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   EuGH, 05.06.2007 - C-170/04   

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https://dejure.org/2007,478
EuGH, 05.06.2007 - C-170/04 (https://dejure.org/2007,478)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2007 - C-170/04 (https://dejure.org/2007,478)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - C-170/04 (https://dejure.org/2007,478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosengren u.a.

    Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...

  • EU-Kommission PDF

    Rosengren u.a.

    Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...

  • EU-Kommission

    Rosengren u.a

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Einfuhr alkoholischer Getränke durch Privatpersonen als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung; Verletzung der Warenverkehrsfreiheit durch eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs. 1 in Kap. 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag); Verpflichtung des ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; EG Art. 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30; EG Art. 31; EG Art. 234
    Freier Warenverkehr: Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH SCHWEDEN STELLT EINE NICHT GERECHTFERTIGTE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS DAR

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Alkohol nach Schweden!

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rosengren u.a.

    Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkohol nach Schweden!

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das schwedische Alkoholmonopol verstößt gegen das EU-Recht

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Schwedisches Einfuhrverbot für Alkohol durch Privatpersonen verstößt gegen EU-Recht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot privater Alkohol-Einfuhr in Schweden rechtswidrig - Gericht knackt Schwedens Alkoholmonopol

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Högsta Domstol (Schweden) vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden) zur Auslegung der Artikel 28, 30 und 31 EG - Ein staatliches Einzelhandelsmonopol für alkoholische Getränke betreffende nationale Vorschriften, nach denen die unmittelbare private Einfuhr derartiger Getränke unzulässig ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 401
  • DVBl 2007, 894
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    9 und 10, vom 14. Dezember 1995, Banchero, C-387/93, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 29, und vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 35).

    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Art. 28 EG zu messen (Urteil Franzén, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen dieses Kapitels, die die Einfuhr alkoholischer Getränke den Inhabern einer Großhandelserlaubnis vorbehalten, nicht zu den Maßnahmen gehören, die die Funktionsweise des Monopols regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnrn.

    Maßnahmen, die mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 28 EG sind, können gemäß Art. 30 EG insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 75).

    Da jedoch ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, Franzén, Randnrn.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-434/04

    Ahokainen und Leppik - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 30 EG anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (vgl. Urteil vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 28).

    75 und 76, sowie Ahokainen und Leppik, Randnr. 31).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Es ist ständige Rechtsprechung, dass unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang einnehmen und es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 104).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des EG-Vertrags, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 28 EG seinen Ausdruck findet (Urteil vom 10. Januar 2006, De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, C-147/04, Slg. 2006, I-245, Randnr. 70).

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Da jedoch ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, Franzén, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise dieses Monopols an Art. 31 EG zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976, Miritz, 91/75, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 7, vom 13. März 1979, Hansen, 91/78, Slg. 1979, 935, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).
  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise dieses Monopols an Art. 31 EG zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976, Miritz, 91/75, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 7, vom 13. März 1979, Hansen, 91/78, Slg. 1979, 935, Randnrn.
  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

    Auszug aus EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
    44 und 48 dieses Urteils dargestellten Umständen geltend gemacht werden, missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteil vom 8. März 2001, Gourmet International Products, C-405/98, Slg. 2001, I-1795, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 31).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Insoweit ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie diesen Schutz gewährleisten wollen (Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung oder Praxis nicht unter die Ausnahme nach Art. 36 AEUV fällt, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sich das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreichen ließe, die weniger weit gehen oder den Handel innerhalb der Union weniger beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile Franzén, C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 75 und 76, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50).

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