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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1980 - 2 A 1653/79   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1980 - 2 A 1653/79 (https://dejure.org/1980,17947)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.09.1980 - 2 A 1653/79 (https://dejure.org/1980,17947)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 (https://dejure.org/1980,17947)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1981, 831
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Die rechtliche Situation ist jedenfalls vergleichbar derjenigen, in der eine Kommune von einem Finanzierungssystem der Erhebung sowohl von Beiträgen als auch von Gebühren zu einer Finanzierung ausschließlich durch Benutzungsgebühren wechselt; auch hier muss dem Verbot der Doppelbelastung etwa durch einen entsprechend niedrigeren Gebührensatz für solche Nutzer der Einrichtung entsprochen werden, die schon über Beiträge zum Ersatz des Herstellungsaufwands beigetragen haben (vgl. OVG NW, Urteil vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831; ferner Urteil vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; zu dieser Problematik ferner Schneider, in Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 57).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

    Der Kanalanschlussbeitrag ist daher grundsätzlich nur einmal zu leisten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.09.1980 - 2 A 1653/79 -, DVBl. 1981, 831- zitiert nach juris).

    Als weitere Option an Stelle der Schaffung einer satzungsrechtlichen Ausgleichsbestimmung wäre an eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall zu denken (§§ 163 Abs. 1 Satz 1, 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 17.09.1980 - 2 A 1653/79 -, DVBl. 1981, 831; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2007 - 10 BN 5/06 -, NVwZ 2007, 955; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.06.2007 - 9 A 77.05 -, LKV 2008, 377; jeweils zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07 - juris; VG Potsdam, Urt. v. 18.09.2008 - 9 K 1128/05 - juris).

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Diese Aufgabenträger trifft allerdings ungeachtet der Neuregelungen des ThürKAG 2005 die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Umstellung des Finanzierungssystems keine gegen die Einmaligkeit der Beitragserhebung und den Gleichheitssatz verstoßende Doppelbelastung eintritt (hierzu im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 17.09.1980 - 2 A 1653/79 - OVG MüLü 36, 20 ff.; BVerwG, Urteile vom 26.02.1992 - 8 C 70.89 - NVwZ 1992, 668 und vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2003 - 2 S 2587/00

    Wassergebühr - Gleichbehandlung - "Doppelbelastung" bei schon erfolgter

    Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Finanzierung ihrer Wasserversorgungseinrichtung von der gleichzeitigen Erhebung von Beiträgen und Gebühren in der Weise auf die ausschließliche Gebührenerhebung umgestellt hat, dass die Grundstückseigentümer, die bereits Beiträge geleistet haben, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nochmals zur Beteiligung am Ersatz des (teilweisen) Herstellungsaufwands herangezogen werden, der nach seiner rechtlichen Ausgestaltung bereits durch den Beitrag geleistet werden musste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, KStZ 1982, 69; OVG NW, Urteil vom 17.9.1980, DVBl. 1981, 831).

    Ist - wie dargelegt - eine vom Antragsteller geltend gemachte "Doppelbelastung" daher nicht anzunehmen, weil es Beitrag und Gebühr an der unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu fordernden Vergleichbarkeit fehlt (zur fehlenden Identität auch OVG NW, Urteil vom 17.9.1980, aaO), so verliert auch die in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich mit der Frage des "gesplitteten" Gebührensatzes aus Rechtsgründen befassen müsse, an Bedeutung.

  • VG Greifswald, 27.10.2008 - 3 B 1161/08
    Es schützt sie auch vor einer erneuten Heranziehung zu Herstellungskosten der Anlage durch Funktionsäquivalente wie Benutzungsgebühren (vgl. OVG Münster, Urt.v. 17.09.1980 - 2 A 1653/79 , DVBl. 1981, 831 ) oder privatrechtliche Entgelte (vgl. § 1 Abs. 3 KAG M-V ).
  • VG Greifswald, 23.10.2008 - 3 B 1161/08

    Refinanzierung der Kosten für die Herstellung einer zentralen Anlage der

    Es schützt sie auch vor einer erneuten Heranziehung zu Herstellungskosten der Anlage durch Funktionsäquivalente wie Benutzungsgebühren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.09.1980 - 2 A 1653/79, DVBl. 1981, 831 ) oder privatrechtliche Entgelte (vgl. § 1 Abs. 3 KAG M-V).
  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19

    Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Trink- und/oder Schmutzwasser

    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, Rn. 36, juris).
  • VG Minden, 22.02.2001 - 9 K 3085/99

    Gebührenverzicht bei Abwasser-Großeinleiter

    vgl. U. v. 17.9.1980 - 2 A 1653/79 -, DVBl. 81, 831.
  • VG Dresden, 30.07.1998 - 7 K 1449/96

    Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für ein Grundstück; Anforderungen an die

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