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   BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07   

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https://dejure.org/2008,119
BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07 (https://dejure.org/2008,119)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 (https://dejure.org/2008,119)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 2008 - 4 CN 3.07 (https://dejure.org/2008,119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauNVO §§ 1, 11
    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenbegrenzung; vorhabenbezogene -, baugebietsbezogene -; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauNVO §§ 1, 11
    Art der baulichen Nutzung; Bebauungsplan; Bebauungsplan; Begrenzung; Beschränkung; Einkaufszentrum; Einzelhandel; Einzelhandel; Festsetzung; Gewerbegebiet; Kosten; Mischgebiet; Normenkontrolle; Nutzungsart; Satzung; Sondergebiet; Sondergebiet; Teil; Teilbarkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Definitionsmacht einer Gemeinde über Zulässigkeit und Zulassungsfähigkeit von baulichen Anlagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Unzulässigkeit einer durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche; vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung; baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit

  • Judicialis

    BauNVO § 1; ; BauNVO § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 1 § 11
    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit der Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerung des Einzelhandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondergebiet: Verkaufsflächenobergrenze zulässig? (IBR 2008, 685)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 86
  • NVwZ 2008, 902
  • DVBl 2008, 869 (Ls.)
  • DVBl 2008, 981
  • BauR 2008, 1273
  • ZfBR 2008, 478
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) entschieden, dass der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, einen Bebauungsplan insgesamt anzugreifen, grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist.

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643 ).

    In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe können daher im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - a.a.O).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 36.87

    Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 = NVwZ 1990, 1071); dabei kann sie auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO treffen.

    Auch aus dem Urteil des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - (a.a.O.) lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist (so aber Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rn. 11.1; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn. 25a).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Vielmehr hat er durch seine kassatorische Entscheidung der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung hinsichtlich des Sondergebiets SO EH 2 zu eröffnen (vgl. Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).
  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Planung, die städtebaulich gerechtfertigt ist, nicht deshalb unterbleiben muss, weil die Gemeinde selbst von ihr finanziell profitiert (UA S. 12 f.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2001 - 1 MN 418/01 - BauR 2001, 1385; vgl. auch Senatsurteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 14).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

    Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Auch wenn dies in der Lebenswirklichkeit dem Regelfall entspricht (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16 = BRS 50 Nr. 67), reicht rechtlich ein enger räumlicher Zusammenhang aus, wenn die einzelnen Betriebe aus Sicht der Kunden aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten.
  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 ; stRspr).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 4 B 84.94

    Zulässigkeit eines "Einkaufszentrums" in Sondergebieten - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Entscheidend sind also eine enge räumliche Konzentration sowie ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lässt (Beschluss vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 = UPR 1989, 451) hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 10.08.1993 - 4 NB 2.93

    "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte unzulässig?

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
    Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen (ebenso OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 1992 - OVG 7a D 80/91.NE - UPR 1993, 152 zur Zulässigkeit der Festsetzung von Immissions-Zaunwerten als Summenpegel; bestätigt durch Beschluss vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - (BRS 55, Nr. 11 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2002 - 1 C 10098/02

    Sonstiges Sondergebiet - flächenbezogener Schallleistungspegel; höchstzulässige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1992 - 7a D 80/91

    Bauleitplanung: Bauplanerische Festsetzung sog. "Zaunwerte" als

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2001 - 1 MN 418/01

    Abwägungsgerechtigkeit; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle;

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - 10 A 3914/04

    Festsetzung von absoluter Verkaufsflächenobergrenze

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

  • BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7

  • BVerwG, 17.10.2019 - 4 CN 8.18

    Abwägungsgebot; Art der Nutzung; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es den Gemeinden erlaubt, in einem Bebauungsplan, in dem sie Sondergebiete für die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ebenfalls genannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausweisen, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen (BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178).

    Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16).

    Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten Sondergebiete, die der Erholung dienen (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. Rn. 15).

    Solche Kontingentierungen von Nutzungsmöglichkeiten lässt die Baunutzungsverordnung nur in wenigen, ausdrücklich geregelten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen zu (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 17).

    Baugebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkungen seien nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 14 ff., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124 und Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23) mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig.

    § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan als Art der Nutzung in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl (z.B. 0,3/0,5 etc.) festgelegt wird, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 unter Berufung auf OVG Koblenz, Urteil vom 11. Juli 2002 - 1 C 10098/02 - NVwZ-RR 2003, 93 ).

    Hintergrund ist die Überlegung, dass beim Vorhandensein mehrerer vorhabengeeigneter Baugrundstücke im Plangebiet eine Kontingentierung der Verkaufsflächen das Tor für sogenannte Windhundrennen potentieller Investoren und Bauantragsteller mit der Möglichkeit öffnen kann, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind, und dieses Ergebnis dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsgrundsatz widerspricht, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 17).

    Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauGB/BauGB Nr. 17 S. 12; Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

    Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16).
  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 CN 5.20

    Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

    Sie können diese Fläche sowohl nach oben (Höchstverkaufsfläche) als auch nach unten (Mindestverkaufsfläche) begrenzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 S. 20, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 und vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 10).

    Insbesondere darf sie den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen und so die auch vom Verordnungsgeber festgelegte Nutzungsart des großflächigen Einzelhandels weiter auffächern (BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 S. 21 und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16).

    Die Gemeinde ist daher etwa nicht befugt, die Verkaufsfläche in einem bestimmten Gebiet insgesamt und damit vorhabenunabhängig festzusetzen (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O.).

    Denn die Baunutzungsverordnung bietet keine Rechtsgrundlage, die Verkaufsfläche für ein Gebiet insgesamt zu beschränken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 Rn. 23).

    a) Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 und vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 33).

    Denn Festsetzungen zu Verkaufsflächen sind keine Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, weil sie sich keiner der dafür nach § 16 Abs. 2 BauNVO zulässigen Größen bedienen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 S. 20 und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 19).

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