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   BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71   

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BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71 (https://dejure.org/1973,26)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1973 - IV C 33.71 (https://dejure.org/1973,26)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1973 - IV C 33.71 (https://dejure.org/1973,26)
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Wohnboot

§ 29 BauGB, eigenständiger bundesrechtlicher Begriff der "baulichen Anlage", bodenrechtliche Relevanz

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Genehmigung eines Fischweihers

  • rechtsportal.de

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauliche Anlage - Bauen - Bodenrechtliche Relevanz - Anlage - Erdboden - Wohnboot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 29

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 59
  • DVBl 1974, 236
  • DVBl 1974, 336
  • DÖV 1974, 200
  • BauR 1973, 366
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 116.68

    Begriff der "baulichen Anlage"; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71
    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 116.68 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9) ausgeführt, daß die Art der Verbindung jedenfalls dann keine Rolle spiele, wenn die von dem Verfügungsberechtigten dem Vorhaben zugewiesene Funktion deutlich mache, daß es an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten solle (vgl. auch Beschluß vom 13. März 1973 - BVerwG IV B 8.72 -), zumal aus planungsrechtlicher Sicht an die "Ortsfestigkeit" ohnehin keine hohen technischen Anforderungen zu stellen seien.
  • BVerwG, 13.03.1973 - IV B 8.72

    Wohnfloß als bauliche Anlage

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71
    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 116.68 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9) ausgeführt, daß die Art der Verbindung jedenfalls dann keine Rolle spiele, wenn die von dem Verfügungsberechtigten dem Vorhaben zugewiesene Funktion deutlich mache, daß es an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten solle (vgl. auch Beschluß vom 13. März 1973 - BVerwG IV B 8.72 -), zumal aus planungsrechtlicher Sicht an die "Ortsfestigkeit" ohnehin keine hohen technischen Anforderungen zu stellen seien.
  • BVerwG, 02.03.1968 - IV B 66.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bestimmung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71
    Zu dem Schluß, daß das Boot eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BBauG sei, ist das Berufungsgericht allerdings dadurch gelangt, daß es das Boot als eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 BayBO, also einer bauordnungsrechtlichen und zudem landesrechtlichen Vorschrift, angesehen und unter Berufung auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 2. März 1968 - BVerwG IV B 66.67 - dem Sinne nach gemeint hat, als Folge dessen müsse das Boot auch eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BBauG sein, weil der dort verwendete Begriff gegenüber dem landes- und bauordnungsrechtlichen Begriff einen weiteren Inhalt habe.
  • BVerwG, 10.12.1971 - IV C 33.69

    Zurückstellung bei Baugesuchen; Begriff der "baulichen Anlage"

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71
    Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist im Vergleich zu den entsprechenden Begriffen des Bauordnungsrechts nicht schlechthin der weitere, sondern - was selbstverständlich eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung nicht ausschließt - ein im Verhältnis zu ihnen eigenständiger und insofern vom Landesrecht unabhängiger (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 33, 34, 35.69 - [BVerwGE 39, 154 = Buchholz 406.11 § 15 BBauG Nr. 2 = BRS 24 Nr. 149]).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Wird ein Bauwerk baulich verändert, so sind die Merkmale eines Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB erfüllt, wenn der Änderung städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59, und vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Der Begriff "bauliche Anlage" im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB gehört dem Bundesrecht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwGE 39, 154 (156 ff.); Urteil vom 31. August 1973 - BVerwGE 44, 59 (60 f.) [BVerwG 31.08.1973 - IV C 33/71]).

    Das Vorhaben der Klägerin betrifft eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - BVerwGE 44, 59 (62) [BVerwG 31.08.1973 - IV C 33/71]).

    Das ist der Fall, wenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 a.a.O.).

  • VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17

    Außenbereich; bauliche Anlagen; Beseitigungsanordnung; GRZ; Kiesflächen; örtliche

    Es muss sich um ein Vorhaben handeln, das - erstens - den verhältnismäßig weiten Begriff des "Bauens" erfüllt, das - zweitens - mit dem Boden fest verbunden ist und das - drittens - von (möglicher) bauplanungsrechtlicher Relevanz ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 6 OVG A 112/85 -, ZfBR 1987, 217 = BRS 46 Nr. 132 sowie Urt. v. 16.02.1995 - 1 L 6044/92 -, juris Rn. 23).

    Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, Rn. 20, juris).

    Für das Merkmal der Dauerhaftigkeit kommt es wesentlich auf die der Anlage zugedachte Funktion und die beabsichtigte Dauerhaftigkeit der Anlage an, nicht auf die beabsichtigte oder tatsächliche Dauer ihrer Nutzung, (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, juris Rn. 20).

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