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   VGH Hessen, 01.03.1976 - IV TH 7/76   

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VGH Hessen, 01.03.1976 - IV TH 7/76 (https://dejure.org/1976,1032)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.03.1976 - IV TH 7/76 (https://dejure.org/1976,1032)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. März 1976 - IV TH 7/76 (https://dejure.org/1976,1032)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1910
  • NJW 1977, 123 (Ls.)
  • DVBl 1977, 255
  • DÖV 1976, 675
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Hessen, 01.12.2014 - 3 B 1633/14

    Rechtsnachfolge in bauordnungsrechtliche Verfügungen

    "Zu der damit aufgeworfenen Frage der Rechtsnachfolge in durch Verwaltungsakt konkretisierte öffentlich-rechtliche Pflichten folgt der erkennende Senat für den hier fraglichen Bereich des Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrechts der seit einem zum Bauordnungsrecht erlassenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1971 (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 - NJW 1971 S. 1624 ff.) insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, aber auch in der Literatur vorherrschend gewordenen und einem dringenden praktischen Bedürfnis entsprechenden Auffassung, dass nicht nur bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnungen und Nutzungsverbote, sondern auch andere grundstücks- und anlagenbezogene Ordnungsverfügungen, die (im wesentlichen) ungeachtet personenbezogener Umstände zustandsregelnd auf den Bestand oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, ortsfesten Anlagen etc. einwirken, also deren öffentlich-rechtlichen Status regeln und deren jeweilige Besitzer oder/und Eigentümer nur quasi als deren handlungsfähige Vertreter aufgrund ihrer Zustandshaftung in Anspruch nehmen, als sog. dingliche Verwaltungsakte fortwirkende Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger, sondern grundsätzlich auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger entfalten (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 25. September 1987 - 2 B 66.85 - DÖV 1988 S. 384; BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 8 A 87.40015 - NVwZ-RR 1990 S. 172; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1972 - IV A 845/71 - DVBl. 1973 S. 226 und Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 1538/86 - DÖV 1987 S. 601 = NVwZ 1987 S. 427; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 1976 - III 741/75 - NJW 1977 S. 861 f., Urteil vom 26. November 1980 - 3 S 2005/80 - BRS 36 (1980) Nr. 209 S. 410 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 62/83 - NVwZ 1985 S. 431; OVG Bremen, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 BA 43/84 - NJW 1985 S. 2660; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 1991, Rdnr. 227 ff.; Stadie, DVBl. 1990 S. 501 (506) und Rumpf, VerwArch 78 (1987) S. 269 ff. jeweils m.w.N. auch auf die Gegenansicht; vgl. auch zum Übergang des grundstücksbezogenen nachbarschaftlichen Abwehrrechts BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - 7 B 185/88 - NVwZ 1989 S. 967, Beschluss vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 - und Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 - a.A. in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur der 4. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung: Einzelrechtsnachfolge nur in Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung selbst, etwa auch bezüglich einer darin enthaltenen Abbruchauflage, vgl. Beschluss vom 5. Juli 1982 - IV TH 14/82 - BRS 39 (1982) Nr. 221 S. 434 f., Beschluss vom 19. Juli 1984 a.a.O.; im übrigen mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Nachfolgetatbestandes keine Einzelrechtsnachfolge, etwa in eine "selbständige" Beseitigungsanordnung, vgl. Beschluss vom 1. März 1976 - IV TH 7/76 - DVBl. 1977 S. 255 ff. = NJW 1976 S. 1910 = BRS 30 (1976) Nr. 166 S. 308 f., mit zust. Anm. Stober, NJW 1977 S 123 f., oder in ein baurechtliches Nutzungsverbot, vgl. Beschluss vom 12. September 1986 - 4 TH 1729/86 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 17.06.1997 - 14 TG 2673/95

    Dinglicher Verwaltungsakt - Einzelrechtsnachfolge - Eintritt in ein schwebendes

    Zu der damit aufgeworfenen Frage der Rechtsnachfolge in durch Verwaltungsakt konkretisierte öffentlich-rechtliche Pflichten folgt der erkennende Senat für den hier fraglichen Bereich des Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrechts der seit einem zum Bauordnungsrecht erlassenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1971 (vgl. urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 - NJW 1971 S. 1624 ff.) insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, aber auch in der Literatur vorherrschend gewordenen und einem dringenden praktischen Bedürfnis entsprechenden Auffassung, daß nicht nur bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnungen und Nutzungsverbote, sondern auch andere grundstücks- und anlagenbezogene Ordnungsverfügungen, die (im wesentlichen) ungeachtet personenbezogener Umstände zustandsregelnd auf den Bestand oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, ortsfesten Anlagen etc. einwirken, also deren öffentlich-rechtlichen Status regeln und deren jeweilige Besitzer oder/und Eigentümer nur quasi als deren handlungsfähige Vertreter aufgrund ihrer Zustandshaftung in Anspruch nehmen, als sog. dingliche Verwaltungsakte fortwirkende Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger, sondern grundsätzlich auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger entfalten (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 25. September 1987 - 2 B 66.85 - DÖV 1988 S. 384; BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 8 A 87.40015 - NVwZ-RR 1990 S. 172; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1972 - IV A 845/71 - DVBl. 1973 S. 226 und Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 1538/86 - DÖV 1987 S. 601 = NVwZ 1987 S. 427; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 1976 - III 741/75 - NJW 1977 S. 861 f., Urteil vom 26. November 1980 - 3 S 2005/80 - BRS 36 (1980) Nr. 209 S. 410 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 62/83 - NVwZ 1985 S. 431; OVG Bremen, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 BA 43/84 - NJW 1985 S. 2660; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 1991, Rdnr. 227 ff.; Stadie, DVBl. 1990 S. 501 (506) und Rumpf, VerwArch 78 (1987) S. 269 ff. jeweils m.w.N. auch auf die Gegenansicht; vgl. auch zum Übergang des grundstücksbezogenen nachbarschaftlichen Abwehrrechts BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - 7 B 185/88 - NVwZ 1989 S. 967, Beschluß vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 - und Beschluß vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 - a.A. in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur der 4. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung: Einzelrechtsnachfolge nur in Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung selbst, etwa auch bezüglich einer darin enthaltenen Abbruchauflage, vgl. Beschluß vom 5. Juli 1982 - IV TH 14/82 - BRS 39 (1982) Nr. 221 S. 434 f., Beschluß vom 19. Juli 1984 a.a.O.; im übrigen mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Nachfolgetatbestandes keine Einzelrechtsnachfolge, etwa in eine "selbständige" Beseitigungsanordnung, vgl. Beschluß vom 1. März 1976 - IV TH 7/76 - DVBl. 1977 S. 255 ff. = NJW 1976 S. 1910 = BRS 30 (1976) Nr. 166 S. 308 f., mit zust. Anm. Stober, NJW 1977 S 123 f., oder in ein baurechtliches Nutzungsverbot, vgl. Beschluß vom 12. September 1986 - 4 TH 1729/86 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 12.07.1985 - 4 TH 530/85

    Naturschutz; Nutzungsverbot für Bauwerk im Außenbereich; Gleichheitsgrundsatz;

    Da von ihnen nach Übertragung ihres Eigentumes aber etwas Unmögliches verlangt worden wäre, wenn die neue Eigentümerin K. die Beseitigung des Gebäudes nicht hingenommen hätte (vgl. dazu § 71 Abs. 4 HVwVG), hätte die Vollstreckung gegen die ursprünglichen Eigentümer nur nach Erlaß einer Duldungsverfügung gegen die Rechtsnachfolgerin durchgeführt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 1.3.1976 - IV TH 7/76, NJW 1976, 1910 - BRS 30 Nr. 166).
  • VGH Hessen, 10.03.1992 - 3 TH 2160/91

    Ordnungsverfügung zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an einem Baudenkmal

    Ohnehin können die an einen Voreigentümer gerichteten belastenden Verwaltungsakte gegen Einzelrechtsnachfolger vollstreckungsrechtlich ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht einfach durchgesetzt werden (vgl. für das Bauordnungsrecht bis zum Inkrafttreten des § 83 Abs. 4 HBO 1990, Hess. VGH, Urteil vom 01.03.1976 - IV TH 7/76 - NJW 1976, 1910 = DVBl. 19767, 255 = BRS 30 Nr. 166) Mithin war es gerechtfertigt, daß sich die Antragsgegnerin hier mit der streitbefangenen Verfügung vom 11.02.1991 direkt an den Antragsteller als neuen Eigentümer und Sanierungswilligen gewandt hat.
  • OVG Bremen, 09.10.1984 - 1 BA 43/84

    Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Vertretungsbefugnis für

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  • VGH Hessen, 15.05.1991 - 3 UE 275/86

    Stellplätze; Reduzierung der zur Bebauung vorgesehenen Grundfläche bei

    Insoweit ist rechtlich von Bedeutung, daß die beigeladenen Wohnungs- und Miteigentümer auch Rechtsnachfolger hinsichtlich der Baugenehmigung sind und die daraus fließenden Beschränkungen mit zu tragen haben (vgl. § 96 Abs. 3 HBO 1978 und § 83 Abs. 4 HBO 1990 sowie Hess. VGH, Beschluß vom 05.07.1982 -- IV TH 14/82 -- ESVGH 32, 256 in Anschluß an Hess. VGH, Urteil vom 17.05.1974 -- IV OE 49/71 -- und Beschluß vom 01.03.1976 -- IV TH 7/76 --).
  • VGH Hessen, 25.07.1985 - 4 TH 1268/85

    Sofortige Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Rechtsnachfolger

    Hier besteht ein öffentliches Interesse daran, daß die Vereitelung oder zumindest Verzögerung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Verfügung verhindert wird, die andernfalls durch das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber bei der Eigentumsübertragung des Grundstücks unter Ausnutzung des Umstandes erreicht wird, daß die Hessische Bauordnung keine Regelung des Übergangs der einmal begründeten und durch Verwaltungsakt konkretisierten Ordnungspflicht des Zustandsstörers im Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung eines Grundstücks im Wege der Einzelrechtsnachfolge enthält mit Ausnahme der Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung gemäß § 96 Abs. 3 HBO n.F. (vgl. zur früheren HBO Hess.VGH, B. v. 1.3.1976, IV TH 7/76, BRS 30 Nr. 166).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 B 22.80

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anwendung von Landesrecht - Klärung einer

    Daß eine solche gesetzliche Regelung, wenn sie - wie irrevisibel dargelegt - im Landesrecht enthalten ist, nicht gegen Bundesverfassungsrecht verstößt, daß also das Grundgesetz eine solche Rechtswirkung der Einzelrechtsnachfolge nicht ausschließt, bedarf wiederum nicht besonderer Klärung in einen Revisionsverfahren (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 BRS 24 Nr. 193 und DÖV 1971, 640 -, das - damals in ausnahmsweise zulässiger eigener Anwendung irrevisiblen Landesrechts - die hier streitige Auffassung gebilligt hat, ohne bundesrechtliche Hindernisse zu erwähnen; vgl. auch die von der Beschwerde angeführte Urteilsbesprechung von Stober in NJW 1977, 123 f. [VGH Hessen 01.03.1976 - IV TH 7/76], die an ihrem Schluß die Landesgesetzgeber zur Regelung dieser Frage auffordert und offensichtlich ebensowenig bundesrechtliche Hindernisse erblickt).
  • VG Kassel, 09.07.2003 - 2 G 1412/03
    Deshalb ist es erforderlich, dass bereits bei der Androhung des Zwangsmittels, die als Verwaltungsakt gerichtlicher Überprüfung unterliegt, alle übrigen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung vorliegen (vgl. entsprechend für die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Vollstreckung HessVGH, Beschlüsse vom 1.3.1976 - IV TH 7/76 -, DVBl 1997, 255 und vom 28.10.1997 - 4 UE 3676/95 -, BRS 59 Nr. 206).
  • ArbG Berlin, 04.04.2018 - 55 Ca 11729/17
    Der durch diese Generalklauseln vermittelte Schutz darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Kleinunternehmer praktisch die im Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden (BVerfG vom 27.01.1998, am angegebenen Ort; BAG, Urteil vom 23.09.1976, 2' AZR 309/75 , NJW 1977, 123-126).
  • VG Berlin, 06.04.1979 - 13 A 236.78

    Nutzungsuntersagung infolge eines baurechtswidrigen Zustandes eines Dachraumes;

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