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   BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85   

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BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85 (https://dejure.org/1986,10)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1986 - 4 C 31.85 (https://dejure.org/1986,10)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1986 - 4 C 31.85 (https://dejure.org/1986,10)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Beitrittsbeschluss - Auflagen - Bekanntmachung - Rückwirkung - Abbruchverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung; Verfassungsmäßigkeit des § 155a Abs. 5 BBauG; Keine Notwendigkeit erneuter Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 6 BBauG bei unveränderter Plankonzeption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 262
  • NJW 1987, 1346
  • NVwZ 1987, 492 (Ls.)
  • DVBl 1987, 486
  • DÖV 1987, 688
  • BauR 1987, 166
  • ZfBR 1987, 101
 
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Wird zitiert von ... (205)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Es trifft nicht zu, daß die Gemeinde verpflichtet ist, die Genehmigungsverfügung im vollen Wortlaut bekanntzumachen (Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - <NJW 1985, 1569 [BVerwG 06.07.1984 - 4 C 28/83] = DVBl. 1985, 112>).

    Auch der Einwand, der Betroffene müsse aus der Bekanntmachung entnehmen können, ob der Plan noch mit dem nach § 2 Abs. 6 BBauG ausgelegten Entwurf identisch sei, verfängt nicht: Dem § 12 Satz 2 BBauG kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Anstoßfunktion zu, die etwa der Bekanntmachung nach § 2 a Abs. 6 BBauG beizumessen ist; die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans muß nur geeignet sein, "denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ... ausliegenden - Plan zu führen" (Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 [BVerwG 06.07.1984 - 4 C 22/80]; vgl. ferner Urteil vom selben Tage - BVerwG 4 C 28.83 - a.a.O. und Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 59.81 - <ZfBR 1985, 140>).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß im Grundsatz derartige Einschränkungen der Genehmigung zulässig sind (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - a.a.O.).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Das gilt grundsätzlich auch für Bebauungspläne, die gemäß § 10 BBauG als Satzung erlassen werden (vgl. dazu BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]).

    Angesichts der Besonderheiten der Bebauungspläne, die aus einem zeichnerischen und einem textlichen Teil bestehen und nur ein eng begrenztes Gebiet betreffen, konnte der Gesetzgeber sich mit der Regelung begnügen, daß die Gemeinden sie zu jedermanns Einsicht bereithalten und ortsüblich bekanntmachen, bei welcher Dienststelle sie eingesehen werden können (so auch BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]).

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Verkündung bedeutet, daß die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (so bereits BVerfGE 16, 6 <16 f. [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60] u. 18> und BVerfGE 40, 237 ).
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Verkündung bedeutet, daß die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (so bereits BVerfGE 16, 6 <16 f. [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60] u. 18> und BVerfGE 40, 237 ).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur dann, wenn die Gemeinde die Heilung durch Änderung der fehlerhaften Satzung selbst vornimmt (vgl. dazu BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] zur fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung), sondern in gleicher Weise auch für generelle Heilungsvorschriften, die der Gesetzgeber erläßt (Urteil des Senats vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 22 und 23.81 - 1 BvL 23/52]>).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Auch der Einwand, der Betroffene müsse aus der Bekanntmachung entnehmen können, ob der Plan noch mit dem nach § 2 Abs. 6 BBauG ausgelegten Entwurf identisch sei, verfängt nicht: Dem § 12 Satz 2 BBauG kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Anstoßfunktion zu, die etwa der Bekanntmachung nach § 2 a Abs. 6 BBauG beizumessen ist; die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans muß nur geeignet sein, "denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ... ausliegenden - Plan zu führen" (Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 [BVerwG 06.07.1984 - 4 C 22/80]; vgl. ferner Urteil vom selben Tage - BVerwG 4 C 28.83 - a.a.O. und Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 59.81 - <ZfBR 1985, 140>).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Entgegen der Meinung des Klägers ist auch die Länge des Zeitraums, für den dem Bebauungsplan Rückwirkung beigelegt worden ist, nicht zu beanstanden: Gerade den §§ 155 a Abs. 5, 183 f Abs. 3 BBauG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit den Bestand von Bauleitplänen hat sichern wollen; deswegen hat er - wie der Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1986 (BVerwG 4 C 22.83 und BVerwG 4 C 60.84) ausgeführt hat - Fehler, die die rechtsstaatlichen Anforderungen an Planung und Normsetzung nicht berühren, weitgehend auf die Gültigkeit des Plans nicht durchschlagen lassen; wird durch einen Verfahrens- oder Formfehler gleichwohl die Gültigkeit des Plans berührt, so kann die Gemeinde nach den genannten Vorschriften unter Behebung des Fehlers in einem erneuten Verfahren den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft setzen.
  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Dem steht die Rechtsprechung des Senats, daß ein Vorhaben, welches zu einem nennenswerten Zeitraum formell oder materiell legal war, bestandsgeschützt ist (so bereits BVerwGE 3, 351 und 5, 351) nicht entgegen; denn diese Rechtsprechung, die übrigens letztlich auch dem Vertrauensschutz Rechnung trägt - sie schützt das Vertrauen des Bürgers in eine frühere formelle oder materielle Legalität der baulichen Anlage -, hat sich bisher mit Fragen der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans und der Auswirkung auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des bisher nur vermeintlich gültigen Bebauungsplans erlassen worden sind, nicht befaßt.
  • BVerwG, 14.11.1957 - I C 168.56

    Abbruchverfügung bei Änderung der Bauklasseneinteilung

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Dem steht die Rechtsprechung des Senats, daß ein Vorhaben, welches zu einem nennenswerten Zeitraum formell oder materiell legal war, bestandsgeschützt ist (so bereits BVerwGE 3, 351 und 5, 351) nicht entgegen; denn diese Rechtsprechung, die übrigens letztlich auch dem Vertrauensschutz Rechnung trägt - sie schützt das Vertrauen des Bürgers in eine frühere formelle oder materielle Legalität der baulichen Anlage -, hat sich bisher mit Fragen der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans und der Auswirkung auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des bisher nur vermeintlich gültigen Bebauungsplans erlassen worden sind, nicht befaßt.
  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85
    Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur dann, wenn die Gemeinde die Heilung durch Änderung der fehlerhaften Satzung selbst vornimmt (vgl. dazu BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] zur fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung), sondern in gleicher Weise auch für generelle Heilungsvorschriften, die der Gesetzgeber erläßt (Urteil des Senats vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 22 und 23.81 - 1 BvL 23/52]>).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 60.84

    Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung eines Bebauungsplans; Aufhebung

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 59.81

    Genehmigung - Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Bekanntmachung -

  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 25.79

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts - Irrevisibilität - Landesrechtliche

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1980 - 6 A 188/78

    Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2012 - 8 A 10269/12

    Hinzurechnung von Flächen bei der Geschossflächenberechnung

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und begründet deshalb auch keine Schwierigkeiten der Rechtssache, dass eine den Festsetzungen eines rückwirkend erlassenen Bebauungsplans widersprechende bauliche Anlage als ein von Anfang an und ununterbrochen rechtswidriges Vorhaben zu behandeln ist und die Anordnung einer solchen Rückwirkung auch kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Bürger verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262 und juris, Rn. 38 f.; BayVGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152 (153).
  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

    Das Gleiche gilt, falls sich der Bürger nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08] ) und die unwirksame durch eine wirksame Norm ersetzt wird (vgl. BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 - NJW 1987, 1346 für Bebauungsplan; BVerwG 15. April 1983 - 8 C 170/81 - Juris für Ortssatzung; BVerfG 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - zu III 2 der Gründe, NJW 1962, 291 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] ).

    Insbesondere wurden in der Vergangenheit Gesetze mit einer Rückwirkung dann unbeanstandet gelassen, wenn die fehlerhafte Norm lediglich an formellen Mängeln litt (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 33, NVwZ-RR 2007, 433 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06] für zweifelhafte Reichweite einer Ermächtigungsnorm für eine RVO; BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 - NJW 1987, 1346 für formell fehlerhaften Bebauungsplan).

    Für das Bauordnungsrecht entspricht es zudem der Rechtsprechung des BVerwG, dass nicht nur die Kommune, die die Satzung erlassen hat, zur Heilung in der Lage ist, sondern dies könne auch durch den Gesetzgeber geschehen (vgl. BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 - NJW 1987, 1346; BVerwG 15. Februar 1985 - 4 C 22/81 u.a. - Juris).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung, die es den Adressaten ermöglicht, vom Erlass und vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, erlangt die Norm rechtliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfG 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6; 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283; BVerwG 8. Juli 1992 - 4 NB 20/92 - NVwZ-RR 1993, 262; 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 und 29.86 - BVerwGE 75, 262 und 271; 18. April 1975 - VII C 41.73 - JZ 1975, 119; 16. Januar 1964 - I C 127.60 - NJW 1964, 1433/34; 11. Februar 1972 - VII C 37.69 - DÖV 1972, 349; 22. Dezember 1969 - VII B 115.68 -DVBl. 1970, 901).
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