Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen die Festlegung von Zahlungsmodalitäten im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der staatlichen Parteienfinanzierung

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der staatlichen Parteienfinanzierung

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 08.02.2007 - 2 A 174.06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 3 S 18.07/3 L 17.07
  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 12, 280
  • DVBl 2007, 1440



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11  

    Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen dienstliche Weisung zur Verrichtung der

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auch auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGK 12, 280 [282]).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 [209 f.]; 12, 280 [282 f.]).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09  

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im Eilverfahren - Grundsatz der

    Anderes gilt ausnahmsweise (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, DVBl 2007, 1440) nur dann, wenn die Durchführung dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, etwa weil es von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, die eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG) ermöglichen (Beschlüsse vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - und vom 16. Dezember 1993 - a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2008, 72 m. w. N.).
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