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   BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78   

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BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78 (https://dejure.org/1978,411)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1978 - 7 CB 75.78 (https://dejure.org/1978,411)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 (https://dejure.org/1978,411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger - Unzumutbarkeit des Schulwegs - Aufrechterhaltung einer Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Grundschule; Zumutbarer Schulweg; Bedürfnisprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 828
  • MDR 1979, 257
  • DVBl 1979, 302
  • DVBl 1979, 352
  • DÖV 1979, 410
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Zwar berührt die Schließung einer Schule, der hier die Änderung von Schulbezirken entspricht (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -), nach dem von der Beschwerde zutreffend angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 (BVerwGE 18, 40 [42]) unmittelbar auch die Rechtsstellung derjenigen Eltern, deren Kinder die Schule besuchen, sowie die Rechtsstellung der betroffenen Kinder.

    Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann.

    Unzutreffend ist weiter die Annahme der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche insofern von der Entscheidung des Senats in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsanspruch der Kläger darauf verneint, daß die Beklagte hinsichtlich der Änderung der Schulwege umfangreichere Erwägungen anstellt, als sie es in diesem Fall getan hat.

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht insoweit vom Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsgrundsatz in Frage stellt, wonach bei Fortbestand eines öffentlichen Bedürfnisses eine Schule zu erhalten sei, und jedenfalls verneint, daß selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsgrundsatzes seine Verletzung nicht automatisch zu einer Verletzung eigener Rechte der Kläger führen würde.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Werden vor Erlaß einer schulorganisatorischen Maßnahme (hier: Schließung einer Schule für Schulanfänger) nicht die Auswirkungen für jeden einzelnen Schüler untersucht (hier: Unzumutbarkeit des Schulwegs), so kann dies allein nicht zur Aufhebung der Maßnahme führen (im Anschluß an Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. zu Leitsatz 4).

    Das hier Gesagte entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Bereichen des Planungsrechts; so hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - ausgeführt, die Forderung nach einer vollständigen Erfassung der abwägungserheblichen Belange besage nicht, daß die zu erfassenden Belange im Abwägungsvorgang notwendig auch schon individualisiert sein müssen (vgl. S. 36 des Urteilsabdrucks).

  • BVerwG, 05.09.1978 - 7 B 180.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Folgewirkungen - Schulweg

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Zwar berührt die Schließung einer Schule, der hier die Änderung von Schulbezirken entspricht (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -), nach dem von der Beschwerde zutreffend angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 (BVerwGE 18, 40 [42]) unmittelbar auch die Rechtsstellung derjenigen Eltern, deren Kinder die Schule besuchen, sowie die Rechtsstellung der betroffenen Kinder.

    Das kann zwar dazu führen, daß sich - wie in der bereits erwähnten Parallelsache OVG II BA .15/78 (Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -) - für einen bestimmten Schüler der Schulweg als unzumutbar herausstellen kann mit der Folge, daß der betroffene Schüler und seine Eltern die Aufhebung der schulorganisatorischen Maßnahme, soweit sie betroffen sind, zumindest solange verlangen können, bis zumutbare Verhältnisse geschaffen sind (z.B. durch Einrichtung eines Schulbusses, eines Erwachsenen-Lotsendienstes, Verdichtung der Verkehrsfolgen eines öffentlichen Verkehrsmittels usw.).

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 4.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann.
  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 56.65
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann.
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann.
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - in DÖV 1970, 64 ab.
  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Das Berufungsgericht weicht schließlich nicht von dem Beschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 = NJW 1975, 1180) und von dem dort aufgestellten Rechtssatz ab, daß das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip den Gesetzgeber verpflichten, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen.
  • OVG Bremen, 14.07.1978 - II BA 15/78
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78
    Dementsprechend hat das Berufungsgericht in der Sache OVG II BA 15/78 durch Urteil vom 14. Juli 1978 der Klage gegen dieselbe schulorganisatorische Maßnahme, die im vorliegenden Fall im Streit ist, stattgegeben (vgl. dazu den erwähnten Beschluß des Senats vom 5. September 1978), die Abweisung der Klage der Kläger durch das Verwaltungsgericht hingegen bestätigt.
  • BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91

    Schulschließung (Schulauflösung) - als planerische Schulorganisationsmaßnahme und

    Schulorganisatorische Maßnahmen planerischen Inhalts (hier: jahrgangsweise Auflösung einer Hauptschule) müssen dem Gebot der gerechten Abwägung genügen (Fortführung der Rspr. des 7. Senats, vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61).

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit derselben davon ausgegangen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen und daher dem Gebot der gerechten Abwägung genügen müsse (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61); dieses Gebot sei bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden sei oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden habe (vgl. BVerwGE 48, 56).

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Schon im Urteil vom 14.07.1978, 1 BA 17/78, auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23.12.1978 1 CB 75.78, DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = DVBl. 1979, 352) ist ausgeführt worden.

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Beschluß 7 CB 75.78 vom 23.10.1978 (a.a.O.) dahin klargestellt bzw. ergänzt worden, daß bei Verkennung des Bedürfnisses für den Fortbestand einer Schule mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden sei, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt würden.

    Ebenso hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon mit Beschluß vom 23.10.1978 (7 CB 75/78 , a.a.O., ergangen zu OVG Bremen, Urteil vom 14.07.1978, 2 BA 17/78) darauf hingewiesen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme im Hinblick auf die individualisierte Prüfung einzelner privater Belange keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen; der Charakter einer schulorganisatorischen Maßnahme als Planungsakt lege nahe, auch auf diese die für Planungsmaßnahmen geltenden Grundsätze der Ermessensüberprüfung zur Anwendung zu bringen.

    Erscheinen daran gemessen gegenwärtige oder künftig mit Sicherheit zu erwartende Folgewirkungen unzumutbar, kann im Einzelfall die Aufhebung der schulorganisatorischen Maßnahme verlangt werden, bis zumutbare Verhältnisse geschaffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1978, 7 CB 75.78 , a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 3 M 175/20

    Gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei der Aufhebung eines Schulstandortes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Gerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 - juris) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

    Wenn auch insoweit die Rechte der Schüler und ihrer Eltern zumindest mittelbar zum Tragen kommen, führt hier die Verletzung objektiven Rechtes nicht automatisch zur Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einzelner Schüler oder ihrer Eltern (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20).

    Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 8 S 92.05 - juris Rn. 23 und 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - 7 N 91.2593 - juris Rn. 27), bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8).

  • VG Münster, 21.02.2008 - 1 K 1564/07

    Kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Gartenbauschule in Wolbeck

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, DVBl. 1979, 352 = DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61; OVG NRW; Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32/91 -, DVBl. 1992, 1025 = NVwZ 1992, 1202 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 106.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, a.a.O.

    BVerwGE 18, 40 = DVBl. 1964, 819 = DLV 1964, 635 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, a.a.O.

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 43/86
    Schon im Urteil vom 14.07.1978, 1 BA 17/78, auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23.12.1978, 7 CB 75 78, DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = DVBl. 1979, 352) ist ausgeführt worden, Eltern und Schüler könnten bei unzumutbarem Schulweg eine gerichtliche Überprüfung der planerischen Erwägungen einer schulorganisatorischen Maßnahme insgesamt nicht verlangen.

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Beschluß 7 CB 75.78 vom 23.10.1978 (a.a.O.) dahin klargestellt bzw. ergänzt worden, daß bei Verkennung des Bedürfnisses für den Fortbestand einer Schule mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden sei, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt würden.

    Ebenso hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon mit Beschluß vom 23.10.1978 (7 CB 75/78 , a.a.O., ergangen zu OVG Bremen, Urteil vom 14.07.1978, 2 BA 17/78) darauf hingewiesen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme im Hinblick auf die individualisierte Prüfung einzelner privater Belange keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen; der Charakter einer schulorganisatorischen Maßnahme als Planungsakt lege nahe, auch auf diese die für Planungsmaßnahmen geltenden Grundsätze der Ermessensüberprüfung zur Anwendung zu bringen.

  • VG Hamburg, 25.07.2005 - 11 E 2089/05

    Zur Nichteinrichtung von Klassen der Vorstufe der Oberstufe an einer integrierten

    Wird das Fortbestehen des Bedürfnisses für die Aufrechterhaltung einer Schule von den zuständigen Behörden zu Unrecht verneint, bedeutet dies nicht, dass allein deswegen die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Betroffenen anzunehmen ist (BVerwG, NJW 1979, 828).

    Eine individuelle Rechtsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn das Fortbestehen eines öffentlichen Bedürfnisses am Erhalt einer Schule zu Unrecht verneint wurde und mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern verbunden ist, weil sie durch die Schließung einer Schule unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NJW 1979, 828).

  • OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05

    Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung,

    Bestehen jedoch nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr noch keine den vorgenannten Kriterien entsprechenden Verbindungen und macht der Landkreis substantiiert geltend, hierzu nicht willens oder nicht in der Lage zu sein, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass alsbald Abhilfe geschaffen wird, kann der Schulträger die Aussetzung der schulorganisatorischen Maßnahme jedenfalls bis zur Schaffung zumutbarer Verhältnisse verlangen; denn bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung einer schulorganisatorischen Maßnahme müssen damit verbundene unzumutbare Folgewirkungen für die Schulkinder ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 und Beschl. v. 5.9.1978 - 7 B 180.78 -, NJW 1979, 176 sowie Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., RdNr. 172, jeweils zu Ansprüchen von Schülern und deren Eltern).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daß die von ihm vertretend Auffassung nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - beim Erfolg einer Anfechtungsklage "zur vollständigen Rückgängigmachung" (vgl. Urteilsabdruck S. 16) der Schulorganlsationsmaßnanme - also auch zu Lasten von Schülern und Eltern, die sich durch die jeweilige Maßnahme begünstigt fühlen - zu führen braucht; hat die Anfechtungsklage Erfolg, so kann der angefochtene Verwaltungsakt nur insoweit aufgehoben werden, als der betreffende Kläger davon betroffen ist; dies führt praktisch zu dem auch vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Ergebnis, daß dem erfolgreich klagenden Schüler der Schulbesuch zu ermöglichen ist wie bisher (vgl. auch dazu den erwähnten Beschluß vom 5. September 1978 sowie den Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -); daß dies häufig praktisch nur durch Aufrechterhaltung der bisherigen Schulorganisation und durch "vollständige Rückgängigmachung" der Neuorganisation möglich sein wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Soweit das öffentliche Bedürfnis nach den Ausführungen in BVerwGE 18, 40 (42) auch aus der Sicht des Bundesrechts zu prüfen ist, hat der beschließende Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - darauf aufmerksam gemacht, daß die gerichtliche Überprüfung des fortbestehenden Bedürfnisses in der genannten Entscheidung in subjektiv-rechtlicher Hinsicht davon abhängig gemacht ist, ob die betroffenen Schülern und Eltern "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden.

  • VG Bremen, 27.06.2018 - 1 K 762/18

    Feststellung der Rechtwidrigkeit einer Anordnung - Beamter; Förderort; Gymnasium;

    Hierzu bedarf es grundlegender, durch Rechtsverordnung festzulegender Rahmenkriterien, auf deren Grundlage die Schulverwaltung im Einzelfall die Einrichtung oder Schließung durch schlichten Organisationsakt vornehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, Rn. 11, juris).
  • VG Hamburg, 22.07.2005 - 10 E 2066/05

    Zur Nichteinrichtung der Jahrgangsstufen 5 und 7 an einem Gymnasium

    Wird das Fortbestehen des Bedürfnisses für die Aufrechterhaltung einer Schule von den zuständigen Behörden zu Unrecht verneint, bedeutet dies nicht, dass allein deswegen die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Betroffenen anzunehmen ist (BVerwG, NJW 1979, 828).

    Eine individuelle Rechtsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn das Fortbestehen eines öffentlichen Bedürfnisses am Erhalt einer Schule zu Unrecht verneint wurde und mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern verbunden ist, weil sie durch die Schließung einer Schule unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NJW 1979, 828).

  • VG Oldenburg, 09.02.2015 - 5 A 1579/14

    Aufhebung einer Schule; schulorganisatorische Maßnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2006 - 8 S 92.05

    Zur Fusion des Coppi-Gymnasiums mit dem Immanuel-Kant-Gymnasium - Nr. 30/2006

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03

    Rückwirkung einer Schulschließung

  • VG Meiningen, 16.10.2006 - 1 E 434/06

    Schulrecht; Vorläufiger Rechtsschutz der Eltern gegen die für sofort vollziehbar

  • VG Leipzig, 19.07.2002 - 4 K 1107/02

    Rechtmäßigkeit der Nichteinrichtung einer Klassenstufe ; Vorliegen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
  • VG Münster, 08.09.2023 - 1 K 339/23

    Gesamtschule Münster-Roxel muss genehmigt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2009 - 19 B 1129/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abänderung einer

  • VG Koblenz, 30.07.2018 - 4 L 658/18

    Grundschulstandort Kirchen-Herkersdorf darf vorerst nicht geschlossen werden

  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586
  • VG Koblenz, 28.08.2017 - 4 L 808/17

    Grundschule Klotten bleibt vorerst geschlossen

  • VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880

    Bildung von Eingangsklassen von Grundschulen nur an einem von zwei Schulorten

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2011 - 2 MN 31/11

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 14 L 39.09

    Vorerst keine Teilschließung der Dahlmann-Schule in Berlin-Marzahn

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2013 - 2 KN 57/11

    Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht

  • BVerwG, 02.07.1979 - 7 B 139.79

    Subjektives öffentliches Recht von Schülern oder Eltern auf Erweiterung der

  • OVG Sachsen, 19.08.2002 - 2 BS 330/02

    Interessenabwägung als Darlegungserfordernis bei einer Beschwerdeschrift;

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 2 LA 92/15

    Abwägung; Abwägungsgebot; Auflösung; Förderschule; Schließung; Schule;

  • VG Hannover, 02.09.2015 - 6 B 3598/15

    Aufhebung; Rechtsschutzbedürfnis; Schülerzahl; Schulorganisationsmaßnahme;

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2014 - 2 MN 352/13

    Klärungsfähigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Elternräten

  • VGH Bayern, 22.01.2009 - 7 N 08.2065

    Auflösung einer Sprachförderschule ist rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

  • OVG Bremen, 02.03.1979 - I BA 21/78

    Anspruch mehrerer Eltern auf Erteilung von Lateinunterricht in der 5. Klasse als

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2015 - 2 KN 351/13

    Fehlende Information von Elternräten macht Schulbezirkssatzung nicht unwirksam

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.1995 - 15 A 900/90

    Auflösung einer Hauptschule; Ersatzvornahme; Klage von Eltern und Schülern

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2003 - 4 L 2264/03

    Schule, Umwandlung, Bekenntnisschule, Rechtsmißbrauch

  • VG Aachen, 09.08.2016 - 9 L 576/16

    Abänderungsantrag; Änderung; Schule; Teilstandort; Schließung;

  • VG Oldenburg, 14.07.2014 - 5 B 2130/14

    Auswahl einer zu schließenden Schule unter mehreren Möglichkeiten

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 7 CE 21.2926

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen zwangsweise Versetzung aus Ganztagsklasse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1991 - 19 B 787/91

    Schulauflösung; Sofortige Vollziehung; Schulaufsichtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 28.11.1984 - 6 PB 27.84

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz bei Streitigkeiten aus dem

  • VG München, 08.09.2022 - M 3 E 22.3975

    Erfolgloser Eilantrag auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule in

  • VG Leipzig, 30.07.2010 - 4 L 254/10

    Gemeinde Naundorf unterliegt im Streit um Einrichtung einer Klassenstufe 1 an der

  • VG Aachen, 09.08.2016 - 9 L 575/16

    Abänderungsantrag; Änderung; Schule; Teilstandort; Schließung;

  • VG Hannover, 17.07.2012 - 6 B 3873/12

    Anordnung des Sofortvollzugs bei Aufhebung einer Schule

  • VG Gera, 13.08.2003 - 2 E 763/03

    Schulrecht; Schulrecht; Stadtrat; Beschluss; schulorganisatorisch;

  • VG Aachen, 09.08.2016 - 9 L 577/16

    Abänderungsantrag; Änderung; Schule; Teilstandort; Schließung;

  • VG Berlin, 17.06.2009 - 3 L 192.09

    Keine erste Klasse in der Grundschule im Taunus-Viertel

  • OVG Bremen, 02.10.1985 - 1 B 39/85
  • VG München, 31.07.2023 - M 3 E 23.3387

    Einstweiliger Rechtsschutz, Schulorganisatorische Maßnahme, Gymnasium, Wahl der

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 3 K 717.17

    Rückverlegung einer Grundschule an den alten Standort nach einem Brand; Anspruch

  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2002 - 4 L 141/02

    Auflösung einer Gemeinschaftsgrundschule

  • VG Berlin, 12.03.2014 - 3 L 3.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine rein schulorganisatorische Maßnahme

  • VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 3 S 13.1458

    Zuweisung zu einer anderen Schule; Mittelschulverbund

  • VG Gera, 29.07.2002 - 2 E 893/02

    Schulrecht; Schulrecht; Schulorganisation; Allgemeinverfügung

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