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   BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69   

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https://dejure.org/1969,164
BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69 (https://dejure.org/1969,164)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1969 - IV B 113.69 (https://dejure.org/1969,164)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1969 - IV B 113.69 (https://dejure.org/1969,164)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Errichtung eines neuen Kurhauses - Unerheblichkeit eines Beweisantrages

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBauG § 31 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1
    Fehlender Rechtsanspruch auf Plangewährleistung; Erhebliche nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 626
  • DVBl 1970, 61
  • BB 1969, 1507
  • DÖV 1970, 751
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Die Verneinung des nachbarschützenden Charakters einer ortsrechtlichen Vorschrift führt nicht notwendig zu einer Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 14 GG (vgl. BVerwGE 27, 29 [35]).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29 [33]) ab.

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Zwar mögen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts den Inhalt des Eigentums des Nachbarn materiell erweitern (vgl. BVerwGE 11, 95 [96]).

    Ebensowenig wird dadurch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da diese Vorschrift nichts über den materiellrechtlichen Inhalt und Umfang von Rechten und Ansprüchen aussagt (BVerwGE 11, 95 [97]).

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Zur Frage, wann eine unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG erhebliche nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 -) vorliegen kann.

    Allerdings können, wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - für den Fall einer gegen § 34 BBauG verstoßenden Baugenehmigung anerkannt hat, rechtswidrige Baugenehmigungen einen Nachbarn unter besonderen Voraussetzungen in seinem auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhenden und durch diese Vorschrift geschützten Eigentumsrecht verletzen.

  • BVerwG, 06.10.1967 - IV C 96.65

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Das ändert jedoch nichts daran, daß die Baunutzungsverordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil sie nach § 25 nur für Bebauungspläne gilt, deren Aufstellung oder Änderung erst nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 96.65 -).
  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 10.66

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Befreiung von nicht nachbarschützenden

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Daß § 31 Abs. 2 BBauG einem Nachbarn keine rechtlich geschützten Interessen einräumt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571] und vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 10.66 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 4]).
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 44.66
    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Die Frage, wer bei etwa nachbarschützenden Normen des Landes- oder Ortsrechts als Nachbar im Sinne jener Vorschriften anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach Bundesrecht (vgl. Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 44.66 - [NJW 1968, 2393]); sie könnte daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 77.65

    Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69
    Daß § 31 Abs. 2 BBauG einem Nachbarn keine rechtlich geschützten Interessen einräumt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571] und vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 10.66 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 4]).
  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

    Es ist auch nicht etwa - abweichend von dem Beschluß des Senats vom 12. September 1969 - BVerwG 4 B 113.69 - (NJW 1970, 626) - von der Existenz eines Planänderungen verhindernden Plangewährleistungsanspruchs ausgegangen, sondern hat lediglich die Bedeutung der Plangewährleistung und des Vertrauensschutzes im Rahmen der Abwägung betont.
  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

    Ebenso wenig wie ein Anspruch auf eine bestimmte Bauleitplanung oder eine Planänderung besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), besteht ein Anspruch auf Planerhalt oder ein Plangewährleistungsanspruch (BVerwG, B.v. 12.9.1969 - IV B 113/69 - NJW 1970, 626; vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Ob diese Bedenken gegen sogenannte Plangewährleistungsansprüche berechtigt wären (vgl. in diesem Sinne Kriele in DÖV 1967, 531 [533] und Burmeister, Die Verwaltung, Bd. 2, 1969, 21 [40]; anders Redeker in DVBl. 1968, 7 [8 Anm. 13] und JZ 1968, 537 [542] sowie Henning in DVBl. 1968, 740 [744]), kann offenbleiben; denn der Senat hat einen solchen gewissermaßen abstrakten Plangewährleistungsanspruch gegen jedwede Änderung von Plänen bereits wiederholt abgelehnt (vgl. z.B. Beschluß vom 12. September 1969 - BVerwG IV B 113.69 - in DVBl. 1970, 61 = EPlaR III BVerwG 9.69 mit Anmerkung Hußla).
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