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   BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74   

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https://dejure.org/1976,3472
BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74 (https://dejure.org/1976,3472)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1976 - III ZR 128/74 (https://dejure.org/1976,3472)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1976 - III ZR 128/74 (https://dejure.org/1976,3472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 207
  • VersR 1977, 222
  • DVBl 1977, 283
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1963 - III ZR 32/62
    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74
    Bei der Auswahl der Haltestellen mußte - wie auch sonst bei dem Schutz der Schüler vor Gefahren (Senatsurteil in VersR 1963, 947) - auf die Einsichtsfähigkeit der jüngsten und damit unvorsichtigsten Schüler abgestellt werden.
  • BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64

    Radfahrende Schulkinder

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74
    Das sind die von den Schülern gemeinsam mit ihren Lehrern zurückgelegten Strecken innerhalb der Schulgebäude und zwischen diesen und außerhalb davon liegenden, für die Zwecke der Schule benutzten Einrichtungen (BGHZ 44, 103, 105 und Anm. Kreft bei LM BGB § 839 (Fd) Nr. 13).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Zu den Amtspflichten der Schulverwaltungsbehörde bei der Auswahl, Einrichtung und Überwachung einer Schulbushaltestelle (im Anschl. an das Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 128/74).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Oktober 1976 (III ZR 128/74 - VersR 1977, 222, 223) ausgeführt hat, obliegt dem Schulträger die Amtspflicht, Schulbushaltestellen möglichst gefahrlos einzurichten und zu sichern.

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80

    Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt

    Im übrigen darf dann aber von den beiden Erstbeklagten, die die Kinder schließlich zur Schule bringen sollten, nichts Unmögliches verlangt werden, während die Versäumnisse in Wahrheit offensichtlich bei den Schulträgern bzw. bei der Schulverwaltung gelegen haben, die nicht für eine ordnungsmäßige Sicherung der Haltestelle oder für eine Aufsicht gesorgt haben (vgl. dazu BGH, Urt. vom 7. Oktober 1976 - III ZR 128/74 - VersR 1977, 222 und Urt. vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 2 B 11864/03

    Beamtenrecht, Schulrecht, Aufsicht, Führen von Aufsicht, Haltestelle,

    Dies ist der Fall, wenn die Haltestelle dem Schulbetrieb räumlich und funktionell zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976, DVBl. 1977, 283; Urteil vom 27. April 1981, NJW 1982, 37).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    In jenem Fall ging es - ebenso wie in dem der Entscheidung vom 7. Oktober 1976 (III ZR 128/74 = LM BGB § 839 [Fd] Nr. 18 = MDR 1977, 207) - um eine Aufsichtspflicht.
  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

    Dies schließt die geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber der beklagten Samtgemeinde aus; denn diese beherrscht als Schulträger zusammen mit dem Dienstherrn - dem Land Niedersachsen, vgl. § 82 a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes v. 6. November 1980 - den Organisationsbereich, dem die Klägerin aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Lehrerin angehört (BGH, Urteil vom 12. März 1974 a.a.O. S. 785; Senat, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 und vom 7. Oktober 1976 - III ZR 128/74 - VersR 1977, 222).
  • VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteile vom 07.10.1976 , DVBl. 77, 283, und 27.04.1981 , NJW 82, 37) die ordnungsgemäße Auswahl, Einrichtung und Überwachung einer Schulbushaltestelle eine dem Schulträger gegenüber den Schülern obliegende Amtspflicht darstellt, weil diese Verpflichtung unabhängig von der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde besteht, die Festsetzung der Haltestelle durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen nach außen umzusetzen.
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