Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.1960 - VIII B 83.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,7754
BVerwG, 15.07.1960 - VIII B 83.60 (https://dejure.org/1960,7754)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1960 - VIII B 83.60 (https://dejure.org/1960,7754)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1960 - VIII B 83.60 (https://dejure.org/1960,7754)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,7754) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedergutmachungsantrag zur Durchsetzung der Rechtsstellung eines ordentlichen Professors - Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Papierfundstellen

  • DVBl 1960, 779
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 33.59
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1960 - VIII B 83.60
    Wird geltend gemacht, ohne Schädigung wäre der Antragsteller, der nicht habilitiert war, im Verlauf der Dienstlaufbahn Hochschullehrer geworden, so ergibt sich - ergänzend zu BVerwG VIII C 33.59 - die grundsätzlich bedeutsame Frage, welche Beweisanforderungen zu stellen sind.

    Im Falle eines geschädigten wissenschaftlichen Assistenten, der im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD zur Zeit der Schädigung im öffentlichen Dienst stand, der aber außerdem habilitiert war und - ohne als solcher im öffentlichen Dienst zu stehen - außerordentlicher außerplanmäßiger Professor war, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -(NJW/RzW 1960 S. 44) entschieden, daß der Wiedergutmachungsanspruch, der auf die Gewährung der Rechtsstellung eines ordentlichen Professors gerichtet war, unabhängig von § 21 b BWGöD in der Fassung von 1955 im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu beurteilen sei.

  • BVerwG, 21.05.1984 - 6 C 18.84

    Ablösung der revisionsrechtlichen Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts durch §

    Der beschließende Senat entnimmt aber der in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO getroffenen Übergangsregelung, wonach sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen nach den bis dahin geltenden Vorschriften gerichtet hat (vgl. dazu Beschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG 8 B 83.60 -), einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die bei Erlaß verwaltungsgerichtlicher Urteile zulässig gewesenen Rechtsmittel auch dann zulässig geblieben sind, wenn sie innerhalb der bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgelaufenen oder mangels Zustellung des Urteils noch nicht in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist eingelegt worden sind.
  • BVerwG, 23.10.1962 - VIII CB 100.60

    Rechtsmittel

    Ob die Beschwerde begründet ist, richtet sich dagegen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (Beschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG VIII B 83.60 -, DVBl. 1960 S. 779 = NJW/RzW 1960 S. 574).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 6 C 25.84

    Ablösung der revisionsrechtlichen Sonderregelung des Wehrpflichtrechts durch § 19

    Der beschließende Senat entnimmt aber der in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO getroffenen Übergangsregelung, wonach sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen nach den bis dahin geltenden Vorschriften gerichtet hat (vgl. dazu Beschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG 8 B 83.60 -), einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die bei Erlaß verwaltungsgerichtlicher Urteile zulässig gewesenen Rechtsmittel auch dann zulässig geblieben sind, wenn sie innerhalb der bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgelaufenen oder mangels Zustellung des Urteils noch nicht in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist eingelegt worden sind.
  • BVerwG, 11.12.1961 - III B 178.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Dies haben, nachdem der VII. Senat zunächst eine abweichende Meinung vertreten hatte(Beschluß vom 1. Juni 1960 - BVerwG VII B 50.60 -), inzwischen der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 1. Juli 1960 - BVerwG VIII C 94.60 - [DÖV 1960 S. 913 = MDR 1960 S. 948], fernerBeschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG VIII B 83.60 - [DVBl. 1960 S. 779]) sowie der IV., ebenso wie der beschließende, mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat bereits ausgesprochen(Beschluß vom 21. November 1960 - BVerwG IV B 198.60 -).
  • BVerwG, 27.07.1961 - VIII CB 134.60
    Ist - wie hier - das vorinstanzliche Urteil vor dem 1. April 1960 ergangen, die Nichtzulassungsbeschwerde aber danach erhoben, so richtet sich deren Zulässigkeit zwar nach altem Recht; sachlich ist sie aber nach neuem Recht zu beurteilen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Juli 1960 - BVerwG VIII B 83.60 -, DVBl. 1960 S. 779 = NJW/RzW 1960 S. 574).
  • BVerwG, 11.07.1961 - VIII CB 104.60

    Rechtsmittel

    Wie sich aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO ergibt, sind jedoch auf die Durchführung des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, weil beide Rechtsmittel beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht anhängig gewesen sind (vgl. denBeschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG VIII B 83.60 -, DVBl. 1960 S. 779 = NJW/RzW 1960 S. 574).
  • BVerwG, 21.04.1961 - VIII CB 140.60

    Rechtsmittel

    Der Erfolg der Beschwerde ist daher davon abhängig, ob die Revision nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen ist (vgl. denBeschluß vom 15. Juli 1960 - BVerwG VIII B 83.60 -, DVBl. 1960 S. 779 = NJW/RzW 1960 S. 574).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht