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   BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83   

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https://dejure.org/1984,2321
BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83 (https://dejure.org/1984,2321)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1984 - 1 C 43.83 (https://dejure.org/1984,2321)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1984 - 1 C 43.83 (https://dejure.org/1984,2321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klage - Sperrerklärung - Strafverfahren - Ablehnung - Verwaltungsrechtsweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1984, 836
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83
    Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß Sperrerklärungen, die die Voraussetzungen des § 96 StPO nicht erfüllen, gleichwohl aber das Strafgericht kraft Gesetzes an der Beiziehung der angeforderten Akten hindern, die durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung gewährleisteten Rechte des Angeklagten, durch Stellung von Beweisanträgen oder durch Anregungen an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - insbesondere an der Ermittlung entlastender Umstände - mitzuwirken, rechtswidrig außer Funktion setzen und dadurch Rechte des Angeklagten verletzen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]).

    Ob die streitige Sperrerklärung rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt ist, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände - zu entscheiden (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]); hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, daß die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG a.a.O. S. 290).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83
    Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - (BVerwGE 47, 255 = NJW 1975, 893) näher dargelegt und bedarf hier keiner erneuten Erörterung.

    § 23 EGGVG weist die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten zu (vgl. BVerwGE 47, 255 [BVerwG 03.12.1974 - I C 11/73]; Kissel, GVG, § 23 EGGVG RdNr. 2).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83
    Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß Sperrerklärungen, die die Voraussetzungen des § 96 StPO nicht erfüllen, gleichwohl aber das Strafgericht kraft Gesetzes an der Beiziehung der angeforderten Akten hindern, die durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung gewährleisteten Rechte des Angeklagten, durch Stellung von Beweisanträgen oder durch Anregungen an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - insbesondere an der Ermittlung entlastender Umstände - mitzuwirken, rechtswidrig außer Funktion setzen und dadurch Rechte des Angeklagten verletzen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]).

    In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich und ausreichend, daß die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81] m.w.N.).

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67

    Versagung der Aussagegenehmigung - Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83
    Einer Entscheidung darüber, ob das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlen könnte, wenn nicht feststünde, ob das Strafgericht die streitigen Akten beiziehen wird (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 34, 252 [BVerwG 02.12.1969 - VI C 138/67]), bedarf es nicht, weil das Strafgericht diese Akten bereits angefordert und gegen deren Verweigerung erfolglos Gegenvorstellungen erhoben hat.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Es genügt, wenn die zuständige Stelle dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, daß sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwGE 66, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 43.83 - ).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    b) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält überwiegend den Verwaltungsrechtsweg für gegeben (BVerwGE 47, 255; 66, 192; 69, 192; 75, 1; BVerwG DVBl 1984, 836; BayVGH StV 1993, 460; VGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2097; NJW 1994, 1362; OVG Berlin, Beschl. v. 27. November 1996 - 4 S 363.96 - VG Frankfurt NJW 1991, 120).

    Auch systematisch ist § 23 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weil für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Kissel aaO; vgl. auch BVerwG DVBl. 1984, 836, 837).

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