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   BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82   

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BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82 (https://dejure.org/1983,256)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1983 - 2 C 42.82 (https://dejure.org/1983,256)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1983 - 2 C 42.82 (https://dejure.org/1983,256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 79, § 90 S. 1; DRiG § 46; VwVfG § 29 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenfassender Bericht - Vorbereitung der Besetzung einer Beamtenstelle - Richterstelle - Akteneinsichtsrecht - Verfahrensbeteiligte - Laufendes Verfahren - Ermessensentscheidung - Gewährung von Einsicht - Besetzungsbericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 300
  • NVwZ 1984, 445
  • DVBl 1984, 55
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.08.1975 - VI C 30.72

    Vollständige Personalakten - Bewerbung - Recht auf Einsichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Für schriftliche Stellungnahmen einer nicht dem Dienstherrn zugehörigen Behörde habe das auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 49, 89 ) entschieden.

    Auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 49, 89 ) angestellten Erwägungen messe das Berufungsgericht dem auf Einsichtnahme gerichteten Interesse des Klägers unter den gegebenen Umständen größeres Gewicht bei als den gegenläufigen Interessen seiner ebenfalls betroffenen Kollegen.

    Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 - ZBR 1965, 215]).

    Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen und deshalb Bestandteil der Personalakten sind, "gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren" (vgl. Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16]; BVerwGE 49, 89 [91]; 59, 355 [359]; 62, 135 [140 f.]).

    - Soweit aus dem - im übrigen eine andere Fallgestaltung betreffenden - Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1975 - BVerwG 6 C 30.72 - (BVerwGE 49, 89 ), insbesondere aus dem - gemessen an den Urteilsgründen - sehr weit gefaßten Leitsatz, gegenteilige Schlüsse gezogen werden könnten, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 66.73

    Sicherheitsakten - Personalakten

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Es handele sich nicht mehr nur um Schriftstücke über die Personalplanungen, die in einem bloßen tatsächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden und ausschließlich der behördeninternen Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben des Dienstherrn dienten, mithin dem Einsichtsrecht nicht unterlägen (BVerwGE 55, 186 [191]).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wiederholt ausgeführt hat, gehören Vorgänge dann nicht zu den Personalakten, " wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt", nämlich wenn diese Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen" (vgl. z.B. BVerwGE 12, 296 [300]; 36, 134 [138]; 55, 186 [190] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen und deshalb Bestandteil der Personalakten sind, "gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren" (vgl. Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16]; BVerwGE 49, 89 [91]; 59, 355 [359]; 62, 135 [140 f.]).

    Für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis (oder doch jedenfalls mit der Beamtendienstzeit) kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind [vgl. BVerwGE 59, 355 [357] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 15.10.1970 - II C 36.66

    Umfang des Einsichtsrechts des Beamten - Erlöschen des Einsichtsrechts bei

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 - ZBR 1965, 215]).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wiederholt ausgeführt hat, gehören Vorgänge dann nicht zu den Personalakten, " wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt", nämlich wenn diese Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen" (vgl. z.B. BVerwGE 12, 296 [300]; 36, 134 [138]; 55, 186 [190] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79

    Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 - ZBR 1965, 215]).

    Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen und deshalb Bestandteil der Personalakten sind, "gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren" (vgl. Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16]; BVerwGE 49, 89 [91]; 59, 355 [359]; 62, 135 [140 f.]).

  • VG Berlin, 17.11.1981 - 12 A 1405.80
    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG , wonach bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens keine Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen sowie in Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung zu gestatten ist, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten (a.A. VG Berlin, NVwZ 1982, 576; Stelkens-Bonk-Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz [2. Auflage], § 29 Rz. 11).
  • BVerwG, 30.06.1961 - II C 177.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wiederholt ausgeführt hat, gehören Vorgänge dann nicht zu den Personalakten, " wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt", nämlich wenn diese Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen" (vgl. z.B. BVerwGE 12, 296 [300]; 36, 134 [138]; 55, 186 [190] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 - ZBR 1965, 215]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Diese Auslegung entspricht im übrigen auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/910, II. Einzelbegründung zu § 25 Abs. 1 [S. 52 f.]), die zur Bestätigung eines durch objektive Gesetzesauslegung gefundenen Ergebnisses unterstützend herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 [89]).
  • BVerwG, 08.04.1976 - II C 15.74

    Personalakten - Entfernung von Vorgängen - Pflicht zur Amtshilfe

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82
    Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 - ZBR 1965, 215]).
  • BVerwG, 24.02.1965 - VI B 15.64

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Recht auf Einsicht in die

  • BVerwG, 06.01.1972 - VI C 96.67

    Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Personalakte - Materieller

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Das in dieser Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht besteht nur während des laufenden Verfahrens (s. BVerwGE 67, 300 zum insoweit gleichlautenden § 29 Abs. 1 VwVfG; s.a. BVerwGE 84, 375 ; BSG, Beschluss vom 30. November 1994 11 RAr 89/94 , NJW 1995, 1447 ).

    28 1.2 Der Beklagte hatte daher über das Begehren des Klägers, Einsicht in die seine Person betreffenden Akten zu nehmen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwGE 67, 300 ; s.a. BSG, Beschluss vom 30. November 1994 11 RAr 89/94 , NJW 1995, 1447 ) und dabei das Interesse des Klägers an der Kenntnis der Identität der Behördeninformantin gegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen der Behörde selbst oder Dritter hier der Behördeninformantin abzuwägen.

  • VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265

    Recht auf Akteneinsicht in Bericht des Umgangsbegleiters

    Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes endet (vgl. BT-Drs. 7/910 zu § 25, 2. Einzelbegründung und zu § 25 Abs. 1 Satz 1; BVerwG, U.v. 1.7.1983 - 2 C 42/82 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

    Die Auswahlunterlagen eines Besetzungsverfahrens sind, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, Sachakten und nicht Teile der Personalakten der betroffenen Soldaten (vgl. für das Beamtenrecht Urteil vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - BVerwGE 67, 300 = Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 3).
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