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   VGH Bayern, 19.07.1985 - 7 CE 85 A.1634   

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VGH Bayern, 19.07.1985 - 7 CE 85 A.1634 (https://dejure.org/1985,15787)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.1985 - 7 CE 85 A.1634 (https://dejure.org/1985,15787)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 1985 - 7 CE 85 A.1634 (https://dejure.org/1985,15787)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1985, 1073
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Niedersachsen, 20.10.1998 - 13 O 3662/98

    Vollstreckbarkeitserklärung; Vorläufiger Rechtsschutz; Religionsgemeinschaft

    Nur soweit Regelungen und Maßnahmen einer Religionsgesellschaft unmittelbare Rechtswirkung im staatlichen Zuständigkeitsbereich nicht entfalten, liegt aufgrund des den Religionsgesellschaften grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts ein der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugänglicher Sachverhalt, insbesondere ein Akt öffentlicher Gewalt i.S. von Art. 19 IV GG, nicht vor (VGH München, DVBl 1985, 1073).

    Entscheidet sich die Frage, ob eine Maßnahme dem inneren Bereich einer Religionsgesellschaft zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, danach, was materiell, nach der Natur der Sache oder der Zweckbindung als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 [387] = NJW 1965, 961), so gehört zum Bereich der eigenen Angelegenheiten insbesondere das Amtsrecht (BVerfGE 18, 385 [386 ff.] = NJW 1965, 961; BVerwGE 25, 226 [228] = NJW 1967, 1672; BVerwGE 28, 345 [349] = NJW 1968, 1345; VGH München, DVBl 1985, 1073).

    Dazu kann gerade auch die Frage der Mitgliedschaft im Vorstand einer Religionsgesellschaft gerechnet werden (VGH München, DVBl 1985, 1073).

    Nach Auffassung des VGH München (DVBl 1985, 1073) wäre die Rechtslage allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Möglichkeiten der Klärung strittiger Fragen innerhalb der Religionsgesellschaft ausgeschöpft wären und es etwa nur noch um die Durchsetzung der Rechtsfolgen des internen Entscheidungsprozesses ginge, falls diese ohne die Autorität staatlicher Gerichte nicht möglich wäre.

    Dies bedeute, daß in Ausnahmefällen auch bei Auseinandersetzungen, die dem inneren Bereich einer Religionsgesellschaft zuzurechnen seien, die allgemeine Justizgewährungspflicht des Art. 19 IV GG bestehen könne, wenn die eigenen Möglichkeiten der Streitentscheidung erschöpft seien und die Religionsgesellschaft auf die Autorität der staatlichen Gerichte angewiesen sei, um ihre Funktion weiterhin ungestört erfüllen zu können (VGH München, DVBl 1985, 1073).

    Vielmehr könne ausnahmsweise ein Anspruch aus Art. 19 IV GG auf Sicherung des Rechtsfriedens im Wege der einstweiligen Anordnung gegeben sein (VGH München, DVBl 1985, 1073).

    Der Entscheidung des VGH München vom 19.7.1985 (DVBl 1985, 1073) sei daher nicht zu folgen (VGH Kassel, KirchE 28, 59 [63]).

  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1665/11

    Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung

    Die Frage, ob eine Angelegenheit dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen sei, entscheide sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen sei, BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2008 - 2 BvR 717/08 , juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 1985, DVBl. 1985, 1073.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 4 S 1542/05

    Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit für innerkirchliche Streite;

    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, die allein ihre inneren Angelegenheiten betreffen und keine unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Bereich entfalten, auch dann unter dem Blickwinkel der Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 92 GG) keiner Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wenn Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaften nicht zu erlangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1990, KirchE 28, 59; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999, KirchE 37, 446; a.A. für Ausnahmesituationen Bayer. VGH, Beschluss vom 19.07.1985, DVBl. 1985, 1073).
  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1664/11

    Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung

    Die Frage, ob eine Angelegenheit dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen sei, entscheide sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen sei, BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2008 - 2 BvR 717/08 , juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 1985, DVBl. 1985, 1073.
  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1666/11

    Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung

    Die Frage, ob eine Angelegenheit dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen sei, entscheide sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen sei, BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2008 - 2 BvR 717/08 , juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 1985, DVBl. 1985, 1073.
  • VG Berlin, 29.09.1994 - 28 A 261.92

    Aufdrängende Wirkung eines Verweisungsbeschlusses hinsichtlich der verschiedenen

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  • VGH Hessen, 20.03.1990 - 6 TG 3074/89

    Rechtsweg bei innergemeindlichen Streitigkeiten einer Religionsgemeinschaft

    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 19. Juli 1985 -- 7 CE 85 A. 1634 --, DVBl. 1985, 1073) folgt auch aus Art. 19 Abs. 4 GG keine Pflicht des Staates zur Rechtsschutzgewährung, wenn in innergemeindlichen Angelegenheiten die Möglichkeit einer Streitentscheidung innerhalb der Religionsgemeinschaft erschöpft ist.
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