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   BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81   

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BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81 (https://dejure.org/1982,209)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 (https://dejure.org/1982,209)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 (https://dejure.org/1982,209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1983, 394
  • DVBl 1983, 135
  • DÖV 1983, 469
  • BauR 1983, 359
  • ZfBR 1983, 29
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 26.81

    Beitragsbescheid - Heilung - Fälligkeit - Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Ihre Erteilung bewirkt, daß ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird (wie Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 [12] mit weiteren Nachweisen) davon aus, daß die Erhebung eines Erschließungsbeitrags eine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage voraussetzt.

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen (zuletzt im Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - a.a.O. [13] mit weiteren Nachweisen).

    Die Regelung des § 135 Abs. 1 BBauG, nach der der Beitrag einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig wird, ist für Fälle, in denen die sachliche Beitragspflicht erst nach der Zustellung des Beitragsbescheids entsteht und dieser dadurch rechtmäßig wird, sinnentsprechend dahin auszulegen, daß der Beitrag einen Monat nach dem Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses - hier: dem Wirksamwerden der Zustimmung - fällig wird (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - a.a.O. [13]).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (wie Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35).

    Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht die Entscheidung trifft, rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35 S. 4 [8 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Nur wenn dies nicht zutrifft, d.h. wenn zwischen der Zustellung des Bescheids und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum (Erbbaurecht) an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat, ist für eine Heilung kein Raum; das stellt jedoch die Heilbarkeit als Grundsatz nicht in Frage (vgl. u.a. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - a.a.O. [8]).

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Solange ein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hindert das Prozeßrecht nicht die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage; es gibt - wie sich bei der Verpflichtungsklage noch deutlicher als bei der Anfechtungsklage zeigt (vgl. dazu etwa das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77 ff.]) - keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Rechtsmittelverfahren deshalb nicht geändert werden dürfe, weil sie zu der Zeit, als sie erging, der Rechtslage entsprach (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [10]).
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 77.71

    Bodenrecht; Außenbereich; In der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Solange ein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hindert das Prozeßrecht nicht die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage; es gibt - wie sich bei der Verpflichtungsklage noch deutlicher als bei der Anfechtungsklage zeigt (vgl. dazu etwa das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77 ff.]) - keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Rechtsmittelverfahren deshalb nicht geändert werden dürfe, weil sie zu der Zeit, als sie erging, der Rechtslage entsprach (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [10]).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Das hat der erkennende Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - DVBl. 1982, 548 (549) dargelegt.
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81
    Bei seinen Ausführungen darüber, daß eine nach Abschluß des beitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erteilte Zustimmung im Verwaltungsstreitverfahren unberücksichtigt bleiben müsse, verkennt das Berufungsgericht erstens, daß es einen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß im Rahmen einer Anfechtungsklag die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht gibt (vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [3 f.]), und zweitens, daß sich die dem Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Prüfungspflicht bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids auf alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen erstreckt, die die mit ihm angeordnete Zahlungspflicht zu rechtfertigen vermögen.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Eher Selbständigkeit als Unselbständigkeit wird ferner bei einem öffentlichen Stichweg anzunehmen sein, der - anders als der hier zu beurteilende - nachträglich, d.h. nach der endgültigen Herstellung der beitragsfähigen "Haupt"-straße, in die er einmündet, angelegt wird, der also gleichsam als eine später konzipierte "abzweigende Verlängerung" einer bereits früher endgültig hergestellten Erschließungsanlage anzusehen ist (vgl. insoweit Urteile vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 und vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 41.83 - UA S. 11).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Sind für bestimmte beitragsfähige einzelne Erschließungsanlagen (Abschnitte) die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht abhängt, entstehen damit die Beitragspflichten für ihre erstmalige endgültige Herstellung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG kraft Gesetzes unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung durch Beitragsbescheide (s. u.a. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 [4]).
  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
    Er kann aus einer Teilstrecke der Erschließungsanlage oder einem unselbständigen Teil derselben bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 17).

    Das zuständige Gemeindeorgan hat mittels einer deutlichen Willensbekundung dieses Ermessen auszuüben (BVerwG, Urt. v. 26.9.1982, a.a.O.; 9.11.1984, a.a.O., Rn. 21).

    Durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BauGB Beitragspflichtigen begründet (BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 15).

    Durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BauGB Beitragspflichtigen begründet (BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 15; Urt. v. 9.12.1983, 8 C 112.82, BVerwGE 68, 249, juris Rn. 26).

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