Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2006 - C-232/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - Grenzen - Nationales Verfahren, das die 'sofortige und tatsächliche Vollstreckung' im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ermöglicht - Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - Grenzen - Nationales Verfahren, das die "sofortige und tatsächliche Vollstreckung" im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ermöglicht - Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - Grenzen - Nationales Verfahren, das die 'sofortige und tatsächliche Vollstreckung' im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ermöglicht - Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden - Wettbewerb

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 26. Mai 2005

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 05.10.2005, Rs.: C-232/05 (Gemeinschaftsrechtlicher Anwendungsvorrang bei Rückforderung von Beihilfen)" von RA Dr. Andreas Rosenfeld, original erschienen in: EuZW 2007, 59 - 61.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Europäisches Beihilfenregime und der nationale Suspensiveffekt - Das EuGH-Urteil vom 5.10.2006, C-232/05 (Kommission/Frankreich)" von Wiss. Mit. Christopher Verlage, original erschienen in: WRP 2007, 1165 - 1167.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-10071
  • EuZW 2007, 56
  • DVBl 2007, 369



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05  

    Gesellschaftsrecht - Anmeldung d. eigenkapitalersetzenden Darlehen

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 [Rn. 42]).

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung verhindert (EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50).

    Verhindert also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06  

    Insolvenzrecht - Rückzahlung einer gewährten Beihilfe

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung verhindert (EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50).

    Verhindert also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, nur der Zeitpunkt sein kann, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 32).

    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Solange die Beihilfe nicht wieder eingezogen worden ist, kann der Beihilfeempfänger ihm durch die für unvereinbar erklärte Beihilfe zugeflossene Gelder behalten und daraus einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ziehen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

mehr
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06  
    Die Durchsetzung der Kommissionsentscheidung dient der Rückgängigmachung eines gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Wettbewerbsvorteils (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, RS C-232/05, Kommission/Frankreich, Rdn. 47).

    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin angeführte Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den EuGH nicht gehindert hat, das nationale Recht für unanwendbar zu erklären, wenn es die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 50 und 53).

    Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Kommission habe nicht geprüft, ob eine Kaufpreisanpassung in geringerer Höhe, eine langfristige Stundung etc. in Betracht gekommen wäre (mit entsprechender Auswirkung auf die nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilende staatliche Beihilfe), ist unbehelflich, weil darüber nicht von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 60).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen -Teilweiser Erlass

    Wie sich aus dem Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 52), ergebe, verhindere dies die wirksame Durchführung der Entscheidung 2007/254 und die sofortige Wiederherstellung der früheren Lage und verlängere somit die Dauer des auf der fraglichen Beihilfe beruhenden unzulässigen Wettbewerbsvorteils.

    Im Fall von Schwierigkeiten bei der Durchführung müssen die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 180/08  

    Rückforderung von Beihilfen - Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau

    Aufgrund des zu beachtenden Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG-Beschluss vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, 244, m.w.N.), müssen nationale Verfahrensvorschriften, wie z.B. solche zur Herbeiführung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, unangewendet bleiben, wenn ihre Beachtung zu einer erheblichen Verzögerung der Rückforderung einer Beihilfe und damit zu einer Perpetuierung des unzulässigen Wettbewerbsvorteils führen würde (EuGH-Urteil vom 5. Oktober 2006 C-232/05, Slg. 2006, I-10071).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11  

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass nicht klar ersichtlich ist, wie genau sich die vorstehend angeführten Entscheidungen des EuGH zu einer vorherigen Entscheidung von diesem verhalten, die möglicherweise nahelegen könnte, dass nationale Gericht nicht befugt sind, vorläufigen Rechtsschutz aus Gründen zu gewähren, die die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Unvereinbarkeits- bzw. Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission betreffen (Urteil des EuGH vom 5.6.2006 C-323/05 "Kommission/Frankreich", DVBl 2007, 369 Tz 49 - 60; unter Berufung auf diese Entscheidung eine AdV nach § 69 FGO aus solchen Gründen für ausgeschlossen haltend Linn, IStR 2011, 481, 483; ebenso aus Sicht der VwGO Verlage, WRP 2007, 1165 ff.; den Maßstab für den vorläufigen Rechtsschutz letztlich nicht entscheidend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.11.2005 OVG 8 S 93/05, EuZW 2006, 91, unter II.1. und 2.).
  • BFH, 30.01.2009 - VII B 181/08  

    Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfen nach Ablauf der

    Aufgrund des zu beachtenden Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG-Beschluss vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, 244, m.w.N.), müssen nationale Verfahrensvorschriften, wie z.B. solche zur Herbeiführung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, unangewendet bleiben, wenn ihre Beachtung zu einer erheblichen Verzögerung der Rückforderung einer Beihilfe und damit zu einer Perpetuierung des unzulässigen Wettbewerbsvorteils führen würde (EuGH-Urteil vom 5. Oktober 2006 C-232/05, Slg. 2006, I-10071).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09  

    Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 -

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07  

    Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der französischen Behörden für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09  

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2008 - 2 L 100/07  

    Subvention: Vertrauensschutz bei Rückforderung einer unter Verstoß gegen das

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09  

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07  

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der Kommission - Rückforderung

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