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   BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63   

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BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63 (https://dejure.org/1963,896)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1963 - VIII C 26.63 (https://dejure.org/1963,896)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1963 - VIII C 26.63 (https://dejure.org/1963,896)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1964, 765
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63
    Die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge dienen der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts, die Beihilfe zur Deckung besonderer, den Normalbedarf übersteigender Bedürfnisse, die mit dem Regelbetrag der Dienstbezüge nicht gedeckt werden können (BGH, ZBR 1958 S. 246).

    Die Erwartung des Dienstherrn, daß der Beamte sich und seine Familie gegen Krankheit selbst versichert und die Beihilfe nur ergänzend einzugreifen braucht, ist sachgemäß, zumal eine Ausnahme vorgesehen ist für Fälle, in denen die privaten Krankenversicherungsanstalten keinen Versicherungsschutz gewähren (vgl. erneut BGH, ZBR 1958 S. 246).

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63
    Die Frage, ob und in welchem Umfang die Versicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen gelten und die von der Versicherung erstatteten Beträge auf die Beihilfe angerechnet werden sollen oder ob die Beihilfen unabhängig von den Leistungen der privaten Krankenversicherung und den dem Beihilfeberechtigten hierfür entstandenen Aufwendungen berechnet werden sollen, ist jedoch in erster Linie eine Frage der zweckmäßigsten Art und Weise der Beihilfengewährung, die innerhalb des dem Dienstherrn bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums liegt; denn die Beihilfengrundsätze sind eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht (BGHZ 10, 295 [299]; BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]).

    In übrigen gilt in der Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und institutionellen Garantien des Grundgesetzes im wesentlichen das gleiche, was der erkennende Senat schon in der Frage der Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgeführt hat (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]); auf die Gründe dieser Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 304/52

    Rechtsweg für beamtenrechtliche Ansprüche

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63
    Die Frage, ob und in welchem Umfang die Versicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen gelten und die von der Versicherung erstatteten Beträge auf die Beihilfe angerechnet werden sollen oder ob die Beihilfen unabhängig von den Leistungen der privaten Krankenversicherung und den dem Beihilfeberechtigten hierfür entstandenen Aufwendungen berechnet werden sollen, ist jedoch in erster Linie eine Frage der zweckmäßigsten Art und Weise der Beihilfengewährung, die innerhalb des dem Dienstherrn bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums liegt; denn die Beihilfengrundsätze sind eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht (BGHZ 10, 295 [299]; BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Grundlage für die Anwendung des Rechts, auf das verwiesen wird, ist die die Verweisung enthaltende Norm, also die bundesgesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 (vgl. BayVerfGH 17, 61 [66]; BVerwG, DVBl. 1964, 765 [766]).
  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

    Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf

    Als Kriterium zulässiger Verweisungen ist entwickelt worden, dass der Gesetzgeber auf Normen verweist, deren Inhalt trotz denkbarer zukünftiger Änderungen im Wesentlichen feststeht (vgl. BVerfGE 26, 338 [366 f.]; Pabst, NVwZ 2005, 1034 [1035 f.]), entweder weil er sich auf ein fest umrissenes Rechtsinstitut bezieht, das von Bund und Ländern im Wesentlichen gleich ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 26, 338 [366 f.]; Brugger, VerwArch. 78 [1987], 1 [25 f.]), oder dass der Landesgesetzgeber die weitere Entwicklung des betreffenden Bundesrechts hinreichend abschätzen kann (vgl. BVerwG, DVBl. 1964, 765 [766]; OVG Hamburg, DVBl. 1980, 967 [969]; Pabst, NVwZ 2005, 1034 [1035 f.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93

    Beihilferecht: zur Rechtsqualität und verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit

    Dem Zusammenhang der oben genannten Regelungen der Anlage zu § 6 BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO ("soweit nicht in der Anlage bereits geregelt") ist zu entnehmen, daß die Beihilfeverordnung dem Hinweis 1 des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als den rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die der Finanzminister des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, DVBl. 1964, 765 zur Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes durch Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des damaligen Bayrischen Besoldungsgesetzes).

    Unschädlich ist danach, daß der Hinweis 1 des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV nicht wörtlich in den Text der Beihilfeverordnung aufgenommen oder als Anlage mit ihr verkündet worden ist (Art. 63 Abs. 2 LV, §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 11.4.1983, GBl. Seite 131; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.), da er an der Rechtsqualität der Beihilfeverordnung ebenso wie allgemeine Entscheidungen des Finanzministeriums nach § 6 Abs. 2 BVO nicht teilnimmt.

    Geltungsgrund des Ausschlusses von der der Beihilfefähigkeit der in Hinweis 1 des Bundesministers zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist nicht dieser Hinweis, sondern die in den genannten Vorschriften enthaltenen Übernahmevorschriften, also eine landesrechtliche Verordnung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 4 S 642/94

    Ablehnung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine

    Dem Zusammenhang der oben genannten Regelungen der Anlage zu § 6 BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO ("soweit nicht in der Anlage bereits geregelt") ist zu entnehmen, daß die Beihilfeverordnung dem Hinweis 1. des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als den rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die der Finanzminister des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, DVBl. 1964, 765 zur Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes durch Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des damaligen Bayerischen Bundesbesoldungsgesetz).

    Unschädlich ist danach, daß der Hinweis 1. des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV nicht wörtlich in den Text der Beihilfeverordnung aufgenommen oder als Anlage mit ihr verkündet worden ist (Art. 63 Abs. 2 LV, §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 11.4.1983, GBl. Seite 131; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.), da er an der Rechtsqualität der Beihilfeverordnung ebenso wie allgemeine Entscheidungen des Finanzministeriums nach § 6 Abs. 2 BVO nicht teilnimmt.

    Geltungsgrund des Ausschlusses von der der Beihilfefähigkeit der in Hinweis 1. des Bundesministers zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden ist nicht dieser Hinweis, sondern die in den genannten Vorschriften enthaltenen Übernahmevorschriften, also eine landesrechtliche Verordnung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Beihilfenrechts im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE 19, 10; BayVGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1958 - 10-VII-58 - DÖV 1959, 307; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1963 - VIII C 26.63 - Buchholz, 235.1 Bayern Art. 47 BesG Nr. 1: Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C 23.63 -, BVerwGE 19, 49; Urteil vom 23. März 1972 - VI C 27.69 -, BVerwGE 40, 42; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160.
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Daß entgegen der Auffassung der Revision die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 als "die Beihilfengrundsätze des Bundes" im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBesG anzusehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 -, Buchholz BVerwG 235.1, Bay. Art. 47 Nr. 1 = Bay. VBl.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem genannten Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 - die Vereinbarkeit der neuen Regelung mit dem Grundgesetz bejaht.

  • VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92

    Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der

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  • BVerwG, 06.12.1968 - VI C 57.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe - Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu

    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes im Lande Berlin nicht schon deshalb als Rechtsnormen (Rechtsverordnung) gelten, weil sie im Lande Berlin in ihrer jeweiligen Fassung kraft der Gesetzesvorschrift des § 24 a Satz 1 LBesG anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 - [DVBl. 1964 S. 76, 5] zu der § 24 a Sätz 1 LBesG entsprechenden Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Satz. 1 des. Bayerischen Besoldungsgesetzes).

    Ebenso ist es zulässig, daß der Gesetzgeber, wie hier durch § 24 a LBesG, die Verwaltungsvorschriften des Bundes für anwendbar erklärt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 -).

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Beihilfenrechts im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE 19, 10; BayVGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1958 - 10-VII-58 - DÖV 1959, 307; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1963 - VIII C 26.63 - Buchholz, 235.1 Bayern Art. 47 BesG Nr. 1: Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C 23.63 -, BVerwGE 19, 49; Urteil vom 23. März 1972 - VI C 27.69 -, BVerwGE 40, 42; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160.
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 124.63

    Rechtsmittel

    Daß entgegen der Auffassung der Revision die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 als "die Beihilfengrundsätze des Bundes" im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBesG anzusehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 -, Buchholz BVerwG 235.1, Bay. Art. 47 Nr. 1 = Bay. VBl.
  • BVerwG, 12.04.1967 - VI C 12.67
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