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   OVG Berlin, 03.10.1980 - 2 B 4.79   

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https://dejure.org/1980,4175
OVG Berlin, 03.10.1980 - 2 B 4.79 (https://dejure.org/1980,4175)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.10.1980 - 2 B 4.79 (https://dejure.org/1980,4175)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. Oktober 1980 - 2 B 4.79 (https://dejure.org/1980,4175)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1980, 1053
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren

    Wenngleich die tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden Vorschriften nicht identisch sind, so erfassen sie doch beide den - vorliegend gegebenen - Sachverhalt, daß der Betroffene wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen nicht rechtzeitig erreichbar ist; anderenfalls wäre die unmittelbare Ausführung oder der sofortige Vollzug nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 3. Oktober 1980, DVBl. 1980, 1053; Beschluß vom 24. November 1987, BRS 47 Nr. 89; Urteil vom 27. Januar 1989 - OVG 2 B 38.87 -).
  • VG Berlin, 09.03.2021 - 13 L 68.21

    Mitwirkung bei einer Brandschutzbegehung

    Ein sofortiges Eingreifen gemäß § 6 Abs. 2 VwVG ist aber nur zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 - 2 B 4.79 - juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 2 N 9/99 - NVwZ-RR 2000, 649).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2009 - 1 S 137.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Spielhalle; Umbau der Räumlichkeiten;

    Die Notwendigkeit des Verwaltungszwangs unterliegt umfassender gerichtlicher Nachprüfung, ein Beurteilungsspielraum kommt der Behörde nicht zu (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 2 B 4.79 - juris Rn. 4; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 6 VwVG Rn. 24 m.w.N.).
  • VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10

    Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung

    Weitere Voraussetzung für den Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sein muss, d.h. es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Zweck der Maßnahme auf normalem Weg, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin DVBl 1980, 1053 und NVwZ-RR 2000, 649).
  • OVG Brandenburg, 03.04.2003 - 4 B 291/02

    Ordnungsrecht/Brandschutz, Verbringung von Abfällen auf nahegelegenes Grundstück

    Zudem spricht wenig dafür, dass die Voraussetzungen für einen - mangels erkennbarer Ordnungsverfügung von der Antragsgegnerin wohl beabsichtigten - sofortigen Vollzug der Maßnahme gem. § 15 Abs. 2 VwVG BB tatsächlich vorlagen, denn ein solcher ist dann unzulässig, wenn die zur Verfügung stehende Zeit ausgereicht hätte, einen entsprechenden - hier ohnehin nur auf Duldung der Maßnahme gerichteten und damit keine weiteren Vollzugsmaßnahmen erfordernden - Verwaltungsakt mit Anordnung seiner sofortigen Vollziehung zu erlassen (OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 - 2 B 4/79 -, DVBl. 1980, 1053; OVG Münster, DÖV 1964, 682; vgl. auch Sadler, VwVG - VwZG, 5. Aufl. 2002, § 6 VwVG Rn 143; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 5. Aufl. 2001, § 6 VwVG Rn 24).
  • VG Schwerin, 19.03.2020 - 7 A 17/19

    Verwaltungsgebührenrecht: rechtswidriger Leistungsbescheid nach Umsetzung eines

    Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf diese von dem üblichen Weg des Erlasses eines Verwaltungsaktes mit der Anordnung sofortiger Vollziehung abweichende Maßnahme nur in besonderen Eilfällen durchgeführt werden (OVG Berlin, U. v. 03.10.1980 - 2 B 4.79 - DVBl 1980, 1053).
  • VG Köln, 14.01.2014 - 2 K 7003/12

    Pflegeheim in Reichshof zu Recht geräumt

    OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 - 2 B 4.79 -, juris; Engelhardt/App, VwVG VwZG, 9. Auflage 2011, § 6 VwVG Rn. 24.
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