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   BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79   

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BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79 (https://dejure.org/1980,89)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 (https://dejure.org/1980,89)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 (https://dejure.org/1980,89)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens; Beschaffung von Ersatzland für ein Straßenbauvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fernstraßen - Straßenbaulastträger - Beschaffung von Ersatzland - Inanspruchnahme von Eigentum Dritter - Planfeststellung - Enteignungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 241
  • DVBl 1980, 999
  • DÖV 1981, 723
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Der Vorwurf des Berufungsgerichts gegen die Planfeststellung richtet sich, wie sich aus diesen Ausführungen des Berufungsurteils ergibt, nicht gegen die planerische Abwägung als solche, sondern gegen jenen Vorgang, der - "allem Abwägen" vorausgehend - auf die "Zusammenstellung des Abwägungsmaterials" gerichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 [322] und Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]).

    Die Zusammenstellung (oder Ermittlung) des Abwägungsmaterials "umfaßt erstens die abstrakt-begriffliche (tatbestandliche) Abgrenzung der Gesichtspunkte, die abwägungserheblich sind, und zweitens die Entscheidung darüber, welche konkret vorliegenden Umstände unter diese Begriffe subsumiert werden können" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - a.a.O.).

    Richtig ist vielmehr, daß die Begründung nur die für die Planung wichtigsten Punkte anzusprechen braucht und im Interesse der Überschaubarkeit auch nur ansprechen sollte (so - für die Bauleitplanung - Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - in Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 [330]).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Der Vorwurf des Berufungsgerichts gegen die Planfeststellung richtet sich, wie sich aus diesen Ausführungen des Berufungsurteils ergibt, nicht gegen die planerische Abwägung als solche, sondern gegen jenen Vorgang, der - "allem Abwägen" vorausgehend - auf die "Zusammenstellung des Abwägungsmaterials" gerichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 [322] und Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]).

    Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO ) der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einer Partei behaupteten Tatsache unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung dann rechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Betroffenen den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 1971 - BVerwG V C 78.70 - in BVerwGE 39, 36 ; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 -, insoweit [teilweise] abgedruckt in DVBl. 1975, 7 3 [714]).

    Das bedarf der Erörterung unter dem Gesichtspunkt der für eine fernstraßenrechtliche Planung in formeller und in materieller Hinsicht bestehenden rechtlichen Schranken (vgl. dazu etwa Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [59] und Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [81]).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Dem wird das Berufungsgericht, wenn es im neuen Berufungsverfahren nicht abermals zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt, unter der Fragestellung nachzugehen haben, ob der Planfeststellungsbeschluß in der Tat Mängel in dieser Richtung aufweist und ob dem mit den Hilfsanträgen insoweit geltend gemachten Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses demzufolge stattzugeben ist (zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 111 [132/133]).

    In der Sache kann jedoch das Begehren auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Erfolg nur dann haben, wenn nicht nur der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn ferner auch der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O.; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [87]).

  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Das bedarf der Erörterung unter dem Gesichtspunkt der für eine fernstraßenrechtliche Planung in formeller und in materieller Hinsicht bestehenden rechtlichen Schranken (vgl. dazu etwa Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [59] und Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [81]).

    In der Sache kann jedoch das Begehren auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Erfolg nur dann haben, wenn nicht nur der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn ferner auch der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O.; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [87]).

  • BVerwG, 05.01.1972 - VIII CB 120.71

    Verfassungsmäßigkeit von Sonderregelungen betreffend für den militärfachlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Die Entscheidung darüber wird vielmehr - erforderlichenfalls aufgrund weiterer tatsächlicher Feststellungen - von dem dafür nunmehr zuständigen Berufungsgericht zu treffen sein (vgl. für den Übergang der Zuständigkeit Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG VIII CB 120.71 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 68.76

    Planfeststellungsverfahren - Planauslegung - Informationszweck - Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Sofern das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung ausschlaggebend auf die Frage nach der Zumutbarkeit der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Austragshaus abstellen sollte, wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - (Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7) verwiesen.
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 97.76

    Berücksichtigung von während eines Verwaltungsstreitverfahrens eintretenden

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Dem wird das Berufungsgericht, wenn es im neuen Berufungsverfahren nicht abermals zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt, unter der Fragestellung nachzugehen haben, ob der Planfeststellungsbeschluß in der Tat Mängel in dieser Richtung aufweist und ob dem mit den Hilfsanträgen insoweit geltend gemachten Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses demzufolge stattzugeben ist (zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 111 [132/133]).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Erst wenn sich dabei herausstellen sollte, daß eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluß auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (vgl. zur gerichtlichen Aufklärung des Abwägungsvorganges Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 10 S. 65 [70 ff.]).
  • BVerwG, 08.03.1979 - 4 B 174.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. März 1979 - BVerwG 4 B 174.78 - hinsichtlich der vormaligen Klägerin zu 2) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79
    § 17 Abs. 4 FStrG dient dem Ausgleich solcher Einwirkungen der fernstraßenrechtlichen Planung auf rechtlich geschützte Belange Dritter, die nicht - wie etwa der Zugriff auf das Grundeigentum - einen unmittelbaren Eingriff bedeuten, sondern - wie etwa der Verkehrslärm - nur als Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten, insofern also einen nur mittelbaren Eingriff in rechtlich geschützte Belange Dritter darstellen (vgl. dazu Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27 S. 68 [74]).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

  • BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Daher bleibt das Auslösen bloßer Angst- oder Panikgefühle nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso straflos wie im Grundsatz das Erregen eines Ekelgefühles (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1981, 241, für den Fall des Anspuckens, m. w. N. auch zu abweichenden Auffassungen des Reichsgerichts und im Schrifttum; Fischer, StGB, 58. A. 2011, § 223 Rdnrn. 6, 6 e).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung als gegeben unterstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2002 - 9 VR 16.02, 9 A 48.02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, juris).

    Denn der Betroffene steht mit einer Wahrunterstellung innerhalb der Abwägung nicht schlechter, als er stände, wenn der von ihm behauptete Umstand erst nach einer behördlichen Sachverhaltsermittlung in die Abwägung aufgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2002 - 9 VR 16.02, 9 A 48.02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, juris).

    Die Grenzen für eine zulässige Wahrunterstellung sind allerdings dann erreicht, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann oder wenn die aufgrund der Wahrunterstellung als nachgewiesen behandelte Beweistatsache sich in der Abwägung zum Nachteil eines anderen Planbetroffenen auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, juris).

    Der in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorbehalt "Für den Fall, dass entgegen der hier getroffenen Feststellung einer oder alle der vorstehend genannten landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Existenz gefährdet sein sollten" bedeutet keinen inhaltlichen Abstrich an dem Vorbringen der Kläger, sondern den Hinweis darauf, dass es zwar an einem Nachweis für die von den Klägern befürchtete Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu 1. fehlt, dass die Planfeststellungsbehörde aber auch dann, wenn sie die Behauptung der Kläger über eine solche Gefährdung als nachgewiesen behandelt, in der Abwägung zu keiner anderen Entscheidung kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, juris).

    Da die Planfeststellungsbehörde aus der Wahrunterstellung in der Abwägung keine Folgerungen zugunsten der Kläger gezogen hat, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass ein anderer Planbetroffener in Wechselwirkung damit benachteiligt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, juris).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Es wird lediglich referiert, die Klägerin rechne mit einer Existenzgefährdung, ohne dass dies weiter aufgeklärt oder von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, eine Existenzgefährdung zu unterstellen, Gebrauch gemacht wird (hierzu: BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 108 ff., vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 und vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 9 VR 16.02 - juris Rn. 5 f.).
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