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   OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06   

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OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Wettmonopol in Hamburg genügt europarechtlichen Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Glücksspiels; Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg; Zuständigkeit der Finanzbehörde für die ...

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • Justiz Hamburg PDF

    Das OVG hat entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden kann.

  • Judicialis

    LottStV § 5; ; StGB § 284; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; BezVG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten - Effektive Bekämpfung von Spielsucht hat Vorrang vor Berufsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 725
  • EuZW 2007, 229
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • ZUM 2007, 502
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Strafjustiz zur Zeit angesichts der Unvereinbarkeitserklärung mit Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) und die europarechtliche Lage die Vermittlung von Sportwetten an im europäischen Ausland ansässige Wettveranstalter für nicht strafbar hält.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).

    Untersagt ist nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (a.a.O.) eine Werbung erst, wenn sie gezielt zum Wetten auffordert.

    Deshalb kommt es nicht auf das Beschwerdevorbringen an, die Übergangsanordnung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. beinhalte jedenfalls für Hamburg keine "verfassungsgerichtliche Ersatzgesetzgebung".

    Deshalb genügt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.3.2006 (a.a.O.) auf eine Untersuchung zu dem Gefahrpotential gestützt hat, das für suchtgefährdete Spieler mit einer Ausweitung der Sportwetten verbunden ist.

    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.

  • OVG Hamburg, 09.10.2006 - 1 Bs 204/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

    Maßgeblich ist, dass § 5 Abs. 2 StVLottw im Anschluss an § 284 StGB in Hamburg ein staatliches Wettmonopol verankert (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

    Auch wenn der Hinweis der Antragstellerin zutrifft, dass sie in dem vorliegenden Falle anders als in der von dem Senat mit Beschluss vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 - entschiedenen Konstellation keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, dessen Ablehnung die Antragsgegnerin in jenen Fällen mit einer Untersagungsverfügung verbunden hatte, bleibt es bei der Zuständigkeit der Finanzbehörde.

    Der Europäische Gerichtshof hat weder in seiner Gambelli-Entscheidung a.a.O. noch in seinem Urteil vom 6.3.2007 die Zulässigkeit eines nationalen Wettmonopols davon abhängig gemacht, dass das nationale Gesetz selbst regelungstechnisch sicherstellt, dass die Beschränkungen tatsächlich einem europarechtlich zulässigen Ziel dienen (vgl. im einzelnen OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).

    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Insoweit enthält diese Regelung ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.6.2006, BVerwGE 126, 149 ff - juris Rn 44 -).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92/94-95/; Urt. vom 21.6.2006, a.a.O.) bei Sportwetten ungeachtet dessen der Fall, dass Kenntnisse über die Spielstärken der Mannschaften die Chance verbessern, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen.

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass unabhängig von der Bereitstellung von Monitoren, auf denen die Wettkunden Sportereignisse verfolgen können etc., es für die Veranstaltung eines öffentlichen Glückspiels ausreicht, wenn zur Durchführung des Spielbetriebs unter eigener Firmenbezeichnung Räumlichkeiten angemietet und die erforderliche Ausstattung bereitgestellt werden, Wettprogramme ausgelegt, Einzahlungen entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden (BVerwG, Urt. vom 21.6.2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 - juris Rn 20 -) hat ausdrücklich festgestellt, dass die Behörden unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit nach § 284 StGB ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.

    Ausreichend ist, dass die Antragsgegnerin unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschl. vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 - juris Rn 18-19).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    b.e. Ebenso führt das Vorbringen nicht weiter, der Europäische Gerichtshof habe in Sachen Lindmann, Urt. vom 13.11.2003, Slg 2003 I-13519) verlangt, dass dem nationalen Gesetzgeber, der die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glückspiele beschränkt, vor Erlass des Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen habe.
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.
  • BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05

    Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92/94-95/; Urt. vom 21.6.2006, a.a.O.) bei Sportwetten ungeachtet dessen der Fall, dass Kenntnisse über die Spielstärken der Mannschaften die Chance verbessern, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 6.11.2003 - Gambelli - Slg 2003 I-13031) festgehalten, nach der die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Bereits für die Zeit vor Erlass der neuen gesetzlichen Regelungen hatte das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Betreiber der Annahmestellen nicht mehr eine nach dem von ihnen getätigten Umsatz berechnete Provision erhalten, sondern eine Vergütung je Spielschein, und zwar unabhängig davon, wie viele Wetten ein Spieler auf dem Spielschein ankreuzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn.37).

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein, nicht hingegen die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will.

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08

    Untersagung privater Wettangebote in Hamburg

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. März 2007 (1 Bs 378/06) zurückgewiesen.

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein.

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

    Um eine derartige - gesteigerte - Begrenzung handelt es sich bei dem Sportwettenmonopol (vgl. OVG Hamburg, B.v.9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, GewArch 2007, 249; OVG Bremen, B.v. 15.5.2007 - 1 Bs 447/06 -, zit. nach juris).

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.4.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 23.3.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 die Ansicht vertritt, "dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben", folgt dem das Gericht nicht (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.; VG Hamburg, B.v. 10.5.2007 - 4 E 921/07 -).

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - a.a.O.; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, a.a.O.; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06   

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https://dejure.org/2007,1716
VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06 (https://dejure.org/2007,1716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 (https://dejure.org/2007,1716)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche Planauslegung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Zusatzes in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans; Notwendigkeit einer telefonischen Terminsvereinbarung vor der Teilnahme an der Auslegung; Prognostizierung einer jedenfalls nicht zunehmenden Lärmbelastung ...

  • Judicialis

    BauGB § 4a Abs. 3; ; BauGB § 3 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bauleitplanung: Antragsbefugnis, Verkehrslärm, Lärmzunahme, Öffentliche Auslegung, Bekanntmachung, Anstoßwirkung, Ordnungsgemäßes Verfahren, Bitte um Terminsvereinbarung, Anklopfen am Vorzimmer, Mündiger Bürger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Plan für "Neues Burgenviertel" der Stadt Weinheim rechtmäßig

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 455 (Ls.)
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • DVBl 2007, 647 ZUR 2007, 331 (Leitsatz) NVwZ-RR 2007, 455 (Leitsatz) BauR 2007, 1454 (Leitsatz) UPR 2008, 39 (Leitsatz) BauR 2008, 564
  • BauR 2007, 1454
  • BauR 2008, 564
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 25.01.2002 - 4 BN 2.02

    Antragbefugnis für ein Normkontrollverfahren; Eigentümer eines im Plangebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.).

    Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).

    Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).

    Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1997 - 3 S 1682/96

    Normenkontrollklage gegen Vorhaben- und Erschließungsplan wegen Lärmzunahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]).

    Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2, 2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.).

    Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Siedlungspolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).

    Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94

    Neubaugebiet, zunehmender Verkehr und notwendige Abwägung in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).

    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]).

    Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis und Anforderungen an die öffentliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass "jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann" (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.).

    Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1998 - 8 S 1338/97

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren trotz prognostizierter verbesserter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Auch wenn bei einer veränderten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine jedenfalls nicht zunehmende Verkehrslärmbelastung prognostiziert wird, ist ein Anwohner dann antragsbefugt, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der zugrunde liegenden Schallgutachten und Verkehrsgutachten substantiiert in Frage stellt (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -).

    Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95

    Bebauungsplan: Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, Befangenheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23).

    Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04

    Fehlerhafte Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06
    Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.).

    Die Bekanntmachung muss einerseits "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • BVerwG, 30.11.2006 - 4 BN 14.06

    Grundsätze für die Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit durch die

  • BVerwG, 22.04.1997 - 4 BN 1.97

    Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1987 - 5 S 3124/86

    Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Bauleitplanung

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 8 S 1174/98

    Beteiligung der Bürger - Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in frei zugänglichen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 8 S 989/99

    Zur Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs; zur Ausweisung einer Tagungsstätte

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2005 - 3 S 772/05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; geringfügige planbedingte Erhöhung

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 28.01.1997 - 4 NB 39.96

    Hinweise zur Form von Einwendungen bei Bebauungsplanentwurf

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07

    Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz

    Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2010 - 3 S 3064/07

    Beschlussfassung über einen Bebauungsplan: Befangenheit und Sitzungsunterlagen

    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 12.01.2010 - 1 D 11/07

    Vorhabenbezogenes Bauland, Durchführungsvertrag, Festsetzungsfindungsrecht,

    Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind aber auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschl. 25.1.2002, BRS 55 Nr. 52; VGH BW, Urt. v. 1.3.2007, BWGZ 2007, 509).Welche Lärmbelästigungen innerhalb dieses Rahmens nicht mehr als geringfügig und damit als abwägungserheblich einzustufen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem konkret verfolgten Planungsziel.

    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. BVerwG Beschl. vom 19.2.1992, BVerwGE 59, 87 und v. 28.11.1995 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 1.3.2007 a. a. O.).

    Dabei ist eine Zunahme des Dauerschallpegels nach den Erkenntnissen der Akustik von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade noch wahrnehmbar, während Erhöhungen von bis zu 2, 2 dB(A) nicht oder kaum wahrnehmbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Urt. v. 1.3.2007 a. a. O.).

    Jedoch können auch kaum wahrnehmbare Erhöhungen abwägungsrelevant sein, wenn die Lärmerhöhung zur Folge hat, dass die Orientierungswerte nach der DIN 18005 überschritten werden (VGH BW, Urt. v. 1.3.2007 a. a. O.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschl. v. 18.3.1994, NVwZ 1994, 683).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ).

    Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2008 - 3 S 358/08

    Verpflichtung zur erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, wenn

    Mit Blick auf die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normativ abgesicherte "Anstoßwirkung" der Bekanntmachung der Offenlage (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509) soll diese zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 3 S 1108/07

    Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanentwurfs - Kennzeichnung des

    Denn sowohl die diesen Fragen zugrundeliegenden Schallmessungen und -berechnungen (dazu Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 f.) als auch das darauf fußende Abwägungsergebnis sind umstritten.

    Zum einen ist eine Lärmzunahme um maximal 2 dB(A) für das menschliche Ohr regelmäßig kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132 sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 ff. und vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69 Nr. 51, jeweils m.w.N.) und markiert der Richtwert von 40 dB(A) nach der DIN 18005 keine rechtsverbindliche Obergrenze, sondern stellt einen in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 3 S 2875/06

    Gemeindlicher Rechtsschutz gegen raumordnungsrechtswidrigen Bauleitplan einer

    Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 12/07

    Normenkontrollfähigkeit von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 S. 3

    Soweit die Antragsteller hinsichtlich zu erwartender Lärmimmissionen auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in dem Urteil vom 1. März 2007 - 3 S 129/06 - (zitiert nach juris) verweisen, ist dieses nicht weiterführend.
  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 4 C 1431/12

    Adäquate Möglichkeit zur Einsicht in Planunterlagen; notwendige Angaben zu

    Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 - und vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris-Dokumente).

    Eine Interpretation des Bekanntmachungstextes dahin, wie ihn die Antragstellerin vornimmt, nämlich dass jede schriftliche Stellungnahme nur während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung abgegeben werden könne, ist lebensfremd und entspricht nicht dem Verständnis eines am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürgers, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringt, den genannten Hinweis zur Kenntnis nimmt (vgl. zu diesem Maßstab: VGH Bad.-Württ., Urt. vom 01.03.2007, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 2099/08

    Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan; Maßnahmen der Baurechtsbehörde

    Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 5 S 736/13

    Antragsbefugnis gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 3 S 1180/07

    Anforderungen an die öffentlichen Bekanntmachungen bei Auslegung von

  • VG Freiburg, 22.09.2020 - 13 K 3129/19

    Unvollständigkeit der Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage; schädliche

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 3 S 2313/10

    Bebauungsplanung; Durchführung der öffentlichen Auslegung; Verkürzung der

  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 NE 07.2946

    Normenkontrolle (einstweilige Anordnung); Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2019 - 3 S 2811/17

    (Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, mit dem unter anderem ein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 2 A 8.13

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Trabrenn-Trainingsanlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 3 S 261/10

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Unterbleiben von umweltbezogenen

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N   

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OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N (https://dejure.org/2007,2398)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 2 Es 1/07.N (https://dejure.org/2007,2398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Verhinderung der Erteilung von Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangebiet; Anwendbarkeit der Regelungen über die Umweltprüfung und den Umweltbericht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 6; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 a; ; BauleitplanfeststellungsG § 1; ; BauGB § 1 Abs. 7; ; BauGB § 12

  • rechtsportal.de
  • ibr-online

    Verkleinerung des Plangebiets im Aufstellungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eilverfahren bei Normenkontrollverfahren (IBR 2007, 280)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 455 (Ls.)
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • BauR 2007, 1540
  • BauR 2007, 1541
  • ZfBR 2007, 468
  • ZfBR 2007, 469
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2004 - 2 R 240/04

    Rechtsschutz nach § 80 V VwGO gegen die Baugenehmigung und Antrag nach § 47 VI

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung durch den Begünstigten selbst dann unberührt lässt, wenn sie angefochten und damit noch nicht bestandskräftig sind, kann ein genehmigtes oder durch planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassenes Bauvorhaben mit einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2000, 2 Bs 179/00, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.10.2005, 9 MN 43/05, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, 2 R 240/04, juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.12.1996, NVwZ 1997 S. 1006; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.7.1996, DÖV 1997 S. 556; jew. m.w.N.).

    Der Senat teilt die Auffassung, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80 Abs. 5, 123 VwGO angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, NordÖR 2006 S. 359; VGH München, Beschl. v. 13.7.2006, 1 NE 06.1078, juris; OVG Münster, Beschl. v. 24.3.2006, 10 B 2133/05.NE, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, 2 R 240/04, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.8.2001, NordÖR 2002 S. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rn. 149; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 4.2006, Rn. 149; jew. m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.2.1997, DÖV 1997 S. 1056; VGH München, Beschl. v. 10.5.1996, BayVBl. 1996 S. 731; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 47 Rn. 107).

    Zum anderen kommt in Betracht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls "aus anderen wichtigen Gründen" auch dann dringend geboten ist, wenn durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.) oder solches jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.8.2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998 S. 1065; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 148).

    Voraussetzung ist, dass Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 26 NE 06.2297, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 7 B 1667/06

    Aussichten eines Antrags auf Außervollzugsetzung bei offensichtlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998 S. 1065; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 148).

    Voraussetzung ist, dass Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 26 NE 06.2297, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2007 - 8 C 11088/06

    Voraussetzungen für gemeindeeigene Ausgleichsflächen bei Aufstellung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Sie bedürfen jedenfalls dann keiner Änderung des Aufstellungsbeschlusses und erst recht keines neuen Aufstellungsbeschlusses, wenn das Plangebiet - wie hier - ausschließlich verkleinert wird (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.1.2007, 8 C 11088/06, juris; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand 9.2006, § 2 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2003 - 4 BN 7.03

    Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben in bestimmter Zeit durchzuführen, korrespondiert deshalb grundsätzlich die Pflicht des Plangebers, die wesentlichen Konflikte, d.h. jene die die Grundzüge der Planung betreffen, auf der Planungsebene zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003, BauR 2004 S. 975; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2002, NordÖR 2002 S. 368).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen (vgl. zu allem nur BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994, ZfBR 1994 S. 286, jew. m.w.N).
  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 26 NE 06.2297
    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Voraussetzung ist, dass Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 26 NE 06.2297, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2002 - 1 KN 2792/01

    Baugenehmigungsverfahren; Bauleitplanung; bauliche Nutzung; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben in bestimmter Zeit durchzuführen, korrespondiert deshalb grundsätzlich die Pflicht des Plangebers, die wesentlichen Konflikte, d.h. jene die die Grundzüge der Planung betreffen, auf der Planungsebene zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003, BauR 2004 S. 975; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2002, NordÖR 2002 S. 368).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998 S. 1065; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 148).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1997 - 11a D 116/96

    Bürgerbeteiligung; Erlaß einer Satzung; Vorhaben- und Erschließungsplan;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07
    Vielmehr kommt auch die Möglichkeit in Betracht, Maßnahmen zur Konfliktbewältigung im Durchführungsvertrag festzulegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.10.1997, NVwZ-RR 1998 S. 632, 636 und v. 7.2.1997, NVwZ 1997 S. 697; Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 220).
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.1997 - 7a D 134/95

    Rechtsverletzung; Antragsteller; Festsetzungen des Bebauungsplans; Eigene

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1992 - 8 S 249/92

    Bebauungsplan: Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses - Hinweis an

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2006 - 1 MR 5/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Bebauungsplans; Der Bau von

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2005 - 9 MN 43/05

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 11a B 1710/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer

  • VGH Bayern, 13.07.2006 - 1 NE 06.1078

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2006 - 10 B 2133/05

    Bebauungsplan: Entstehen von Pfeifenkopfgrundstücken

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2001 - 1 MN 2456/01

    Altenwohnen; Baunachbarklage; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung;

  • OVG Hamburg, 19.07.2000 - 2 Bs 179/00
  • VGH Bayern, 10.05.1996 - 1 NE 96.1478

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nach § 47

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 8 S 1911/96

    Die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1997 - 3 S 3419/96

    Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach VwGO § 47 Abs 6

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 3 S 3137/19

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans;

    Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2013, - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N - BauR 2007, 1541).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 8 S 1928/19

    Bebauungsplanaufstellung; Verkehrsbelange; Nachbarschutz; Stellplatznachweis

    Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dabei auch in Rechnung zu stellen, dass sich ein solcher im Vergleich zu einer "normalen" Angebotsplanung regelmäßig durch eine höhere Festsetzungsdichte auszeichnet und sich - ähnlich wie ein Planfeststellungsbeschluss - der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens annähert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N -, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BauR 2004, 975, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 13.10.2011 - 1 C 9/09 -, BauR 2012, 1205, juris Rn. 34).
  • VG Hannover, 26.10.2023 - 4 B 5339/22

    Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat;

    Es sei allgemein anerkannt, dass ein planbedingter Lärmkonflikt durch das hier verwendete Modell bewältigt werden könne (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N -, juris, Rn. 40).
  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 E 4/05

    Kompetenzüberschreitung des Hauptausschusses einer Bezirksversammlung

    Bei der Abwägung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244, 247 f.), ferner nicht erforderlich, dass der Plangeber alle mit der Planung typischerweise oder möglicherweise verbundenen Probleme bereits im Bebauungsplan abschließend löst.

    Insofern läge eine unzulässige Verlagerung einer planerischen Konfliktsituation in nachfolgende Genehmigungsverfahren vor (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 118, 45, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244, 247 f.).

  • OVG Hamburg, 01.04.2020 - 2 Es 1/20

    Bebauungsplan Hamburg-Rahlstedt; Verletzung artenschutzrechtlicher

    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung durch den Begünstigten selbst dann unberührt lässt, wenn sie angefochten und damit noch nicht bestandskräftig sind, kann ein genehmigtes oder durch planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassenes Bauvorhaben mit einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 2 Es 1/07.N, NordÖR 2007, 244, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die rechtssystematischen Gründe, die für eine Wahlmöglichkeit des um einstweiligen Rechtsschutz Nachsuchenden sprechen, verlieren allein durch Praktikabilitätserwägungen nicht an Gewicht (so OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 07.12.2007 - 1 D 18/06

    vorhabenbezogener Bebauungsplan; Vorhaben- und Erschließungsplan;

    Die Antragstellerin kann mit der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes diese Festsetzungen zu Fall bringen und dadurch eine verbesserte Rechtsposition erlangen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 Es 1/07.N - BayVGH, Beschl. v. 5.12.2005 - 2 N 04.601 - und Urt. v. 20.11.2003 - 15 N 01.550 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Beschl. v. 4.10.2004, BauR 2005, 532).
  • OVG Bremen, 25.06.2018 - 1 D 19/17

    Normenkontrolle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Abwägungsgebot;

    Vielmehr kommt auch die Möglichkeit in Betracht, Maßnahmen zur Konfliktbewältigung im Durchführungsvertrag festzulegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.1997, a. a. O. S. 636 und Urteil vom 07.02.1997 - 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 256 (1997); OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N -, ZfBR 2007, 469 (471 f.); Fricke, UPR 2014, 97 (100 f.); Thurow, UPR 2000, 16 (20)).
  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80 Abs. 5, 123 VwGO angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2009 - 1 KN 12/08

    Normenkontrollantrag eines eingetragenen Vereins nach § 58

    Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 07.02.1997 - 7 a D 134/95.NE - BRS 59 Nr. 256) und des OVG B-Stadt (Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N - BRS 71 Nr. 51) betreffen wie der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Mai 1997 (a.a.O.) zugrundeliegende Fall ein "Folgeproblem", nämlich die - von beiden Gerichten letztlich bejahte - Frage, ob ein durch eine Bauleitplanung ausgelöster Lärmkonflikt durch vertraglich vereinbarte Lärmschutzmaßnahmen gelöst werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 MN 131/21

    Allgemeines Wohngebiet; Etikettenschwindel; Gefälligkeitsplanung;

    Das gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Anzahl der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Baugenehmigungen in einem überschaubaren Rahmen hält (hinsichtlich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vgl. u.a. HambOVG, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 Es 1/07.N -, BRS 71 Nr. 51 = BauR 2007, 1541 = juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 NE 07.2946

    Normenkontrolle (einstweilige Anordnung); Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis;

  • OVG Hamburg, 21.08.2007 - 4 Es 4/07

    Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • VG Saarlouis, 23.12.2010 - 5 L 2221/10

    Eilantrag gegen eine auf einem vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2014 - 1 MR 7/14

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans zu einem

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2013 - 1 MN 90/13

    Notwendige Angaben (Arten umweltbezogener Informationen) in einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - 10 S 14.12

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; (keine) vorbeugende

  • OVG Hamburg, 21.12.2022 - 2 Es 2/22

    Einstweilige Rechtsschutzanträge gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 2 S 62.07

    Unbegründetheit eines vorläufigen Rechtsschutzantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO

  • VG Hamburg, 25.05.2010 - 11 E 862/10

    Nachbarantrag gegen Erweiterung eines Krankenhauses

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2503
VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05 (https://dejure.org/2007,2503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 S 2582/05 (https://dejure.org/2007,2503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 3 S 2582/05 (https://dejure.org/2007,2503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bebauungsplan; Abwägungserheblichkeit und Schutzwürdigkeit privater Interessen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines "Umplanungsverbots" für eine Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag; Abwägungserheblichkeit eines privaten Interesses an der Abwehr eines Bebauungsplans; Verkaufsflächenerhöhung für Nahrungsmittel und Genussmittel; Antragsbefugnis für ein ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.); ; BauGB § 1 Abs. 7 (n.F.); ; BauNVO § 11 Abs. 3; ; BGB § 242

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erheblichkeit und Schutzwürdigkeit privater Interessen im Rahmen bauplanerischer Abwägungen

  • ibr-online

    Privates Interesse an der Abwehr eines Bebauungsplans

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 455 (Ls.)
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • BauR 2008, 565
  • ZfBR 2007, 372 (Ls.)
  • ZfBR 2007, 372 DVBl 2007, 647 (Leitsatz) NVwZ-RR 2007, 455 (Leitsatz) ZfBR 2008, 73 (Leitsatz) BauR 2008, 565 (Leitsatz) UPR 2008, 240 (Ls.)
  • ZfBR 2008, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Derartige planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie von abwägungserheblicher Quantität und Qualität sind, bei Grundstücken außerhalb wie innerhalb des Plangebiets im Rahmen des gesetzlichen Planungsermessens bewältigt werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427 ff.).

    Nicht abwägungserheblich sind nach der ständigen, noch auf § 47 Abs. 2 VwGO a.F. zurückgehenden, aber fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen, Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren und Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 25.08.2000, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf den Grundsatzbeschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 ff.).

    Rechtlich nicht schutzwürdig und damit abwägungsunerheblich sind regelmäßig solche Belange oder Rechtspositionen, auf deren Einhaltung der betreffende Antragsteller entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet hat, oder auf die er sich nach Treu und Glauben - sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise - nicht oder nicht mehr berufen kann (zu dieser Differenzierung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 ff. und Urteil vom 30.04.2004, a.a.O., wo zwischen den Gruppen der "geringwertigen" bzw. der "(nicht) mehr als geringfügigen" Interessen einerseits und den "nicht schutzwürdigen" Interessen andererseits unterschieden wird).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis einer Gemeinde wegen Verletzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Letzterer ist wegen rechtlich von der BauNVO nicht gedeckter Festsetzungen für das Gewerbegrundstück Flst.-Nr. 342/3 (Kerngebiet - MK 1 - mit teilgeschossweisem Ausschluss von Verkaufsflächen) vom Senat auf Klage der Antragsteller und auf Klage der Nachbargemeinde Teningen für nichtig erklärt worden, hinsichtlich seines nördlichen Teilbereichs, in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt (MK 2), hat der Senat den Bebauungsplan hingegen nicht beanstandet (vgl. Senatsurteile vom 15.10.1993 - 3 S 666/92 - und - 3 S 353/92 -, VBlBW 1994, 353).

    Eigentlicher Hintergrund für die Festlegung der Obergrenzen von 4.000 qm Gesamt- und 1.500 qm Lebensmittelverkaufsfläche war dabei, worauf hinzuweisen ist, nicht der Schutz der Antragsteller, sondern die Rücksichtnahme auf Forderungen der Nachbargemeinde Teningen, die aus Gründen interkommunaler Rücksichtnahme auf eine derartige Sortimentsbeschränkung drängte, weil sonst ihre Versorgungsfunktion für Güter des täglichen Bedarfs gefährdet würde (vgl. auch ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren 3 S 335/92 - , VBlBW 1994, 353 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1997 - 3 S 1682/96

    Normenkontrollklage gegen Vorhaben- und Erschließungsplan wegen Lärmzunahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Eine Erhöhung des Verkehrslärms um 2 dB(A), die bereits eine sehr erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens voraussetzt (3 dB(A) entsprechend einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens), ist für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrzunehmen (vgl. dazu Nachweise im Beschluss des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, Juris).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Rechtlich nicht schutzwürdig und damit abwägungsunerheblich sind regelmäßig solche Belange oder Rechtspositionen, auf deren Einhaltung der betreffende Antragsteller entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet hat, oder auf die er sich nach Treu und Glauben - sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise - nicht oder nicht mehr berufen kann (zu dieser Differenzierung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 ff. und Urteil vom 30.04.2004, a.a.O., wo zwischen den Gruppen der "geringwertigen" bzw. der "(nicht) mehr als geringfügigen" Interessen einerseits und den "nicht schutzwürdigen" Interessen andererseits unterschieden wird).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Nicht abwägungserheblich sind nach der ständigen, noch auf § 47 Abs. 2 VwGO a.F. zurückgehenden, aber fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen, Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren und Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 25.08.2000, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf den Grundsatzbeschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 ff.).
  • BVerwG, 28.12.2005 - 4 BN 40.05

    Moderator, Moderationsverfahren; interkommunale Abstimmung, - Vereinbarung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Eine die Planungshoheit derart einschränkende Verpflichtung wäre bereits unwirksam, weil sich die Gemeinde durch ihr nach außen handelndes Organ, die Gemeindeverwaltung, nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder zu einem die Planungshoheit einschränkenden bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 4 BN 40.05 -, NVwZ 2006, 458; Urteil vom 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, BauR 2006, 649 ff.; Urteil des Senats vom 13.12.2006 - 3 S 2316/05 -).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Bei - wie hier - Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets kann sich ein die Antragsbefugnis begründendes Recht vor allem aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) geregelten - drittschützenden - Abwägungsgebot ergeben, sofern die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten sich auf ein abwägungserhebliches privates Interesse berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Bei - wie hier - Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets kann sich ein die Antragsbefugnis begründendes Recht vor allem aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) geregelten - drittschützenden - Abwägungsgebot ergeben, sofern die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten sich auf ein abwägungserhebliches privates Interesse berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2003 - 10 B 145/03

    Post-Tower in Bonn darf weiter leuchten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05
    Die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts gegen die Verkaufsflächenänderung im Bebauungsplan stellt sich vor dem Hintergrund der vertraglichen Erklärungen und Verpflichtungen der Antragsteller als eine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar (für einen vergleichbaren Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2003 - 10 E 145/03 -, BauR 2004, 62 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 666/92

    Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit (keine wirksame

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04

    Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -;

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

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