Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81; 1 BvR 341/81   

Brokdorf

Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;

versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;

§ 80 VwGO;

richterliche Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (3)

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Verbot von Großdemonstrationen - Brokdorf

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Beschränkungen der Gewerbefreiheit durch Versammlungen und Demonstrationen" von ORR Dr. Alfred Scheidler, original erschienen in: GewArch 2011, 137 - 142.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 69, 315
  • NJW 1985, 2395
  • DVBl 1985, 1006
  • DÖV 1985, 778
  • NVwZ 1985, 898 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (490)  

  • VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04  

    Auflösung einer Versammlung

    Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach § 14 VersG soll zum einen sicherstellen, dass der Versammlung der erforderliche Schutz zuteil werden kann (BVerfGE 69, 315 (350 ff.)).

    Die (rechtzeitige) Anmeldung setzt die Behörde in Stand, Vorsorge zu treffen, um zu verhindern, dass die Interessen der Versammlungsbeteiligten (Veranstalter, Leiter, Teilnehmer) unnötig oder übermäßig mit Drittinteressen oder Sicherheitsinteressen kollidieren (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn 6 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/1945, S. 10; BVerfGE 69, 315 (350)) und ermöglicht so die vom Bundesverfassungsgericht geforderte vertrauensvolle Kooperation (BVerfGE 69, 315 (355); 85, 69 (74)) zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern bzw. der Versammlungsleitung.

    Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können (vgl. BVerfGE 69, 315 (350)).

    Insofern behält die Anmeldepflicht auch bei Versammlungen ihren Sinn, die den Ordnungsbehörden bereits aus anderen Quellen bekannt geworden sind (vgl. BVerfGE 69, 315 (358 f.)).

    Das kann jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BVerfGE 69, 315 (350 f.)), nicht für Spontanversammlungen gelten.

    Das wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 69, 315 (350 f.)).

    Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 315 (352)), wonach die Verletzung der Anmeldepflicht bei Spontan- bzw. Eildemonstrationen nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt, vielmehr ist auch die Auflösung der nicht angemeldeten Demonstration nur zulässig, wenn die Versammlung andernfalls zu einer unmittelbaren Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.

    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (BVerfGE 69, 315 (359 ff.).

    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315 ff.).

    Aus bloßen verkehrstechnischen Gründen werden Versammlungsverbote umso weniger in Betracht kommen, als in aller Regel ein Nebeneinander der Straßenbenutzung durch Demonstranten und fließenden Verkehr durch Auflagen erreichbar ist (BVerfGE 69, 315 (353)).

    Welche dieser Rechtsbeeinträchtigungen jeweils hingenommen werden müssen und welche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung Dritter diese rechtfertigen, ist im Einzelfall in Ansehung der gegebenen Tatsachen festzustellen (BVerfGE 69, 315 (353)).

    Die zuständige Behörde hat sich bei mehreren geeigneten Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der im Begriff der öffentlichen Sicherheit zusammengefassten Drittinteressen auf die Maßnahmen zu beschränken, die im konkreten Fall die jeweilige Ausübung der Versammlungsfreiheit am wenigsten beeinträchtigen (BVerfGE 69, 315 (349)).

    Die Entscheidung der Beklagten begegnet insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 69, 315 ff.) betont - den Behörden ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Entscheidungsspielraum bei der Anordnung effektiver Schutzmaßnahmen einzuräumen ist.

    Zum anderen richtet sich die Eingriffsschwelle nach dem Maß der Kooperation zu dem die Veranstalter bereit sind (BVerfGE 69, 315 (355 ff.); Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 18.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02  

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353 ).

    Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 353 f.).

    Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835).

    Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835; BVerfGE 69, 315, 353 f., 360).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass aus dem aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ) nur folgt, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf.

    Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind - anders als etwa gezielte Verkehrsbehinderungen (vgl. BVerfGE 73, 206, 250) - grundsätzlich hinzunehmen (Dietel/Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 RdNr. 110 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 353).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06  

    Fraport

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 [344 f.]).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 [345]).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]).

    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 [348]).

    Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 [349]).

    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 [350 f.]; 85, 69 [74 f.]).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 [353]).

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