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   VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69   

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VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69 (https://dejure.org/1969,2882)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.11.1969 - IV 756/69 (https://dejure.org/1969,2882)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. November 1969 - IV 756/69 (https://dejure.org/1969,2882)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Bestimmung der Ausbildungskapazität

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 75 (Ls.)
  • DVBl 1969, 935
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1969 - IV 491/69
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69
    Wie das VG zutreffend ausführt und der Senat mit Urteil vom 10.10.1969 - IV 491/69 - ausgesprochen hat, begründen die §§ 42, 43 des Hochschulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19.03.1968 (GesBl. S. 81) - HSchG - i. V. mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung grundsätzlich einen Anspruch für jeden Studienbewerber, der die subjektiven Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, zu jeder Fachrichtung einer Universität des Landes zugelassen zu werden.

    Die von der Universität zu erlassenden Vorschriften sind Bestimmungen, bei welchen der Universität wegen der Bindung an das Einvernehmen des Kultusministeriums und dessen Richtlinien wenig Gestaltungsfreiheit bleibt (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 10.10.1969 - IV 491/69 -).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69
    Soweit die Bestimmung der Ausbildungsgrenze von wissenschaftlichen Wertungen abhängt, muß der Universität ein gewisser Bewertungsspielraum zuerkannt werden, der nur auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Grenzen, auf sachfremde Motivation, falsche Tatsachenwertung und Verletzung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze überprüfbar sein kann (so für pädagogische Bewertungen die ständige Praxis der VG; vgl. BVerwGE 8 S. 272 und 16 S. 154 ; für eine volle Nachprüfbarkeit der Kapazitätsberechnung allerdings: BayVGH, Beschluß vom 18.07.1969, BayVBl. S. 359 und Klein, Rechtsgutachten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Numerus clausus an der medizinischen Fakultät der Universität Münster, veröffentlicht in den schwarzen Heften der westdeutschen Rektorenkonferenz, Stück 233/1962).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1969 - IV 687/69
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69
    Die auf Grund des Hochschulgesetzes beschlossene Grundordnung ist im Juli dieses Jahres noch nicht wirksam gewesen (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 09.10.1969 - IV 687/69 -).
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Für die gegenteilige Auffassung, wie sie von dem erstinstanzlichen Gericht in der vorliegenden Sache, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (vgl. Beschluß vom 3. November 1969 - IV 756/69 - [DVBl. 1969, 935, 938 unter 5]; Beschluß vom 10. Oktober 1969 - IV 491/69 - [DVBl. 1969, 931, 935 unter 4]) und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1970 - 2 B 73, 79, 81/69 - [DVBl. 1970, 324, 328, linke Spalte Mitte]; ähnlich Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 A 36/70 -) vertreten wird, spielt die aus § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgende Einsicht in die gerichtlichen Befugnisse allerdings deswegen keine Rolle, weil diese Gerichte ebenso wie die Revision von der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids wegen Fehlens einer rechtswirksamen Regelung über die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung und das Zulassungsverfahren und deswegen von einem Anspruch auf Zulassung ausgehen.

    Die dahin gehende Auffassung des Oberbundesanwalts findet in den Zulassungsrichtlinien der Universität Münster für das Sommersemester 1970 (vgl. Informationsblatt, Ausgabe Dezember 1969, S. 57/58) keine Stütze; insofern liegen die Verhältnisse anders als in dem vom Oberbundesanwalt in Bezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1969 - IV 756/69 - (DVBl. 1969, 935 [938 unter 6]).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat ursprünglich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1970, S. 66 [69]) in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (DVBl. 1969, S. 935 [938]; ähnlich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, DVBl. 1970, S. 324 [328]) die Plätze den klagenden Bewerbern ohne Rücksicht auf deren Rang zugesprochen; der Rang ist nach dieser Auffassung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der ungenutzten Plätze übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1970, S. 933 [934]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1970 - 2 B 73/69
    Sie verletzt den dieser Rechtsposition innewohnenden subjektiv-öffentlichen Anspruch der Antragsteller auf Immatrikulation an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Zwar ist die Frage, ob Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein unmittelbares, im vorliegenden Fall als durchsetzbarer Immatrikulationsanspruch ausgestaltetes Recht auf Zulassung zur Ausbildungsstätte beinhaltet, im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten (bejahend Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Rdnr. 111 ff. zu Art. 12 GG; Gallwas JZ 1969 S. 320; Kalisch DVBl. 1967 S. 134; Wimmer DVBl. 1967 S. 139; Waibel, Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Hochschulrechts seit 1945, 1966, S. 96; Thieme JZ 1959 S. 268; VGH Bad.-Württ. vom 10.10.1969, DVBl. 1969 S. 931 , sowie vom 03.11.1969, DVBl. 1969 S. 935 ; zweifelnd BayVGH vom 18.07.1969, BayVBl. 1969 S. 359 und vom 24.11.1969, BayVBl. 1970 S. 66 ; a. A. Abraham in Bonner Kommentar, Erl.

    Es kommt daher in dem vorliegenden Verfahren nicht auf die Klärung der Frage an, ob die von der Antragsgegnerin ohne Rechtsgrundlage festgesetzte Zulassungshöchstzahl für das Wintersemester 1969/70 die wahre Kapazitätsgrenze wiedergibt und nach welchen Kriterien eine solche - im Wege eines rechtmäßigen Verfahrens - zu ermitteln ist (vgl. dazu im einzelnen VGH Bad.-Württ. DVBl. 1969 S. 935 ff. ).

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