  • OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09

    Kindeswohl; Bindungswirkung eines Urteils

    Gleichzeitig ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, zitiert nach juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 19 ZB 07.52

    Ausländerrecht/Aufenthaltserlaubnis; kein besonderer Ausweisungsschutz; kein

    Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend auch angenommen, dass die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung von Ehe und Familie keinen Ausnahmefall begründe bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da Art. 6 GG und Art. EMRK kein absolutes Ausweisungsverbot enthalten (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2005 - 24 B 04.2037).
  • OVG Sachsen, 06.11.2012 - 3 D 45/12

    Sperrfrist, Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot, Befristung

    Gleichzeitig ist in der höchstricherlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - 24 B 04.2037 -, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.06.2005 - 24 B 04.3436   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,27346
VGH Bayern, 27.06.2005 - 24 B 04.3436 (https://dejure.org/2005,27346)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2005 - 24 B 04.3436 (https://dejure.org/2005,27346)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2005 - 24 B 04.3436 (https://dejure.org/2005,27346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen der Forderung der Ausländerbehörde gegenüber anderen Kostenschuldnern; Erlöschen der Forderung durch die vorbehaltlose Begleichung der Kosten für die Abschiebung eines Ausländers durch einen Dritten; Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 82 Abs. 4 S. 1; AuslG § 82 Abs. 1; AuslG § 82 Abs. 5; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 267 Abs. 1
    Abschiebungskosten, Erlöschen, Zahlung, Ausländerbehörde, Kostenschuldner, Arbeitgeber, illegale Erwerbstätigkeit, Sicherheitsleistung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 12.02.2004 - AN 5 K 03.00888
    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2005 - 24 B 04.3436
    Der Senat kann sich der von der Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 26. April 2005 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach im Verfahren AN 5 K 03.00888 nicht anschließen, wonach eine von dritter Seite geleistete Zahlung nicht auch als Leistung auf die "Schuld" des Klägers angesehen werden kann.
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2005 - 24 B 04.3436
    Das Rechtsschutzbedürfnis würde nur dann fehlen, wenn der Erfolg der Klage die Rechtstellung des Klägers nicht verbessern würde (BVerwG vom 28.08.1987 BVerwGE 78, 85/91).
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