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   BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82   

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BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82 (https://dejure.org/1985,480)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1985 - 5 C 29.82 (https://dejure.org/1985,480)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1985 - 5 C 29.82 (https://dejure.org/1985,480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel - Beurteilungsermächtigung des Börsenvorstandes bei der Entscheidung über die für den Börsenhandel notwendige berufliche Eignung - Vereinbarkeit einer Beurteilungsermächtigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 195
  • NJW-RR 1986, 788
  • NVwZ 1986, 742 (Ls.)
  • DVBl 1986, 565
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Ob einer hoheitlich tätigen Stelle im Rahmen der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist mit der Folge, daß die Entscheidungen dieser Stelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, richtet sich nach dem im Einzelfall maßgeblichen materiellen Recht (Urteil des Senats BVerwGE 59, 213 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]) und ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Aussage dazu fehlt, durch Auslegung entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift (vgl. BVerwGE 39, 355 ) und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie (BVerwGE 15, 251 [BVerwG 18.01.1963 - VII C 106/61]) zu ermitteln.

    Dies spricht ebenso für die Annahme einer Beurteilungsermächtigung (s. auch Schwark, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) wie der Umstand, daß die Eignungsbeurteilung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BörsG dem Börsenvorstand als einem sachverständig zusammengesetzten und nach besonderen Grundsätzen gebildeten Kollegialorgan anvertraut ist (vgl. z.B. BVerwGE 39, 197 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; 59, 213 ; 62, 330 , 65, 19 ).

    Sowohl nach dem Wesen der vom Börsenvorstand vorzunehmenden Eignungsbeurteilung als auch im Blick auf Fachkompetenz und Zusammensetzung dieses Gremiums kann nach allem nicht zweifelhaft sein, daß seine Entscheidungen hinsichtlich des Merkmals der beruflichen Eignung in dem Sinne letztverbindlich sein sollen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Eignungsbegriff und die Grenzen der damit verbundenen Einschätzungsprärogative nicht verkannt, zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen vermieden und die Verfahrensvorschriften richtig angewandt worden sind (vgl. BVerwGE 59, 213 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; 62, 330 [BVerwG 23.06.1981 - 1 C 78/77]).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Beurteilungsermächtigungen auch im Schutzbereich dieses Grundrechts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] mit weiteren Nachweisen), weil ihm regelmäßig nichts dafür zu entnehmen ist, wer das Vorliegen an sich verfassungskonformer Voraussetzungen zu beurteilen hat und wie weit der gerichtliche Rechtsschutz gegenüber solchen Beurteilungen reicht (BVerwGE 59, 213 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]).

    Dies gilt verstärkt dann, wenn die Entscheidung einem hierfür besonders fachkundigen und sinnvoll zusammengesetzten Gremium übertragen ist (s. etwa BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; 59, 213 ; 61, 176 ; 62, 330 ).

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Soweit der Kläger mit Bezug auf die in § 13 Abs. 3 Satz 2 BörsO vorgesehene Prüfung weiter geltend macht, daß durch förmliches Gesetz ein näher konkretisierbarer Raster zur Eingrenzung und Ausfüllung des Beurteilungsspielraums hätte aufgestellt werden müssen, wird in Wirklichkeit nicht eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG, sondern, wie sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - (BVerwGE 57, 130 = NJW 1979, 2417 ) ergibt, ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip gerügt.

    Damit ist zugleich gesetzlich der vom Kläger vermißte Raster vorgegeben, an den der Börsenvorstand auch dann gebunden ist, wenn er sich entschließt, sich von der Qualifikation eines Bewerbers im Rahmen einer Eignungsprüfung Gewißheit zu verschaffen (vgl. BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] und ferner BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]; 68, 69 ).

    Sie haben durch die Rechtsprechung eine hinreichend scharfe Umgrenzung erfahren, so daß es hierzu einer gesetzgeberischen Leitentscheidung ebenfalls nicht bedarf (vgl. BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]).

    Dies gilt verstärkt dann, wenn die Entscheidung einem hierfür besonders fachkundigen und sinnvoll zusammengesetzten Gremium übertragen ist (s. etwa BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; 59, 213 ; 61, 176 ; 62, 330 ).

  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Dies spricht ebenso für die Annahme einer Beurteilungsermächtigung (s. auch Schwark, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) wie der Umstand, daß die Eignungsbeurteilung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BörsG dem Börsenvorstand als einem sachverständig zusammengesetzten und nach besonderen Grundsätzen gebildeten Kollegialorgan anvertraut ist (vgl. z.B. BVerwGE 39, 197 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; 59, 213 ; 62, 330 , 65, 19 ).

    Sowohl nach dem Wesen der vom Börsenvorstand vorzunehmenden Eignungsbeurteilung als auch im Blick auf Fachkompetenz und Zusammensetzung dieses Gremiums kann nach allem nicht zweifelhaft sein, daß seine Entscheidungen hinsichtlich des Merkmals der beruflichen Eignung in dem Sinne letztverbindlich sein sollen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Eignungsbegriff und die Grenzen der damit verbundenen Einschätzungsprärogative nicht verkannt, zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen vermieden und die Verfahrensvorschriften richtig angewandt worden sind (vgl. BVerwGE 59, 213 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; 62, 330 [BVerwG 23.06.1981 - 1 C 78/77]).

    Dies gilt verstärkt dann, wenn die Entscheidung einem hierfür besonders fachkundigen und sinnvoll zusammengesetzten Gremium übertragen ist (s. etwa BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; 59, 213 ; 61, 176 ; 62, 330 ).

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73

    Zulassung zum Börsenbesuch als freier Makler bei Nennung dreier selbstständiger

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 16.73 - (Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 3) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Dies ist bereits in dem Revisionsurteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 16.73 - (Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 3) klargestellt worden und ergibt sich daraus, daß das vorbezeichnete Änderungsgesetz in Art. 4 Abs. 1 nur die Fortgeltung schon ausgesprochener Zulassungen zum Besuch der Börse regelt, für die Abwicklung noch anhängiger Verfahren dagegen keine Übergangsvorschrift enthält.

  • BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Bei diesen Grundsätzen handelt es sich um allgemeine Verwaltungsvorschriften, an die der Beklagte nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (s. dazu BVerwGE 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Zu ihrem Erlaß bedurfte es keiner gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - ).
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 39.68

    Sonderregelungen für dienstlichen Wohnsitz in fremdem Währungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Auch setzt ihre Wirksamkeit keine formelle Verkündung voraus (vgl. BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]).
  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Dies gilt verstärkt dann, wenn die Entscheidung einem hierfür besonders fachkundigen und sinnvoll zusammengesetzten Gremium übertragen ist (s. etwa BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; 59, 213 ; 61, 176 ; 62, 330 ).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Damit ist zugleich gesetzlich der vom Kläger vermißte Raster vorgegeben, an den der Börsenvorstand auch dann gebunden ist, wenn er sich entschließt, sich von der Qualifikation eines Bewerbers im Rahmen einer Eignungsprüfung Gewißheit zu verschaffen (vgl. BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] und ferner BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]; 68, 69 ).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82
    Damit ist zugleich gesetzlich der vom Kläger vermißte Raster vorgegeben, an den der Börsenvorstand auch dann gebunden ist, wenn er sich entschließt, sich von der Qualifikation eines Bewerbers im Rahmen einer Eignungsprüfung Gewißheit zu verschaffen (vgl. BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] und ferner BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]; 68, 69 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 35.79

    Prüfungsergebnis - Prüfungsentscheidung

  • BVerwG, 10.06.1960 - I C 198.58
  • BVerwG, 18.01.1963 - VII C 106.61

    Begriff der sozialen Gründe als ein unbestimmter Rechtsbegriff - Freigabe

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

  • BVerwG, 14.03.1961 - I C 48.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 4.79
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Sie erkennen aber auch Ausnahmen an, bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen, bei der beamtenrechtlichen Leistungsbeurteilung für Einstellung und Beförderung (Art. 33 Abs. 2 GG) , bei der erforderlichen Gewichtung und Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen von Planungsentscheidungen sowie bei Bewertungen durch unabhängige sachverständige Gremien mit gruppenpluraler Zusammensetzung (zu Letzterem zB BVerwGE 39, 197, 203 f, 209; BVerwGE 72, 195, 200 f; BVerwGE 77, 75, 77 f; BVerwGE 91, 211, 215 bis 217; BVerwGE 91, 223, 227, sowie grundsätzlich zusammenfassend BVerwGE 129, 27, 33 RdNr 26 und 27; vgl auch BVerfGE 83, 130, 148;- zu den Fallgruppen insgesamt vgl zB Hoffmann-Riem in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle , Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd I, 2006, § 10 unter G, RdNr 89 ff, 91 f; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 31 RdNr 15 ff, 26; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, Stand Juli 2009, § 114 RdNr 28 ff, 55 ff, 59 f, 70) .
  • OLG München, 25.03.2019 - Verg 10/18

    Absehen vom Regelfall der Losvergabe

    Ob einer hoheitlich tätigen Stelle im Rahmen der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist mit der Folge, dass die Entscheidungen dieser Stelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, richtet sich nach dem im Einzelfall maßgeblichen materiellen Recht und ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Aussage dazu fehlt, durch Auslegung entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 7. November 1985, 5 C 29/82, BVerwGE 72, 195/199 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 , vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - BVerwGE 81, 12 , vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - a.a.O. S. 309 und vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 24.94 - BVerwGE 100, 221 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - BVerwGE 39, 197 , vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 1.79 - BVerwGE 59, 213 , vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 und vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 - BVerwGE 91, 211 ).

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